{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"2 StR 2/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 2/04\n\nURTEIL\n\nvom\n\n31. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\nRechtsanwalt\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 27. Mai 2003 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Darmstadt - 11. Große Strafkammer - hatte den Ange-\n\nklagten am 8. Februar 2002 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ei-\n\nnem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Ange-\n\nklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom 27. November 2002 auf\n\nund verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.\n\nDie 16. Große Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomati-\n\nschen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst sichergestellter\n\nMunition eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin\n\nmit der Sachrüge, welche eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags er-\n\nstrebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die\n\nNebenklägerin im Jahr 1997 kennen. Beide hatten zunächst eine harmonisch\n\nverlaufende Beziehung miteinander. In der Folgezeit trennte sich die Neben-\n\nklägerin wiederholt vom Angeklagten, kam aufgrund seiner intensiven Bemü-\n\nhungen aber immer wieder mit ihm zusammen. Die letzte, von beiden als end-\n\ngültig empfundene Trennung erfolgte im Sommer 2001.\n\nAm Abend des 22. Oktober 2001 arbeitete die Nebenklägerin als Bedie-\n\nnung in der Gaststätte \"Z. A. \" in O. . Zwischen 1.00 Uhr und\n\n2.00 Uhr verließ sie die Gaststätte gemeinsam mit einem Herrn C. , den\n\nsie am Vorabend kennengelernt hatte. Beide fuhren zunächst ziellos im Fahr-\n\nzeug der Nebenklägerin umher, bis die Nebenklägerin einen spärlich beleuch-\n\nteten Parkplatz am Mainufer ansteuerte, weil sie den C. nicht mit zu sich\n\nnach Hause nehmen wollte. Der Angeklagte fuhr etwas später ebenfalls auf\n\nden Parkplatz und beobachtete die Nebenklägerin und C. minutenlang.\n\nVerärgert darüber, daß die Nebenklägerin ihn nicht mehr wollte und sich mit\n\neinem anderen Mann traf, wollte er sie für ihr Verhalten bestrafen. Deshalb\n\nverließ er den Parkplatz für kurze Zeit mit seinem Fahrzeug, um eine unter der\n\nBatterieabdeckung unter der Motorhaube versteckte halbautomatische Selbst-\n\nladepistole der Marke S.I.G., Kaliber 7,65 Para, hervorzuholen. Anschließend\n\nfuhr er neben das Fahrzeug der Nebenklägerin, schaltete die Innenbeleuch-\n\ntung ein, öffnete das Fenster auf der Beifahrerseite und richtete die Pistole auf\n\ndie Nebenklägerin und C. , um ihnen Angst einzujagen. Der Angeklagte\n\nstieg sodann mit der Waffe in der Hand aus seinem Fahrzeug aus und ging zur\n\nBeifahrerseite des Fahrzeugs der Nebenklägerin. Als er die Beifahrertür öffne-\n\nte, ließ die Nebenklägerin ihr Fahrzeug an und fuhr los. Der Angeklagte gab\n\neinen Schuß in die Luft ab. Angesichts ihrer Sitzposition - sie war vor Angst\n\nganz nach unten gerutscht - und ihrer panischen Angst gelang es der Neben-\n\nklägerin nicht, den zweiten Gang einzulegen, auch konnte sie nicht erkennen,\n\nwo sie hinfuhr. Nach etwa 150 Metern kam sie vom asphaltierten Teil des\n\nParkplatzes ab und geriet auf unbenutzte Bahngleise, wo das Fahrzeug auf\n\ndem Gleiskörper liegenblieb.\n\nDer Angeklagte war dem Fahrzeug mit seinem Wagen gefolgt, hielt in\n\neiniger Entfernung an und stieg mit der Waffe in der Hand aus. Er ging zu-\n\nnächst zur Beifahrertür und forderte den C. auf, wegzugehen, der aber\n\nbeim Fahrzeug stehenblieb. Dann lief der Angeklagte um das Fahrzeug herum\n\nund forderte die Nebenklägerin auf, auszusteigen. Als sie der Aufforderung\n\nnicht nachkam, hielt er ihr die Pistole an den Kopf und repetierte zur Ein-\n\nschüchterung einmal, bevor er zu seinem Wagen zurückrannte und erneut re-\n\npetierte, woraufhin C. verängstigt weglief. Der Angeklagte kehrte zur Ne-\n\nbenklägerin zurück und zog sie an den Haaren aus dem Fahrzeug, wobei er zu\n\nihr sagte \"Du Hure, Du sollst sterben für das, was Du mir angetan hast\". Die\n\nNebenklägerin, die überzeugt war, daß der Angeklagte sie töten wollte, warf\n\nsich auf den Fahrersitz ihres Fahrzeugs zurück und versuchte, in den hinteren\n\nBereich zu flüchten, während der Angeklagte direkt vor der geöffneten Fahrer-\n\ntür stand und den rechten Arm mit der Waffe in Richtung des vorderen Innen-\n\nraums ausgestreckt hatte, der durch die Innenbeleuchtung erhellt war. Als die\n\nNebenklägerin sich mit den Füßen auf bzw. zwischen den vorderen Sitzen be-\n\nfand und ihr Oberkörper an der Fahrzeugdecke anlag, drehte sie ihren Ober-\n\nkörper in Richtung Fahrertür, wobei ihr Kopf in Höhe der Kopfstützen war. In\n\ndiesem Moment schoß der Angeklagte zweimal. Einer der Schüsse ging nicht\n\nin den Innenraum des Fahrzeugs; bei dem zweiten Schuß zielte der Ange-\n\nklagte auf den unteren Körperbereich der Nebenklägerin, welcher sich in sei-\n\nnem Blickfeld befand. Der Schuß streifte den rechten Unterschenkel der Ne-\n\nbenklägerin an der Innenseite im oberen Wadenbereich und durchschlug ihren\n\nlinken Fuß, so daß die Nebenklägerin laut und schmerzerfüllt wimmerte. Der\n\nAngeklagte, der nun meinte, die Nebenklägerin genug dafür gestraft zu haben,\n\ndaß sie nichts mehr von ihm wissen wollte und sich mit anderen Männern traf,\n\nstieg in seinen Wagen und verließ den Parkplatz, wobei er seine funktionsfähi-\n\nge Waffe mitnahm, in der sich noch zwei Patronen befanden.\n\nII.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln mit (beding-\n\ntem) Tötungsvorsatz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nZwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der\n\nTäter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kom-\n\nmen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder\n\nfortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen\n\nHemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit\n\nin Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr einer Tötung nicht erkannt oder\n\njedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.;\n\nvgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).\n\nDie Strafkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller wesentli-\n\nchen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Sie hat die innere\n\nTatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestellt und\n\nrechtlich zutreffend gewürdigt. Sie durfte daraus den möglichen Schluß ziehen,\n\ndaß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß bei besonders gefährlichen\n\nGewalthandlungen wie im vorliegenden Fall - Schußabgabe in den beengten\n\nvorderen Innenraum eines Fahrzeuges, in welchem sich ein Mensch in hekti-\n\nscher Bewegung befindet - ein Tötungsvorsatz nahe liegen kann. Es hat aber\n\naufgrund der Umstände - der Angeklagte war den Umgang mit Waffen geübt\n\nund zielte in den Bereich, in dem sich zu dem Zeitpunkt die Beine der Neben-\n\nklägerin befanden - angenommen, daß er darauf vertraut habe, die Nebenklä-\n\ngerin nur im Bereich der Beine zu verletzen. Das ist jedenfalls eine vom Revi-\n\nsionsgericht hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Strafkammer. So-\n\nweit es in den Feststellungen UA S. 10 oben, S. 23 unten heißt, daß der Ange-\n\nklagte auf den in seinem Blickfeld befindlichen unteren Körperbereich der Ne-\n\nbenklägerin zielte, womit dem Wortsinn nach auch der besonders empfindliche\n\nUnterleibsbereich gemeint sein könnte, handelt es sich offenbar um eine unge-\n\nnaue Formulierung. Aus der Darstellung Seite 9 und 20 der Urteilsgründe er-\n\ngibt sich, daß sich im Blickfeld des Angeklagten die Beine der Nebenklägerin\n\n(in Bewegung) befanden; dies läßt sich auch den weiteren Ausführungen UA S.\n\n23 unten/24 oben entnehmen. Die Würdigung der Strafkammer erscheint auch\n\nnicht deshalb bedenklich, weil sich die Nebenklägerin in dem Fahrzeug hek-\n\ntisch bewegte. Die Nebenklägerin drehte zwar zum Zeitpunkt der Schußabgabe\n\nihren Oberkörper, um den Angeklagten sehen zu können, bewegte sich aber\n\nnicht mit dem ganzen Körper in Richtung des vorderen Fahrzeuginnenraums\n\nzurück. Der Umstand, daß der Schußkanal durch das Lehnenteil des Fahrersit-\n\nzes verlief, vermag hier deshalb keine fehlerhafte Würdigung durch das Land-\n\ngericht zu belegen, weil die Nebenklägerin nicht auf dem Sitz saß und sich in\n\nder abwärts gerichteten Schußrichtung nur ihre Beine befanden. Dafür, daß der\n\nAngeklagte ein Abprallen der Kugel und eine dadurch möglicherweise bewirkte\n\ntödliche Verletzung in sein Vorstellungsbild aufgenommen hätte, ergeben sich\n\naus den Feststellungen keine Anhaltspunkte.\n\nDie Äußerung des Angeklagten, die Nebenklägerin töten zu wollen, hat\n\ndas Landgericht UA S. 9 ersichtlich dahin würdigen wollen, daß er die Neben-\n\nklägerin in Todesangst versetzen wollte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe wiederholt Tötungs-\n\nabsicht geäußert, wird durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit die Revi-\n\nsion vorträgt, der Angeklagte habe richtigerweise in der Dunkelheit hinter der\n\nsich in das Auto flüchtenden Geschädigten hergeschossen, wobei ein Schuß\n\ndas Fahrzeug verfehlte und der andere nur deshalb lediglich die Beine der Ge-\n\nschädigten traf, weil diese sich in ihrer Todesangst von den Vordersitzen auf\n\ndie Rücksitze flüchtete, entfernt sie sich von den tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen.\n\nDie von der Revision und dem Generalbundesanwalt erörterte Möglich-\n\nkeit eines versuchten Totschlags durch Unterlassen ist nach den rechtsfehler-\n\nfreien tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen. Der Angeklagte stand\n\nunmittelbar vor der Fahrertür, zielte in den erleuchteten Innenraum auf die Bei-\n\nne der Nebenklägerin und traf Wade und Fuß. Es liegt danach auf der Hand,\n\ndaß er die durch den Schuß hervorgerufene nicht schwerwiegende Verletzung\n\ngesehen hat.\n\nRissing-van Saan Kuckein Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/2-str-2-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/2-str-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:29.269761+00:00"}}