{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__84-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"2 StR 84/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 84/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 13. November 2002 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall \n\n176 der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem Betrug schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 102 und die Gesamt-\n\nstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, \n\nBeihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und we-\n\ngen Hehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus \n\ndem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum (vollendeten) Betrug in Tatein-\n\nheit mit Urkundenfälschung im Fall 176 der Urteilsgründe (Fall 209 der Ankla-\n\nge) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Annahme eines vollen-\n\ndeten Betruges von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht ge-\n\ntragen wird. \n\nNach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte B. und \n\nder gesondert verfolgte D. am 16. Oktober 1998 in den Media-Markt H., um \n\ndort \n\nzuvor \n\nvom \n\nAngeklagten \n\nM. \n\nbestimmte \n\nWaren \n\nim Wert von 2.310,75 DM zu erwerben. Der Angeklagte B. wählte die Waren \n\naus und verließ dann den Media-Markt, um vor dem Geschäft zu warten. Zur \n\nFinanzierung \n\ndes \n\nKaufpreises \n\nschloß \n\nD. \n\nunter \n\nVorlage \n\neines vom Angeklagten M. gefälschten vorläufigen Personalausweises und \n\neiner gefälschten Verdienstbescheinigung einen Darlehensvertrag über \n\n10.802,47 DM unter falschen Personalien ab. Zur Übergabe der Waren und zur \n\nAuszahlung der Darlehenssumme kam es \n\njedoch nicht, weil sich der \n\nD. verdächtig benahm und festgenommen wurde. Damit fehlt es an dem \n\nfür die Vollendung des Betruges erforderlichen Eintritt eines Vermögensscha-\n\ndens, so daß sich der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur (vollendeten) Urkun-\n\ndenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug strafbar gemacht hat. \n\nDer Schuldspruch war danach wie geschehen zu ändern. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte ge-\n\ngen den geänderten Schuldspruch wirksamer hätte verteidigen können. \n\nVon der insoweit erforderlichen Umstellung des Schuldspruchs bleibt der \n\nStrafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht \n\ntrotz des veränderten Schuldgehalts eine geringe Einzelstrafe als sieben Mo-\n\nnate verhängt hätte. Die Einzelstrafe wäre dem gemäß § 27 Abs. 2 StGB ge-\n\nmilderten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB n.F. zu entnehmen gewesen, der \n\ndem von der Strafkammer angewendeten, gemilderten Strafrahmen des § 263 \n\nAbs. 3 StGB n.F. entspricht. Die Annahme eines besonders schweren Falls der \n\nUrkundenfälschung wegen des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten ist \n\nrechtsfehlerfrei. Die fehlende Vollendung des tateinheitlich begangenen Betru-\n\nges verändert den Schuldgehalt nicht wesentlich. \n\n2. Aufzuheben war hingegen der Strafausspruch im Fall 102 der Urteils-\n\ngründe (Fall 117 der Anklageschrift). \n\nNach den Feststellungen mietete der Angeklagte am 9. Februar 1998 \n\nunter Vorlage einer durch den Angeklagten M. gefälschten Verdienstbescheini-\n\ngung \n\nunter \n\ndem Namen Ma. \n\nin E. eine Wohnung \n\nin der \n\nAbsicht an, den Mietzins nicht zu bezahlen. Das Landgericht hat dies als be-\n\nsonders schweren Fall des Betruges in Form gewerbsmäßigen Handelns ge-\n\nwertet (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) und eine Einzelstrafe von neun Monaten \n\nfestgesetzt, obwohl die Tatzeit vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreform-\n\ngesetzes am 1. April 1998 lag. Eine Prüfung, ob das neue Recht milder ist als \n\ndas Tatzeitrecht, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Das \n\nneue Recht ist wegen der geringeren Mindeststrafe nicht generell milder (BGH \n\nwistra 2001, 303). Die Erörterung war nicht entbehrlich, weil die Annahme ei-\n\nnes besonders schweren Falls bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden \n\nRechts sich hier nicht von selbst versteht. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns \n\nallein reichte unter der Geltung des alten Rechts hierzu regelmäßig nicht aus, \n\nvielmehr war eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzu-\n\nnehmen (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 1 und 2; BGH, Beschl. \n\nvom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, \n\n650). Die Einzelstrafe muß daher erneut zugemessen werden. \n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der an sich schon \n\nmilden Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach sich. \n\nIm Rahmen der erneuten Gesamtstrafenbildung wird der Tatrichter auch die \n\nerhebliche Verfahrensverzögerung zwischen der Urteilsverkündung am 13. No-\n\nvember 2002 und dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 24. März \n\n2004 zu bedenken haben. Ob insoweit bereits eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung vorliegt, welche hier vom Revisionsgericht von Amts wegen \n\nzu berücksichtigen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. \n\n2 Verfahrensverzögerung 8 und 10), kann deshalb letztlich offenbleiben. \n\n4. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in den Fällen \n\n139, 159 und 177 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzu-\n\nstellen, war nicht zu entsprechen, weil es in diesen Fällen an einer wirksamen \n\nAnklageerhebung fehlt. \n\nDie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. Juli 2001 leg-\n\nte dem Angeklagten M. und nicht dem Angeklagten B. \n\nin den \n\nFällen 167 und 210 (139 und 177 der Urteilsgründe) die betrügerische Anmie-\n\ntung \n\nder Wohnungen \n\nin \n\nL. \n\nund E. \n\nunter den Alias-Namen \n\nEn. \n\nund W. \n\nzur \n\nLast. Eine \n\nentsprechende Nachtragsanklage \n\ngegen den Angeklagten B. wurde nicht erhoben. \n\nDie unter Fall 159 der Urteilsgründe festgestellte Anmietung einer Woh-\n\nnung \n\nin \n\nA. \n\ndurch \n\nden \n\nAngeklagten \n\nB. \n\nals \n\n We. \n\nist ebenfalls nicht angeklagt. Die Anklageschrift enthält zwar im Zusammen-\n\nhang mit einer anderen Tat (Fall 187 der Anklage) den prozessualen Sachver-\n\nhalt, sie wertet ihn jedoch im abstrakten Anklagesatz nicht als eigenständigen \n\nBetrugsvorwurf. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft erstreckt sich da-\n\nher nicht auf diesen Vorwurf. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/2-str-84-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/2-str-84-04-2","retrieved":"2026-07-10 15:32:51.710846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-21/2-str-84-04-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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