{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__82-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"2 StR 82/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 82/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung \n\nvom 23. Juni 2004 in der Sitzung am 30. Juni 2004, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt und \nStaatsanwalt in der Verhandlung, \nBundesanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\n als Nebenkläger, \n - nur in der Verhandlung - \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers , \n - nur in der Verhandlung - \n\nJustizangestellte in der Verhandlung, \nJustizangestellte bei der Verkündung \n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. Oktober \n\n2003 werden verworfen. \n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft \n\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tö-\n\ntung freigesprochen. Dagegen richten sich die auf Verfahrensrügen und auf die \n\nSachrüge gestützten Revisionen der Nebenkläger und die mit der Sachrüge \n\nbegründete Revision der Staatsanwaltschaft. \n\nNach den Feststellungen hielt sich der später getötete B. \n\nam Abend des 27. Juli 2002 im Klubhaus in N. auf. Im Verlauf des \n\nAbends nahm er Alkohol und Kokain zu sich, wobei ihm der Alkoholkonsum \n\näußerlich so gut wie nicht anzumerken war. B. verließ das Klub-\n\nhaus am frühen Morgen des 28. Juli 2002 gemeinsam mit M. . An der \n\nEcke \"T. straße/A. \" warfen sie Geld in einen Zigarettenauto-\n\nmaten, der jedoch keine Zigaretten ausgab. Verärgert schlugen beide jeweils \n\nmit einer lose herumliegenden Gehwegplatte auf den Automaten ein. Wegen \n\ndes dadurch entstandenen Lärms riefen unabhängig voneinander zwei Zeugen \n\num 4.27 Uhr bei der Polizei an und meldeten, daß Personen dabei seien, einen \n\nAutomaten aufzubrechen. \n\nDer Angeklagte, Polizeiobermeister bei der Polizeiinspektion N. , \n\nund die Polizeiobermeisterin L. wurden daraufhin mit ihrem Strei-\n\nfenwagen zum Tatort geschickt. B. und M. versuchten, \n\nsich hinter einem Bierwagen zu verstecken. Der Angeklagte und POM L. \n\nnäherten sich dem Bierwagen von der anderen Seite, wobei POM L. \n\nlaut rief \"Halt, stehenbleiben, Polizei!\". Während M. hinter dem \n\nBierwagen von POM L. festgenommen wurde, entwand sich \n\nB. dem Griff des Angeklagten und schlug in Kopfhöhe auf ihn ein. Der \n\nAngeklagte wich wegen der Schläge etwas zurück und forderte B. \n\nauf, sich hinzulegen. B. lief indes über eine Terrasse zwischen \n\nTischen und Stühlen in Richtung T. straße davon, wobei er an einem der \n\nangeketteten Stühle zerrte. Der Angeklagte glaubte, B. wolle mit dem \n\nStuhl gegen ihn vorgehen und zog sein Pfefferspray aus dem Koppel. \n\nB. fragte, \"Willst Du mich erschießen?\". Wegen des Abstandes und der \n\nBewegung, in der sich beide befanden, hatte das eingesetzte Pfefferspray kei-\n\nne nennenswerte Wirkung. \n\nAm Ende der Terrasse lagerte eine Palette Pflastersteine, links daneben \n\nlag ein ungeordneter Haufen dieser Pflastersteine mit einem Gewicht von je-\n\nweils etwa 3 Kilogramm. B. nahm mindestens einen dieser Steine \n\nauf und warf ihn in Richtung des Kopfes des Angeklagten, der ihm in einer Ent-\n\nfernung von drei bis vier Metern gegenüberstand. Aufgrund dieses Wurfes zog \n\nder Angeklagte seine Dienstwaffe und führte sie nach oben, um einen Warn-\n\nschuß abzugeben. B. warf in diesem Augenblick mit großer Wucht \n\neinen zweiten Stein nach dem Angeklagten, der seinen Kopf nur knapp verfehl-\n\nte, und drehte sich erneut nach hinten, um einen dritten Stein aufzuheben. Der \n\nAngeklagte erkannte, daß ihm durch die Würfe eine erhebliche Gefahr drohte, \n\nzog die Waffe nach unten, um B. in die Beine zu schießen und \n\nbetätigte den Abzug der nicht vorgespannten Waffe. Der Schuß traf den sich \n\ngerade bückenden B. 81 cm über dem Boden in den Rücken und \n\neröffnete die Aorta vollständig, so daß B. innerhalb kurzer Zeit \n\nverblutete. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es die Tat \n\ndurch Notwehr als gerechtfertigt angesehen hat (§ 32 StGB). \n\nII. \n\n1. Die von den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit \n\nsie zulässig erhoben sind, aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet. \n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von allen Revisi-\n\nonsführern erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Ange-\n\nklagten ergeben. \n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist \n\nvom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-\n\nge des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich \n\ngewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Das Revisionsgericht kann nur \n\ndann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie \n\ngegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich \n\nwidersprüchlich oder lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von den \n\nBeschwerdeführern nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der \n\nvon der Nebenklägerin behauptete Widerspruch zwischen den Zeugenaussa-\n\ngen und der Einlassung des Angeklagten besteht nicht. Die Zeugen E. \n\nund K. haben ein schnelles Ziehen, Zielen und Schießen bekundet, wobei \n\nsie ein Zielen mit ausgestrecktem Arm als Gegensatz zu einem Schießen aus \n\nder Hüfte bejaht haben. Diese Bekundung läßt sich mit der Einlassung des An-\n\ngeklagten, er habe die Waffe zunächst nach oben geführt, um einen Warn-\n\nschuß abzugeben, durchaus vereinbaren. Auch hinsichtlich der Würdigung des \n\nLandgerichts, B. habe sich im Moment der Schußabgabe nach \n\neinem weiteren Stein gebückt, zeigt die Revision keinen Fehler der Beweis-\n\nwürdigung auf. Die im Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder Nummer 7 und \n\n8 weisen im Gegensatz zum Revisionsvorbringen aus, daß die Leiche des \n\nB. mit den Füßen unmittelbar neben losen Pflastersteinen lag. \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung des Tatrichters, dem An-\n\ngeklagten habe im Moment des rechtswidrigen Angriffs kein erfolgverspre-\n\nchendes milderes Mittel zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung gestanden. An-\n\ngesichts der lebensgefährlichen Steinwürfe brauchte sich der Angeklagte auf \n\ndas Risiko eines Warnschusses oder einfachen körperlichen Zwangs nicht ein-\n\nzulassen. Er durfte sich vielmehr so wehren, daß die Gefahr sofort und endgül-\n\ntig gebannt war und zu diesem Zweck auch die Schußwaffe einsetzen, wenn \n\nauch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs \n\nnicht unnötig überbot (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH NJW 1980, 2263; NStZ \n\n1981, 138; StV 1999, 143). Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen \n\nist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine \n\nsofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren \n\nAbwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende \n\nnur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der \n\nGefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährli-\n\nche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszu-\n\nräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ \n\n1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, \n\n145, 146). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier mit fehlerfreier Be-\n\ngründung verneint. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegrün-\n\ndung bemängelt, der Tatrichter habe sich insoweit nur auf Vermutungen ge-\n\nstützt, zeigt auch sie keine Tatsachen auf, die belegen, daß ein Warnschuß \n\nund ein Zurückweichen des Angeklagten um einige Schritte den Angriff been-\n\ndet hätten. \n\nc) Dem Angeklagten konnte auch nicht angesonnen werden, vor dem \n\nAngriff des B. zurückzuweichen. Das Gesetz verlangt von einem \n\nrechtswidrig Angegriffenen nur dann, daß er die Flucht ergreift oder auf andere \n\nWeise dem Angriff ausweicht, wenn besondere Umstände sein Notwehrrecht \n\neinschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263), beispielsweise wenn er selbst den \n\nAngriff leichtfertig oder vorsätzlich provoziert hat. Etwas anderes gilt auch nicht \n\nfür Polizeibeamte (vgl. BayObLG MDR 1991, 367). Die hier einschlägigen Be-\n\nstimmungen des thüringischen Polizeiaufgabengesetzes schränken das indivi-\n\nduelle Notwehrrecht nicht ein (§ 58 Abs. 2 PAG). Im Falle eines gegenwärtigen \n\nrechtswidrigen Angriffs auf Leib und Leben eines Polizeibeamten hängt die \n\nFrage, inwieweit dieser sich verteidigen darf, insbesondere nicht davon ab, \n\nwelches Rechtsgut zuvor von dem Angreifer verletzt worden ist. Das zulässige \n\nMaß der erforderlichen Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB wird auch \n\nhier durch die konkreten Umstände des Angriffs bestimmt, insbesondere durch \n\ndie Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die dem Angegriffenen \n\nzur Verfügung stehenden Abwehrmittel. Das Notwehrrecht einschränkende be-\n\nsondere Umstände lagen hier nicht vor. Der Angeklagte durfte deshalb einen \n\nSchuß auf die Beine des sich nach einem weiteren Pflasterstein bückenden \n\nAngreifers richten, um diesen kampfunfähig zu machen. Die durch das Verrei-\n\nßen der Waffe bewirkte, an sich geringfügige Abweichung des Schusses vom \n\ngewollten Ziel, welche durch die Bewegung des Geschädigten zu einer tödli-\n\nchen Verletzung geführt hat, verwirklicht das mit der Notwehrhandlung verbun-\n\ndene typische Risiko und ist daher von der Rechtfertigung umfaßt. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/2-str-82-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/2-str-82-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:01.057958+00:00"}}