{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__78-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"2 StR 78/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 78/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHanau vom 25. November 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. \n\nI. \n\nDie Sachrüge ist unbegründet wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nZuschrift vom 8. März 2004 zutreffend ausgeführt hat. \n\nSoweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 \n\nStGB davon ausgegangen ist, daß eine Therapie nicht aussichtslos erscheint \n\n(UA S. 16), hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den Urteils-\n\ngründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch der Hervorhebung, daß der \n\nAngeklagte, bei dem bislang keine Suchtbekämpfungsmaßnahmen versucht \n\nwurden, sich zu einer Therapie auch motiviert gezeigt hat, ist jedoch zu ent-\n\nnehmen, daß das Landgericht eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen \n\nBehandlungserfolg bejaht hat. \n\nII. \n\nDie Verfahrensrüge einer Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO bleibt \n\nohne Erfolg. \n\nIm Hauptverhandlungsprotokoll ist, nachdem die Beweisaufnahme ge-\n\nschlossen worden war, festgehalten: \"Der Staatsanwalt und sodann der Vertei-\n\ndiger sowie der Angeklagte erhielten zu ihren Ausführungen das Wort. Der \n\nStaatsanwalt beantragte …, der Verteidiger beantragte ….\". Sodann wurde das \n\nUrteil verkündet. \n\nDas Protokoll belegt, daß der Angeklagte selbst als letzter Ausführungen \n\nmachte. Die Reihenfolge der Aufzählung der Verfahrensbeteiligten, die das \n\nWort zu ihren Ausführungen erhielten, zeigt, daß der Angeklagte als letzter das \n\nWort hatte (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91). \n\nDem steht weder die Entscheidung BGH StV 1999, 5 entgegen, da dort dem \n\nAngeklagten neben anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Ausführung \n\ngegeben wurde, noch die Entscheidung BGH, Beschluß vom 7. Mai 2002 - 3 \n\nStR 499/01, da in diesem Fall der Angeklagte im Protokoll nicht als letzter auf-\n\ngeführt ist. \n\nDaß im Protokoll nach dem Vorspann \"erhielten zu ihren Ausführungen \n\ndas Wort\" die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers aufgeführt wer-\n\nden, bedeutet nicht, daß diesen hierzu noch einmal das Wort erteilt wurde, \n\nsondern legt nahe, daß dies lediglich die Konkretisierung ihrer Ausführungen \n\ndarstellt. Danach hat der Angeklagte als letzter vor der Urteilsverkündung ge-\n\nsprochen. \n\nOb der Protokollformulierung \"erhielt zu den Ausführungen das Wort\" \n\neindeutig zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten sowohl das Recht nach \n\n§ 258 Abs. 3 als auch das nach Abs. 2 StPO eingeräumt wurde (vgl. hierzu u.a. \n\nBGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 86; derartige Protokollvermerke sind auslegungsfä-\n\nhig: vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 351/99), kann hier of-\n\nfenbleiben. \n\nSelbst wenn man das Protokoll insoweit für unklar hält, hat die Revision \n\nkeinen Erfolg. Denn dann entfällt die Beweiskraft des Protokolls, und das Revi-\n\nsionsgericht hat im Wege des Freibeweises zu klären, ob dem Angeklagten \n\nseine Rechte nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO gewährt wurden. \n\nDen eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsstaatsanwaltes, \n\nder Berufsrichter und der Protokollführerin, insbesondere auch dem im Compu-\n\nter gespeicherten vollständigen Protokoll ist zu entnehmen, daß dem Ange-\n\nklagten die entsprechenden Rechte zugestanden wurden. \n\nDer behauptete Verfahrensverstoß liegt danach nicht vor. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/2-str-78-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/2-str-78-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__78-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:50.687404+00:00"}}