{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__74-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"2 StR 74/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 73/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Unterschlagung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 12. November 2003 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-\n\ngen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde. \n\nMit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt die Beschwer-\n\ndeführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Zutreffend \n\nweist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. März 2004 darauf \n\nhin, daß die Jugendkammer rechtsfehlerhaft nicht erkennbar geprüft hat, \"ob \n\neine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der Strafe aus \n\nder nach den hier abgeurteilten Taten ergangenen Verurteilung durch das \n\nAmtsgericht Limburg vom 18. November 1999 (UA S. 4 oben) hätte erfolgen \n\nkönnen.\" \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Angeklagte durch die unter-\n\nlassene Prüfung und Entscheidung beschwert ist. \n\nEine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-\n\nse rechtsfehlerfrei getroffen wurden und von dem aufgezeigten Rechtsfehler \n\nnicht berührt sind. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen \n\nsind möglich. \n\nDa das Verfahren sich nur noch gegen eine Erwachsene richtet, ver-\n\nweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt \n\n35, 267). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/2-str-74-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/2-str-74-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:45.468468+00:00"}}