{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__71-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"2 StR 71/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 71/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2004 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2004 gemäß §§ 46, 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n7. Oktober 2003 wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den \n\näußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zustand der Schuldun-\n\nfähigkeit begangener rechtswidriger Taten der Beleidigung, der versuchten \n\nNötigung und der versuchten räuberischen Erpressung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus untergebracht. Seine nach Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zulässige Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ur-\n\nteils. \n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und begründet. Die Rück-\n\nnahme der Revision durch den Verteidiger Rechtsanwalt E. vom 1. Dezem-\n\nber 2003 (Eingang 3. Dezember 2003) war nicht wirksam, da es nach seiner \n\nErklärung vom 13. Januar 2004 (Eingang 15. Januar 2004) an einer wirksamen \n\nErmächtigung des Pflichtverteidigers fehlte. Der \"Wiedereinsetzungsantrag\" \n\ndes Angeklagten selbst vom 22. Dezember 2003 ging ins Leere, da zu diesem \n\nZeitpunkt die Revisionsbegründungsfrist noch nicht versäumt war. Auf eine \n\nmögliche Zulässigkeit des Antrags gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO kam \n\nes daher nicht an. Ersichtlich ging es dem Angeklagten bei seinem unter dem \n\nBetreff \"Revision nicht zurück\" verfaßten Schreiben um die Mitteilung, der \n\nPflichtverteidiger habe die Revision ohne sein Einverständnis zurückgenom-\n\nmen. Ob der Angeklagte den prozessualen Sinn der Worte, er bitte \"um Einset-\n\nzung in den alten Stand\", überhaupt verstanden hat, erscheint fraglich; nach \n\ndem Sinnzusammenhang bezog sich diese Formulierung nicht auf die - noch \n\ngar nicht versäumte - Revisionsbegründungsfrist, sondern auf die unwirksame \n\nRechtsmittelrücknahme. \n\nVon der Versäumung der Frist erlangte, soweit ersichtlich, der Verteidi-\n\nger des Angeklagten erstmals durch das Schreiben des Kammervorsitzenden \n\nvom 9. Januar 2004 Kenntnis; bis dahin hielt er die Revision für wirksam zu-\n\nrückgenommen. Sein am 15. Januar 2004 eingegangener Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung war daher rechtzeitig; eine Glaubhaftmachung war angesichts der \n\noffenkundigen Tatsachen nicht erforderlich. Die versäumte Handlung ist mit \n\nErhebung der allgemeinen Sachrüge zugleich nachgeholt worden. \n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Voraussetzun-\n\ngen der Maßregelanordnung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgericht leidet der Angeklagte, der \n\ndie Geschädigte seit vielen Jahren in vielfältiger Weise, unter anderem durch \n\ndie im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellten Taten, belästigt, ver-\n\nfolgt und bedroht (sog. \"Stalking\"), an einer Persönlichkeitsstörung. Das Land-\n\ngericht hat sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. an-\n\ngeschlossen, wonach die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht getrübt, je-\n\ndoch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben sei (UA S. 15). Hierzu ist in den \n\nUrteilsgründen ausgeführt: \n\n\"Das hier aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten kann nicht mehr als \n\nnoch nachvollziehbare Reaktion einer Verärgerung über die ablehnende Hal-\n\ntung der Zeugin gewertet werden, wie dies Prof. G. meint. Vielmehr zeigt die \n\ndem Stalking zugrunde liegende Motivation des Beschuldigten, daß eine \n\nschwere Persönlichkeitsstörung vorliegt (…). In dieser Fixierung auf die Person \n\nder Zeugin P. (liegt) ein Ausmaß von Realitätsverkennung vor, das einer \n\nWahnvorstellung gleichwertig ist (…). Der Beschuldigte ist sich durchaus be-\n\nwußt, sich strafbar zu machen …. Dadurch offenbart sein Verhalten eine so \n\nschwere Störung seiner Persönlichkeit, daß die Annahme des § 20 StGB ge-\n\nrechtfertigt ist (…). Das vorhandene Bewußtsein der Strafbarkeit ignoriert der \n\nBeschuldigte … aufgrund seiner wahnhaften Verblendung, die sein ganzes \n\nAlltagsleben seit Jahren beherrscht\" (UA S. 15 f.). \n\nb) Mit diesen Erwägungen sind weder die Voraussetzungen des § 20 \n\nStGB noch die des § 21 StGB mit hinreichender Sicherheit dargetan, so daß es \n\nschon insoweit an einer Grundlage für die Maßregelanordnung fehlt. \n\nDie Frage, ob bei dem Beschuldigten eine wahnhafte psychische Stö-\n\nrung vorliegt, ist im Urteil widersprüchlich und daher unklar behandelt. Es ist \n\neinerseits von einer \"wahnhaften Verblendung\" die Rede, andererseits von ei-\n\nner Verkennung, die \"einer Wahnvorstellung gleichwertig\" sei. Insoweit bleibt \n\naber schon offen, worin die \"Wahnhaftigkeit\" der Verkennung liegen sollte: \n\nNach den Feststellungen irrte der Beschuldigte weder darüber, daß die Ge-\n\nschädigte sein Werben insgesamt ablehnte, noch über die Rechtswidrigkeit \n\nseines Tuns. Er bildete sich auch nicht etwa ein, die Geschädigte \"liebe\" ihn, \n\nhabe dies aber selbst noch nicht zutreffend erkannt. Die Feststellungen bele-\n\ngen vielmehr, daß er sich - mit zunehmender Aggressivität und Bedrohlichkeit - \n\nhartnäckig weigerte, die zutreffend erkannte Ablehnung der Geschädigten zu \n\nakzeptieren. Hierin allein kann eine \"wahnhafte\" Realitätsverkennung nicht ge-\n\nsehen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht schon daraus, daß der Be-\n\nschuldigte sich \"nach wie vor in der Lage (wähnt), die Zeugin für sich gewinnen \n\nzu können\" (UA S. 16); denn eine Fehleinschätzung eigener Möglichkeiten er-\n\nfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines Wahns. \n\nZwar hat das Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen als \n\nEingangsvoraussetzung des § 20 StGB eine schwere andere seelische Abar-\n\ntigkeit festgestellt. Deren allgemeine Kennzeichnung als \"Störung der Persön-\n\nlichkeit\" kann aber eine konkretisierende Darlegung nicht ersetzen, in welcher \n\nWeise sich die festgestellte psychische Störung auf die Fähigkeit des Beschul-\n\ndigten auswirkt, sein Verhalten zu steuern (vgl. BGHSt 14, 30, 32; BGHJ NStZ \n\n1996, 401 f.; 1998, 30 f.; 2001, 243 f.; dazu auch Tröndle/Fischer StGB \n\n52. Aufl. § 20 Rdn. 42, 44 f. m.w.N.). \n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der zweite vom Landgericht hin-\n\nzugezogene Sachverständige, Prof. Dr. G., eine Beeinträchtigung der Steue-\n\nrungsfähigkeit insgesamt, also auch in einem von § 21 StGB vorausgesetzten \n\nMaße, abgelehnt hat. Da die Annahme einer die Steuerungsfähigkeit gänzlich \n\naufhebenden Schwere einer Persönlichkeitsstörung nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung eine seltene Aus-\n\nnahme darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 3101; 1998, 2752; BGH NStZ 1991, 31 \n\nf.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 42; je-\n\nweils m.w.N.), hätte es hier einer genauen Darlegung der Ergebnisse beider \n\nGutachten sowie der Gründe bedurft, warum sich das Landgericht dem Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. P. angeschlossen und solch einen Ausnahmefall hier als \n\ngegeben angesehen hat. Hierbei wäre auch von Belang gewesen, ob und wenn \n\nja welche Erfahrungen und Erkenntnisse des psychiatrischen Krankenhauses \n\nvorlagen, in welchem der Beschuldigte vier Monate lang vorläufig unterge-\n\nbracht war. Insoweit teilt das Urteil nur mit, der Unterbringungsbefehl sei im \n\nAugust 2003 wieder in einen Haftbefehl umgewandelt worden (UA S. 12). \n\n3. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, da schon die Voraus-\n\nsetzungen der vom Landgericht angenommenen Schuldunfähigkeit nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt sind. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler \n\nläßt sich nicht ausschließen; auch die Voraussetzungen des § 21 StGB lassen \n\nsich den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, so daß \n\nschon deshalb eine eigene Sachentscheidung des Senats ausscheidet. \n\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Zu-\n\nrückverweisung nicht entgegen. Zwar könnte, da allein der Beschuldigte \n\nRechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, auch bei Feststellung seiner - un-\n\neingeschränkten oder erheblich verminderten - Schuldfähigkeit durch den neu-\n\nen Tatrichter eine Strafe gegen den Beschuldigten nicht verhängt werden. Eine \n\nAnordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB sowie ein Schuldspruch wegen der \n\nfestgestellten rechtswidrigen Taten wären aber auch dann möglich, wenn eine \n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf rechtsfehlerfreier Grund-\n\nlage sicher festgestellt werden könnte. Hierfür sprechen nach den bisherigen \n\nFeststellungen erhebliche Anhaltspunkte; die Feststellung obliegt jedoch dem \n\nTatrichter. \n\n4. Die Feststellungen zu den äußeren Sachverhalten konnten aufrecht-\n\nerhalten werden, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind. \n\nRissing-van Saan Detter Ri'inBGH Otten ist \n urlaubsbedingt an \n der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan \n\nRothfuß \n\n Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/2-str-71-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/2-str-71-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:14.223470+00:00"}}