{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"2 StR 63/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 63/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet \n\nverworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die Verurteilung we-\n\ngen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-\n\nbefohlenen entfällt. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-\n\nbenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von \n\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der \n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem ge-\n\nringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nDie \n\ntateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann wegen des \n\nEintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. \n\nDie durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie \n\ndie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter \n\nden hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wor-\n\nden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurtei-\n\nlung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf \n\nden Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die \n\nStrafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeur-\n\nteilte sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht straferschwerend be-\n\nrücksichtigt worden. \n\nRissing-van Saan \n\nKuckein \n\nOtten \n\nRiBGH Rothfuß ist \nwegen Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\n Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/2-str-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/2-str-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:31.361204+00:00"}}