{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__44-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"2 StR 44/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 44/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2003 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren der Ange-\n\nklagte und die Nebenklägerin Kommilitonen im Studienkolleg in D. . Am\n\nTattag besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten in F. . Sie hatte die\n\nVorstellung, er werde ihr F. zeigen. Der Angeklagte überredete sie, seine\n\nWohnung aufzusuchen, wo beide ein Essen zu sich nahmen. Anschließend\n\nlegten sich beide aufs Bett, der Angeklagte küßte die Nebenklägerin und strei-\n\nchelte sie am Körper. Als er ansetzte, sie auszuziehen, wandte sie ein, das sei\n\nzu schnell für sie, und wollte aufstehen. Der Angeklagte stieß sie zurück aufs\n\nBett und zog ihr Hose und Slip aus. Nachdem die Nebenklägerin sich auf den\n\nBauch gedreht hatte, drang er mit dem Penis in ihre Scheide ein. Der Ange-\n\nklagte dachte, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu verkehren, sie hin-\n\ngegen hatte sich umgedreht, weil sie annahm, so passiere ihr nichts. Als die\n\nNebenklägerin vor Schmerzen schrie und nach ihm schlug, ließ der Angeklagte\n\nvon ihr ab. Beide zogen sich wieder an. Die Nebenklägerin sagte zu dem An-\n\ngeklagten, sie komme nie wieder. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend und\n\nentkleidete sie mit Gewalt. Die Nebenklägerin erklärte ihm, daß sie \"das nicht\n\nohne Kondom\" machen würde, und bejahte ausdrücklich seine Frage, daß sie\n\nmit Kondom mit ihm verkehren würde, ein solches habe sie aber nicht dabei.\n\nDer Angeklagte drückte sie dennoch aufs Bett, hielt sie fest und drang mit dem\n\nPenis in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen und weil\n\nsie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Der Angeklagte führte den Ge-\n\nschlechtsverkehr weiter aus. Erst als die Nebenklägerin plötzlich aus der\n\nScheide stark blutete, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin hatte\n\ndurch den Geschlechtsverkehr einen vier Zentimeter langen Gewebeeinriß im\n\nhinteren Teil des Scheidengewölbes erlitten, der am selben Abend in der Uni-\n\nversitätsklinik ihres Wohnortes M. operativ versorgt werden mußte.\n\nDas Landgericht hat das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine\n\nVergewaltigung gewürdigt; zwischen den beiden Abschnitten der Tathandlung\n\nbestehe eine natürliche Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es ei-\n\nnen minder schweren Fall verneint und zu Lasten des Angeklagten die erhebli-\n\nche Brutalität seines Vorgehens und die besondere Tatintensität berücksichtigt.\n\nII.\n\n1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, einer nochmaligen Zustel-\n\nlung des Urteils bedarf es nicht. Die vom Landgericht vorgenommene erneute\n\nZustellung des wiederum unvollständigen Urteils war dennoch wirksam und hat\n\ndie Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar muß die Abschrift das zu-\n\nzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben. Kleine Fehler\n\nschaden allerdings nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift\n\noder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (BGH\n\nNJW 1978, 60; siehe auch Beschluß vom 30. März 1994 - 3 StR 33/94). So\n\nliegt der Fall hier. Der im Gegensatz zum Original in der Urteilsausfertigung auf\n\nSeite 11 fehlende kurze Textteil enthält lediglich eine nähere Erläuterung der\n\ndort angegebenen Motivation der Nebenklägerin und ist dem Sinngehalt nach\n\nbereits in dem nicht ganz vollständig wiedergegebenen Satz enthalten.\n\n2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts angegebenen Gründen unzulässig oder unbegründet.\n\n3. Auf die Sachrüge hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung\n\nim Ergebnis stand. Zwar ist hinsichtlich des ersten Geschehensabschnittes ein\n\nVorsatz des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ge-\n\ngen deren Willen zu vollziehen, nicht hinreichend belegt. Die Feststellungen\n\nsind insoweit widersprüchlich. Während die Strafkammer UA S. 4 unten aus-\n\nführt, der Angeklagte habe gedacht, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu\n\nverkehren, heißt es UA S. 5 oben, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß sie\n\nkeinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Im Rahmen der Beweiswür-\n\ndigung (UA S. 7) setzt sich die Strafkammer nur mit dem Vorsatz des Ange-\n\nklagten zum späteren Zeitpunkt auseinander, daß er nämlich gewußt habe, die\n\nNebenklägerin wolle ohne Kondom keinen Geschlechtsverkehr. Die Feststel-\n\nlungen tragen aber die Verurteilung wegen einer im zweiten Geschehensab-\n\nschnitt begangenen Vergewaltigung.\n\n4. Der Rechtsfehler führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie dem Angeklagten\n\nim Rahmen der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zur Last ge-\n\nlegt hat, indem sie beide Geschehensabschnitte als Tathandlung im Sinne des\n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Die Strafkammer hat\n\nbei der Strafzumessung die erhebliche Brutalität des Vorgehens des Ange-\n\nklagten strafschärfend gewertet und dabei offenbar auch den ersten Ge-\n\nschlechtsverkehr berücksichtigt, denn nur für diesen Geschehensabschnitt ist\n\nfestgestellt, daß die Nebenklägerin rief \"Das tut so weh\" und den Angeklagten\n\nzu schlagen versuchte, was die Kammer ausdrücklich anführt (UA S. 12). Auch\n\nsoweit die Kammer auf die besondere Tatintensität im Rahmen des gesamten\n\nGeschehensablaufs abstellt, ist den Ausführungen nicht eindeutig zu entneh-\n\nmen, daß sich die strafschärfende Erwägung allein auf den zweiten Hand-\n\nlungsabschnitt bezieht.\n\nRissing-van Saan \n\nRiBGH Fischer ist\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert\n Rissing-van Saan\n\nRiBGH Bode ist Otten\nurlaubsbedingt an\nder Unterschrift gehindert\nRissing-van Saan\n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/2-str-44-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/2-str-44-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:21.086876+00:00"}}