{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__37-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"2 StR 37/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 37/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit ein \n\nSchmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin als dem Grund \n\nnach gerechtfertigt festgestellt wurde. Von einer Entscheidung \n\nüber den Adhäsionsantrag wird abgesehen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsver-\n\nfahren \n\nentstandenen \n\ngerichtlichen Auslagen werden \n\nder Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfah-\n\nren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung \n\nund Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeld-\n\nanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde \n\nnach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat \n\nlediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im üb-\n\nrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: \n\n\"Keinen Bestand kann das Urteil jedoch haben, soweit der Angeklagte \n\ndem Grunde nach zu Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin \n\nverurteilt wurde. Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung \n\ngestellt (Bd. I Bl. 111 d.A.) jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen \n\n§ 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Damit fehlt es, was von Amts wegen \n\nzu prüfen ist, an einem wirksamen Adhäsionsantrag (KK-Engelhardt StPO \n\n5. Aufl. § 404 Rdn. 8; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 21; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 62. Aufl. § 253 Rdn. 7, 8). Auch eine \n\nHeilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung \n\nist nicht eingetreten, weil diese erst nach Beginn des Schlußvortrags der \n\nStaatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte \n\n(Bd. I Bl. 143, 144 d.A.). Die Gegenansicht, die für den Eintritt der Rechtshän-\n\ngigkeit die bloße Antragstellung bei Gericht genügen läßt (Meyer-Goßner StPO \n\n47. Aufl. § 404 Rdn. 6; LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 7 jeweils m.w.N.) \n\nberücksichtigt nicht hinreichend, daß § 404 Abs. 2 StPO der Antragstellung \n\ndieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilprozeß zuerkennt und \n\nnach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO im Fall der Antragstellung außerhalb der münd-\n\nlichen Verhandlung - ebenso wie nach § 253 ZPO - die Zustellung an den Be-\n\nschuldigten zwingend erforderlich ist. \n\nUnbeschadet dessen wäre auch bei Annahme des Eintritts von Rechts-\n\nhängigkeit die Zustellung an den Beschuldigten eine Zulässigkeitsvorausset-\n\nzung des Adhäsionsantrages, was sich aus der entsprechend § 253 ZPO aus-\n\ngestalteten zwingenden Regelung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt. Als \n\nsolche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb \n\ndie Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Re-\n\nvisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs. \n\n1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht. \n\n\" \n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über \n\nden Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321, \n\n322). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, \n\n§ 472 a Abs. 2 StPO. \n\nBode \n\nDetter \n\nOtten \n\nRothfuß \n\nRi'inBGH Roggenbuck \n\nist durch \n\nUrlaub an der Unterschrift gehindert. \n\nBode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-37-04","retrieved":"2026-07-10 15:46:13.901184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-09/2-str-37-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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