{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"2 StR 24/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 24/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. August 2003 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der \n\nunerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufent-\n\nhalt im Bundesgebiet nach Abschiebung und mit Urkunden-\n\nfälschung, der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung und \n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nzwölf Fällen schuldig ist, \n\nb) in den Einzelstrafen für die Urkundenfälschung und für die \n\nunerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt \n\nam 18. Februar 2002 und davor sowie im Ausspruch über die \n\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Aufenthalts in \n\nzwei Fällen, Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in 12 Fällen unter Einbezug der Strafen \n\naus der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 8. Oktober \n\n2002 (Az.: 5/20 Ns 5320 Js 10143.2/98) unter Auflösung der dort gebildeten \n\nGesamtfreiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren\" verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit \n\nder Sachrüge und einer Verfahrensrüge. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der unerlaubten Einreise \n\nund des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der Urkundenfälschung \n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte einen ver-\n\nfälschten kroatischen Reisepaß, der auf die Personalien M., geboren \n\nam 22. Mai 1958, ausgestellt war, erworben und mit sich geführt, um sich an-\n\nläßlich von Kontrollen mit der falschen Identität auszuweisen und damit seine \n\nillegale Einreise und seinen unerlaubten Aufenthalt zu verschleiern. Bei der \n\nPolizeikontrolle am 18. Februar 2002 hat er sich mit diesem Paß ausgewiesen. \n\nDa aber damit tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfielen, näm-\n\nlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde und unerlaubter Aufenthalt \n\nim Bundesgebiet, ist Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben (vgl. auch Senge in \n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AuslG – Stand: 1. Mai 2000 – \n\n§ 92 Rdn. 7). \n\nWeitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat kann auch \n\nausschließen, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung \n\ndes Konkurrenzverhältnisses anders hätte verteidigen können. § 265 StPO \n\nsteht deshalb einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Dies zwingt \n\njedoch zur Aufhebung der insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann auch aus einem anderen Grund kei-\n\nnen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2002 nicht beachtet. Nach \n\n§ 55 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verur-\n\nteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen \n\nist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verur-\n\nteilung begangen hat. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Ge-\n\nsamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters versetzen, dessen \n\nEntscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Alle Stra-\n\nfen für die vor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zu-\n\nrückzuführen, aber auch nur diese. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil \n\nerneut strafbar gemacht, so ist insoweit eine gesonderte Einzelstrafe oder eine \n\nweitere Gesamtstrafe festzusetzen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Bildung von zwei Gesamtfreiheits-\n\nstrafen für den Angeklagten günstiger wäre als die von der Strafkammer gebil-\n\ndete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. \n\n3. Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstra-\n\nfen und zur Gesamtstrafe sind von den Rechtsfehlern nicht berührt und können \n\nbestehen bleiben. \n\nDer neue Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, der Behauptung \n\nder Revision nachzugehen, der Angeklagte habe 20.000 DM zur Erfüllung von \n\nBewährungsauflagen geleistet. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/2-str-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/2-str-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:20.173488+00:00"}}