{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_552-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"2 StR 552/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 552/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, § 354 Abs. 1 b Satz 2 und 3 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2004 wird \n\na) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des \n\nschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit \n\nmit Vergewaltigung in zwei Fällen, des sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen schuldig ist, \n\nb) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe auf ein \n\nJahr Freiheitsstrafe ermäßigt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nsowie die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Ver-\n\ngewaltigung und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im übrigen hat \n\nes ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des An-\n\ngeklagten hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nübrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 1, 4 und 5 der Ur-\n\nteilsgründe wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes \n\n(StrRG) verurteilt. Diese Bestimmung ist erst mit Wirkung zum 1. April 1998 in \n\nKraft getreten. Angesichts der festgestellten Tatzeiträume zwischen Januar \n\n1998 und Juni 1999 im Fall 1 und zwischen 1998 und Juli 2000 in den Fällen 4 \n\nund 5 ist aber nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfe-\n\nnen Handlungen vor dem 1. April 1998 begangen und sich deshalb lediglich \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach dem bis zum 31. März 1998 \n\ngeltenden, milderen § 176 StGB a.F. strafbar gemacht hat. Entsprechend muß \n\nder Schuldspruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich \n\nder Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. \n\n2. Der Strafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. \n\nDas Landgericht ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 176 a \n\nAbs. 1 StGB in der Fasssung des 6. StrRG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstra-\n\nfe) ausgegangen. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 176 a Abs. 1 \n\nNr. 1 bejaht, weil der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide der Geschädig-\n\nten eingedrungen war. Richtigerweise hätte die Strafe dem Strafrahmen des \n\n§ 176 Abs. 1 StGB a.F. (sechs Monate bis zehn Jahre) entnommen werden \n\nmüssen, weil ein Regelfall nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Vollzug des Bei-\n\nschlafs) in diesem Fall nicht vorlag. Bei der eigentlichen Strafzumessung hat \n\nsich das Landgericht dann ausdrücklich am unteren Ende des Strafrahmens \n\norientiert (UA S. 15). Es ist daher nicht auszuschließen, daß es bei Anwendung \n\ndes milderen Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Senat \n\nkann indes gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO die in Orientierung an der Min-\n\ndeststrafe von sechs Monaten angemessene Rechtsfolge von einem Jahr auf \n\nAntrag des Generalbundesanwalts selbst festsetzen. Dies kann, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Be-\n\nschlußwege erfolgen; einer Entscheidung durch Urteil bedarf es nicht. \n\n3. Demgegenüber hat sich der Rechtsfehler in den Fällen 4 und 5 nicht \n\nausgewirkt. Der Angeklagte hat in diesen Fällen mit der Geschädigten den Bei-\n\nschlaf vollzogen. Die Mindeststrafe des zur Tatzeit geltenden § 176 Abs. 3 Satz \n\n1, Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. beträgt ebenso wie bei dem vom Landgericht zugrun-\n\nde gelegten § 176 a Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. StrRG ein Jahr. Das \n\nLandgericht hat sich bei der Strafzumessung auch in diesen Fällen ersichtlich \n\nam unteren Rand des Strafrahmens orientiert. Diese beiden Einzelstrafen kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben. \n\n4. Die Gesamtstrafe ist trotz der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall 1 \n\nangemessen (§ 354 Abs. 1 b Satz 3 i.V.m. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). \n\n5. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_552-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/2-str-552-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_552-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_552-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/2-str-552-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_552-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:56.020800+00:00"}}