{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_551-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"2 StR 551/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 551/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 2. Juli 2004 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der \n\nAufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten \n\nhat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. \n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte auf die Nebenklägerin wü-\n\ntend und wollte sie töten, nachdem sie ihn, der sich von ihr trennen wollte, u. a. \n\nbei seinem Arbeitgeber schlecht gemacht und seine Sachen teilweise vom Bal-\n\nkon geworfen hatte. Zu diesem Zweck öffnete er die Gasflasche an einem \n\nGasgrill, den die Nebenklägerin für ihn zur Abholung in der Garage bereitge-\n\nstellt hatte, und stellte die Gasflasche unter den Starter der Leuchtstoffröhre \n\nder Garage. In der geschlossenen Garage entwickelte sich ein zündfähiges \n\nLuftgasgemisch, das sich etwa durch Einschalten des Lichtschalters hätte ent-\n\nzünden und eine Explosion mit Zerstörungen bis zu einer Entfernung von 50 \n\nbis 100 m hätte verursachen können. Beim Öffnen der Garage einige Stunden \n\nspäter bemerkte die Nebenklägerin den Gasgeruch. Entgegen den Erwartun-\n\ngen des Angeklagten betätigte sie den Lichtschalter nicht. Ein hinzugerufener \n\nNachbar schloß die Gasflasche, Schaden entstand nicht. \n\nDie Strafkammer hat das Geschehen rechtsfehlerfrei als einen heimtü-\n\nckischen und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordversuch gewer-\n\ntet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind aus den zutreffenden \n\nErwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar \n\n2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Straf-\n\nausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 \n\nStGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Strafschärfend hat sie - neben der \n\nVerwirklichung von zwei Mordmerkmalen - die erhebliche kriminelle Energie \n\ndes Angeklagten berücksichtigt. Er habe „die Tat zielstrebig ausgeführt und die \n\nvorhandenen, vorgefundenen Mittel möglichst effektiv eingesetzt. Dies verdeut-\n\nlicht sich unter anderem in der von ihm vorgenommenen Positionierung der \n\nGasflasche unmittelbar unter dem nicht abgedeckten Starter der Leuchtstoff-\n\nröhre“. Diese Handlungen waren aber erforderlich, um die von dem Angeklag-\n\nten beabsichtigte Explosion möglichst sicher herbeizuführen. Die Kammer hat \n\ndaher nicht eine über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehen-\n\nde kriminelle Energie, sondern zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die \n\nTat überhaupt ins Werk gesetzt hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu \n\nnehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 \n\nStGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wer-\n\ntungsfehler 14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, \n\nweil der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafe bei fehlerfreier Strafzu-\n\nmessung niedriger ausgefallen wäre. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_551-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-18/2-str-551-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_551-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_551-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-18/2-str-551-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_551-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:22.682327+00:00"}}