{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_536-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"2 StR 536/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 536/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 29. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend ist lediglich zu bemerken: \n\nZu der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchän-\n\nderung bestand kein Anlaß. Nach den Urteilsfeststellungen stan-\n\nden die sieben Betäubungsmittelabgaben an den Mitangeklagten \n\nB. - insoweit ist das Verfahren nach § 154 a StPO auf den \n\nBesitz von Betäubungsmitteln beschränkt worden - weder zeitlich \n\nnoch sachlich im Zusammenhang mit der späteren Bestechung \n\nund Gefangenenbefreiung, so daß die Annahme von Tateinheit \n\nzwischen Besitz und Betäubungsmitteln (in nicht geringen Men-\n\ngen), Bestechung und Gefangenenbefreiung ausscheidet. Soweit \n\nTateinheit zwischen Bestechung und Gefangenenbefreiung in Be-\n\ntracht kommt, weil sich die Geldzahlung an den Justizvollzugsbe-\n\namten zugleich als Förderungshandlung im Sinne von § 120 \n\nAbs. 1 StGB darstellt, ist der Angeklagte durch die Annahme von \n\nTatmehrheit hier nicht beschwert. \n\nDer Teilfreispruch, der sich jedenfalls auch auf den dem Ange-\n\nklagten nicht nachzuweisenden Anklagevorwurf des Handeltrei-\n\nbens mit weiteren - nicht von K. stammenden - 40 g Kokain \n\n bezieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da allein \n\nder gleichzeitige Besitz zweier Rauschgiftmengen keine Tatein-\n\nheit begründet (BGH NStZ 2000, 431; zum Teilfreispruch bei un-\n\nzutreffender Annahme von Tateinheit in der Anklage und im E-\n\nröffnungsbeschluß vgl. BGH NStZ-RR 1996, 202). \n\nDa der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des An-\n\ngeklagten nach der Schuldspruchänderung und Festsetzung einer \n\nder Gesamtstrafe entsprechenden Einzelstrafe als im übrigen un-\n\nbegründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nverfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR \n\nStPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_536-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/2-str-536-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_536-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_536-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/2-str-536-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_536-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:39.001430+00:00"}}