{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_529-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"2 StR 529/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 529/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Angeklagten am 12. Januar 2005 gemäß §§ 46, 346 \n\nAbs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts \n\nWiesbaden vom 9. September 2004 wird dem Angeklagten von \n\nAmts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt. \n\n2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts wird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts \n\nWiesbaden vom 9. September 2004 aufgehoben. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 23. März 2004 sowie der Antrag des \n\nAngeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2004 zu \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung \n\nverurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbeleh-\n\nrung sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger hat er noch in der Hauptver-\n\nhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er mit \n\nSchreiben vom 19. Mai 2004, beim Landgericht eingegangen am 25. Mai 2004, \n\nRevision gegen dieses Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. Mit Beschluß vom 9. September 2004, dem Angeklagten zu-\n\ngestellt am 29. September 2004, hat das Landgericht die Revision des Ange-\n\nklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Wochenfrist des \n\n§ 341 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist hat \n\ndas Landgericht für offensichtlich aussichtslos erachtet und sich deshalb für \n\nbefugt gehalten, die Revision selbst als unzulässig zu verwerfen. \n\nMit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom \n\n4. Oktober 2004, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 7. Oktober und \n\nbeim Landgericht eingegangen am 25. Oktober 2004, hat der Angeklagte er-\n\nneut an seinem Wiedereinsetzungsantrag festgehalten und nochmals geltend \n\ngemacht, er habe auf Rechtsmittel nur verzichtet, um eine vermeintlich rechts-\n\nwidrige Inhaftierung zu beenden. \n\nII. \n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 4. Oktober 2004 ist als Antrag auf \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts anzusehen (§ 300 StPO). Dieser Antrag \n\nist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, hat \n\naber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt dieser Antrag zur Aufhebung \n\ndes Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verwor-\n\nfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Be-\n\nfugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in de-\n\nnen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechts-\n\nmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 \n\nStPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig \n\nzu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das \n\ngilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhal-\n\ntung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem \n\nRechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 217; \n\nMeyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 jew. m.w.N.). \n\nDemgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwer-\n\nfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf \n\nRechtsmittel gegen das Urteil vom 23. März 2004 verzichtet hat. Die Rechtsmit-\n\ntelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückge-\n\nnommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gerecht-\n\nfertigt. Für die Richtigkeit der Behauptung, die Verzichtserklärung des Ange-\n\nklagten sei durch Anwendung von Druck in Form von Freiheitsberaubung unter \n\nFolter zustandegekommen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gründe, die ge-\n\ngen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft sprechen könn-\n\nten, hat der Angeklagte weder dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Zudem \n\nwar dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung bekannt, daß \n\ndie Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt worden war, so daß der behauptete Druck in Form von \"Frei-\n\nheitsberaubung\" für die Verzichtserklärung nicht ursächlich gewesen sein \n\nkann. \n\nDa somit der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, ist auch kein Raum mehr für die \n\nvon dem Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_529-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/2-str-529-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_529-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_529-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/2-str-529-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_529-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:03.501075+00:00"}}