{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_524-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"2 StR 524/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 524/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Menschenhandels u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 28. Januar 2004 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 13 der Anklage) und \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-\n\nschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit Zuhälterei und mit Erpressung, wegen Menschenhandels und wegen uner-\n\nlaubten Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-\n\nmatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie we-\n\ngen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn frei-\n\ngesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf \n\nzwei Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Menschenhandels Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 27. Dezember 2004 unbegründet. Die Verurteilung \n\nwegen der Waffendelikte und wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von \n\nAusländern in zwei Fällen sowie wegen tateinheitlicher dirigierender Zuhälterei \n\nweist, wie der Generalbundesanwalt gleichfalls zutreffend dargelegt hat, keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt im Ergebnis auch für \n\ndie tateinheitliche Erpressung zum Nachteil der G.. Ergänzend bemerkt \n\nder Senat: \n\na) Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten wegen ge-\n\nwerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, \n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugrunde gelegt. Das Ausländergesetz ist zwar mit \n\nWirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben und durch das Aufenthaltsgesetz \n\n(AufenthG) ersetzt worden. Die Strafbarkeit des Angeklagten beurteilt sich je-\n\ndoch weiterhin nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, weil § 96 Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG ebenfalls das \n\nHilfeleisten zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern unter Strafe stellt und \n\nauch die Strafrahmen beider Vorschriften identisch sind. Das Ausländergesetz \n\nbleibt deshalb in diesem Fall anwendbar (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). Zwar ist das \n\nAufenthaltsgesetz auf polnische Staatsangehörige nach dem Beitritt Polens zur \n\nEuropäischen Union zum 1. Mai 2004 grundsätzlich nicht mehr anwendbar (§ 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG). Der Beitritt führt jedoch nicht zur Straflosigkeit des da-\n\nmaligen unerlaubten Aufenthalts eines polnischen Staatsangehörigen gemäß \n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor diesem Zeitpunkt. § 2 Abs. 3 StGB gilt insoweit \n\nnicht. \n\nb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der (tateinheitlichen) Erpressung \n\nder G. sind dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch \n\nausreichender Gewißheit zu entnehmen. Zwar hat der Angeklagte der Geschä-\n\ndigten zunächst nur angedroht, sie nach H. zur Arbeit zu bringen, wenn \n\nsie nicht vernünftig, ohne Alkohol, arbeite. Im weiteren Verlauf hat der Ange-\n\nklagte dann aber über den Zeugen C. 4.000 DM dafür gefordert, daß er die \n\nGeschädigte „freigebe“ und sie weiter im Club ... bleiben könne. Die vom An-\n\ngeklagten zunächst angedrohte Verbringung nach H. in ein anderes \n\nBordell stand damit für den Fall der Nichtzahlung weiter im Raum und stellte für \n\ndie Geschädigte, die gern im Club … arbeitete und diesen nicht verlassen woll-\n\nte, auch ein empfindliches Übel dar. Die dann an den Angeklagten gezahlten \n\n4.000 DM stammten jedenfalls teilweise aus ihrem Prostitutionserlös und wären \n\nohne die Drohung des Angeklagten nicht gezahlt worden. \n\n2. Hingegen hält die Verurteilung wegen Menschenhandels zum Nachteil \n\nder R. der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung nach \n\n§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist schon deshalb fehlerhaft, weil die Feststellungen \n\neine vollendete Tat nach dieser Vorschrift nicht belegen (a). § 180 b StGB ist \n\nim übrigen durch das am 19. Februar 2005 in Kraft getretene 37. Strafrechts-\n\nänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und \n\ndurch § 232 StGB ersetzt worden. Möglicherweise ist das neue Recht in die-\n\nsem Fall milder und deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB hier anwendbar (b). \n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die am 25. No-\n\nvember 1984 geborene R. mit der Tochter des Angeklagten, F., \n\nbefreundet. Beide Mädchen erwogen, durch Prostitution schnell viel Geld zu \n\nverdienen. F. erwähnte, daß ihr Vater Zuhälter sei und man im Club … \n\nals Prostituierte arbeiten könne. Nach einiger Zeit reifte in R. die Idee, \n\nsich vom Angeklagten „auf den Strich“ schicken zu lassen. Beide Mädchen \n\nsprachen mit dem Angeklagten ab, daß R. gemeinsam mit ihm den Club \n\n… aufsuchen und sich dann überlegen solle, ob sie dort arbeiten wolle oder \n\nnicht. Der Angeklagte riet ihr wegen ihres Alters, keinen Personalausweis mit-\n\nzunehmen und bei Razzien zu sagen, sie sei 18 Jahre alt und habe den Perso-\n\nnalausweis verloren. Im März 2002 fuhr der Angeklagte mit R. zum Club \n\n…, wo ihr eine dort angestellte Bardame die Räumlichkeiten zeigte. Am ande-\n\nren Tag erklärte sie F. auf Befragen, daß sie noch nicht wisse, ob sie \n\ndort arbeiten wolle. Nach einem Gespräch mit ihrem früheren Freund entschied \n\nsich R., doch nicht als Prostituierte arbeiten zu wollen. Als sie dies \n\nF. mitteilte, reagierte diese „sauer“ und forderte sie auf, es dem Angeklagten \n\nselbst zu sagen. Als R. dem Angeklagten ihre Entscheidung telefonisch \n\nmitteilte, hielt er ihr vor, sie hätte eher Bescheid sagen können, es sei schon \n\nalles abgeklärt. \n\na) Nicht jede Form der Beeinflussung erfüllt das Tatbestandsmerkmal \n\n„Einwirken“ des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Vielmehr ist unter „Einwirken“ eine \n\nintensive Einflußnahme zu verstehen, die über eine bloße entsprechende un-\n\nmittelbare psychische Beeinflussung hinausgeht, also mit einer gewissen Hart-\n\nnäckigkeit geschieht. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, \n\nVersprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Ein-\n\nschüchterung, Drohung oder auch Gewaltanwendung in Betracht (BGHSt 45, \n\n158, 161 f.; BGHR StGB § 180 a Abs. 4 Einwirken 1 und 2). Nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen hat der Angeklagte nicht in diesem Sinne auf die Geschä-\n\ndigte eingewirkt. Die Geschädigte war von sich aus an den Angeklagten her-\n\nangetreten, weil sie erwog, als Prostituierte zu arbeiten. Der Angeklagte hatte \n\nsie auf eigenen Wunsch zu dem in Betracht gezogenen künftigen Arbeitsplatz \n\ngefahren, damit sie sich den Club anschauen konnte. Soweit der Angeklagte \n\nihr anschließend vorwarf, sie hätte eher Bescheid sagen können, daß sie doch \n\nnicht dort arbeiten wolle, lassen die Feststellungen - entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts bei seiner rechtlichen Würdigung – schon nicht hinreichend \n\nerkennen, daß der Angeklagte diesen Vorhalt gemacht hat, um die Geschädig-\n\nte damit noch umzustimmen. Im übrigen würde es auch bei einem einmaligen \n\nVorhalt an der vom Gesetz erforderten Hartnäckigkeit der Einflußnahme fehlen. \n\nDaß der Angeklagte weitere „Vorhalte“ gemacht hat (UA S. 43), ist nicht aus-\n\ndrücklich festgestellt. \n\nNach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte aber des \n\nversuchten Menschenhandels strafbar gemacht, indem er der Geschädigten \n\nden Club … gezeigt hat, in dem sie die Prostitution aufnehmen sollte. Die Tat-\n\nbestandsalternative des „ dazu Bringens“ setzt nicht die für ein „Einwirken“ er-\n\nforderliche Hartnäckigkeit voraus; vielmehr reicht ein schlichtes Angebot oder - \n\nwie hier - die Vermittlung an einen Prostitutionsbetrieb (vgl. zum „Zuführen“ \n\nnach § 180 Abs. 4 StGB a. F. BGH StV 1986, 297). Da es in der Folge nicht zu \n\nProstitutionshandlungen der Geschädigten gekommen ist, liegt allerdings nur \n\nein Versuch vor. Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch selbst \n\numzustellen, weil zum einen weitere Feststellungen insoweit möglich erschei-\n\nnen und zum anderen auch eine Verurteilung nach § 232 StGB in Betracht \n\nkommt. \n\nb) Nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des 37. StrÄndG wird \n\nmit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine \n\nPerson unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prosti-\n\ntution oder zu sexuellen Handlungen bringt, durch die sie ausgebeutet wird. \n\nDer Versuch ist nach § 232 Abs. 2 StGB strafbar; § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB sieht \n\neine erhöhte Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, wenn der \n\nTäter die Tat gewerbsmäßig begeht, was hier naheliegt. Dennoch vermag der \n\nSenat nicht auszuschließen, daß das neue Recht im konkreten Fall milder sein \n\nkönnte. § 232 Abs. 5 StGB sieht für minder schwere Fälle des Absatzes 1 eine \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren, für solche des Absatzes 3 \n\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Strafdrohung für einen minder \n\nschweren Fall ist damit selbst bei gewerbsmäßigem Handeln milder als die \n\nStrafdrohung nach altem Recht. Der Senat vermag angesichts der bisherigen \n\nFeststellungen nicht auszuschließen, daß der Tatrichter hier auch ohne Be-\n\nrücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 23 Abs. 2, § 49 \n\nAbs. 1 StGB einen minder schweren Fall annehmen könnte, so daß das neue \n\nRecht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB wäre. \n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 3 führt auch zur Aufhebung \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daß die anderen Einzelstra-\n\nfen von dem Rechtsfehler beeinflußt sind. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/2-str-524-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/2-str-524-04","retrieved":"2026-07-10 16:33:22.703744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/2-str-524-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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