{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_507-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"2 StR 507/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 507/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Bankrotts u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2005 gemäß \n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: \n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 2004 \n\nwird dem Angeklagten Sch. auf seinen Antrag \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil werden als unbegründet verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte H. wegen Konkursverschlep-\n\npung, Bankrotts in zwei Fällen und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und elf Monaten verurteilt; den Angeklagten Sch. wegen Kon-\n\nkursverschleppung, Bankrotts in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen dieses \n\nUrteil gerichtete, nachträglich auf die Verurteilung wegen Untreue und den \n\nStrafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten H. und die auf eine \n\nVerfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Sch. \n\nhaben keinen Erfolg. \n\n1. Die Revision der Angeklagten H. ist offensichtlich unbegründet \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten Sch. begegnet im Schuld-\n\nspruch wegen Konkursverschleppung und Bankrotts bzw. Beihilfe zur Untreue \n\nund im Strafausspruch Bedenken; diese führen jedoch im Ergebnis nicht zur \n\nAufhebung des Urteils. \n\na) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und Bank-\n\nrotts ist zu bemerken: \n\nZur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das Land-\n\ngericht zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung eines Überschul-\n\ndungsstatus erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; \n\nBGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320). Dieser wird indes nicht mitge-\n\nteilt. Allerdings läßt sich aus der Gesamtheit der im Urteil mitgeteilten Umstän-\n\nde entnehmen, daß das Landgericht auf der Grundlage der für einen Über-\n\nschuldungstatus maßgeblichen Tatsachen das Vorliegen einer Überschuldung \n\nausreichend sicher festgestellt hat. \n\nb) Soweit die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus-\n\ngeführt hat (UA S. 103), der Angeklagte Sch. habe \"zu der von der Ange-\n\nklagten H. begangenen Untreue im besonders schweren Fall Hilfe gelei-\n\nstet\", ist diese Formulierung zwar mißverständlich, die Urteilsgründe ergeben \n\njedoch noch hinreichend, daß das Landgericht die Beihilfehandlung des Ange-\n\nklagten als solche als besonders schweren Fall gewertet hat. \n\nc) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, daß das Landgericht den Strafrahmen \n\ndes § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n.F. lediglich gemäß §§ 27 Abs. 2, \n\n49 StGB gemildert (ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate), eine weite-\n\nre Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 StGB (ein Monat bis fünf \n\nJahre und sieben Monate) aber nicht in Betracht gezogen hat. Bei einem Gehil-\n\nfen, der wie der Angeklagte, im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in \n\neinem Treueverhältnis zu den Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung \n\nnach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu erör-\n\ntern, es sei denn, das Tatgericht hätte schon wegen Fehlens des Treueverhält-\n\nnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR \n\nStGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2). Die Urteilsausführungen (UA S. 105) belegen \n\njedoch, daß das Landgericht allein die Art und Weise seines Tatbeitrags zum \n\nAnlaß genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen. \n\nDie weitere Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erör-\n\ntert werden müssen. Der Bestand des Strafausspruchs wird hierdurch nicht \n\ngefährdet, da die insoweit verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre und ein Monat) \n\nauch unter Berücksichtigung des nochmals gemilderten Strafrahmens ange-\n\nmessen erscheint (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Dies gilt insbesondere, weil \n\ndas Landgericht eine nach dem Verfahrensgang nicht vorliegende rechts-\n\nstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung angenommen und eine dementsprechende Milderung \n\nder Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK vorgenommen hat. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_507-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/2-str-507-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_507-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_507-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/2-str-507-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_507-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:48.438044+00:00"}}