{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_492-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"2 StR 492/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 492/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a und 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 17. Mai 2004 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-\n\ndig ist der Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren \n\nFall, der Vergewaltigung im schweren Fall in drei Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen \n\nHandlungen im schweren Fall, und der Vergewaltigung in \n\nfünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch von Kindern, \n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fäl-\n\nlen 1 bis 4 aufgehoben; für diese Fälle wird eine Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als Hauptstrafe \n\nfestgesetzt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in \n\nacht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von \n\nKindern, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Ver-\n\nfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt \n\nzur Umstellung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen 1 bis 4 der Ur-\n\nteilsgründe; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklag-\n\nte seine damals elfjährige Stieftochter im Jahre 1988 in Halle in vier Fällen un-\n\nter Gewaltanwendung sexuell mißbraucht, wobei er in drei Fällen den Ge-\n\nschlechtsverkehr durchführte. Ende 1990, die Familie lebte weiterhin in Halle, \n\nvergewaltigte er das dann dreizehnjährige Opfer noch zweimal. Zu drei weite-\n\nren Vergewaltigungen kam es in den Jahren 1998, 1999 und 2001. \n\nDas Landgericht hat in allen Fällen Schuldsprüche nach bundesdeut-\n\nschem Recht getroffen und dann in den ersten sechs Fällen Einzelstrafen aus \n\nden milderen Strafrahmen des Strafgesetzbuchs der DDR entnommen. Dies \n\nhält in den Fällen 1 bis 4 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Senat hat den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 geändert. \n\na) Der Schuldspruch für die Taten 1 bis 4 bestimmt sich nach dem StGB-\n\nDDR (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 162/95). Das Recht der \n\nDDR war, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, milder als \n\ndas zur Tatzeit geltende bundesdeutsche Recht. Dies folgt nicht nur aus dem \n\nim Höchstmaß milderen Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR gegen-\n\nüber § 177 Abs. 1 StGB a. F. in den Fällen 2 bis 4, sondern auch daraus, daß \n\nbei Aburteilung mehrerer Taten nach dem StGB-DDR nur eine einheitliche \n\nStrafe auszusprechen war (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR). Gemäß Art. 315 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB kommt daher für diese Ta-\n\nten das Recht der DDR zur Anwendung. \n\nb) Zudem entfällt in diesen Fällen der Schuldspruch wegen tateinheitli-\n\nchen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, denn die Taten nach § 148 Abs. 1 \n\nStGB-DDR sind verjährt. Die Verjährungsfrist von acht Jahren nach § 82 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB-DDR war am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Beitritts, nicht \n\nabgelaufen. Die Verjährung wurde deshalb an diesem Tag unterbrochen \n\n(Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz EGStGB), danach lief die fünfjährige Ver-\n\njährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 47, 245, 246; BGH NStZ \n\n1998, 36). Das Inkrafttreten des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das \n\n30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 am 30. Juni 1994 führte dazu, daß die zu die-\n\nsem Zeitpunkt nicht abgelaufene Verjährungsfrist bis zum 18. Lebensjahr des \n\nOpfers, mithin bis zum 5. September 1995, ruhte, und ab diesem Zeitpunkt \n\npraktisch erneut zu laufen begann (vgl. BGHSt 47, 245, 247; BGH NStZ 2000, \n\n251 f.). Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre daher am 5. September 2000 ab-\n\ngelaufen; durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungs-\n\ngesetzes vom 22. Dezember 1997, in Kraft getreten am 31. Dezember 1997, \n\nwurde ihr Ablauf bis zum 2. Oktober 2000 hinausgeschoben. An diesem Tag \n\nverjährte der tateinheitliche sexuelle Mißbrauch von Kindern; die erste Unter-\n\nbrechungshandlung wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch den Er-\n\nlaß des Haftbefehls am 28. November 2003 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB) \n\nvorgenommen. \n\n2. Auch die Strafzumessung in den Fällen 1 bis 4 ist rechtsfehlerhaft. Bei \n\neiner Aburteilung wegen mehrerer Gesetzesverletzungen ist nach § 64 Abs. 1 \n\nStGB-DDR eine Hauptstrafe zu bilden. Der Senat hat deshalb die für diese Fäl-\n\nle festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben und die vom Landgericht als \n\nEinsatzstrafe für den Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten als Hauptstrafe festgesetzt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht \n\nbeschwert; daß das Landgericht eine noch niedrigere Hauptstrafe festgesetzt \n\nhätte, schließt der Senat aus. \n\n3. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 5 und 6 halten hinge-\n\ngen der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Taten fanden Ende \n\n1990, mithin nach dem 3. Oktober 1990 und damit unter der Geltung bundes-\n\ndeutschen Rechts statt. Dadurch, daß das Landgericht die in diesen Fällen ver-\n\nhängten Einzelstrafen den milderen Strafrahmen des StGB-DDR entnommen \n\nhat, ist der Angeklagte nicht beschwert. \n\n4. Auch die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nJahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Das Landgericht hatte für \n\nacht Taten Einzelstrafen verhängt, die eine Summe von 360 Monaten ergeben. \n\nAls Folge der vom Senat in den Fällen 1 bis 4 anstelle der Einzelstrafen ver-\n\nhängten Hauptstrafe entfallen 108 Monate. Der Senat hält es dennoch für na-\n\nheliegend, daß das Landgericht auch bei richtiger Rechtsanwendung auf eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe erkannt hätte. Jedenfalls aber ist die fest-\n\ngesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen und kann deshalb in zumindest \n\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b \n\nSatz 2 und 3 StPO aufrechterhalten werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. De-\n\nzember 2004 - 1 StR 483/04). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_492-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/2-str-492-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_492-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_492-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/2-str-492-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_492-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:02.924341+00:00"}}