{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_490-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-03","aktenzeichen":"2 StR 490/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 490/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 12. Juli 2004 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen im Strafausspruch hinsichtlich der Taten Nr. 37 bis 39 \n\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier \n\nMonaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). \n\nDieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde, die das Landgericht zwi-\n\nschen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine \n\nso starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf \n\nsieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende Begründung. Dem \n\nwerden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe nicht gerecht. \n\n2. Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen für die Taten \n\nNr. 37 bis 39 (UA S. 12/13; 74). Der neue Tatrichter wird die Festsetzung die-\n\nser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 \n\nAbs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 \n\nII 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_490-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-03/2-str-490-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_490-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_490-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-03/2-str-490-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_490-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:02.035431+00:00"}}