{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"2 StR 484/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 484/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch, \n\ndie Einziehung von Betäubungsmitteln und den Verfall eines \n\nGeldbetrages richtet. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen \n\ndie in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden \n\nEntscheidung vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit \n\nsie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen so-\n\nwie wegen Freiheitsberaubung wendet. \n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und \n\ndie Festsetzung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Ent-\n\nscheidung zurückgestellt. \n\na) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden \n\nwerden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist \n\n(BGH, Urteil v. 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß-\n\nverfahren gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO. \n\nb) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer \n\nMaßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charak-\n\nterlicher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität \n\nunter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß \n\nein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-\n\nten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs strei-\n\ntig. \n\nDer Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = \n\nNStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-\n\nsprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 \n\nStR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag ei-\n\nner einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Be-\n\nschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der \n\n1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR \n\n113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu \n\nauch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N.). \n\nDer 4. Strafsenat hat mit Beschluß vom 26. August 2004 (4 StR 85/03 = \n\nNJW 2004, 3497) die vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 \n\nGVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt. \n\nAuf die streitige Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall auch an. \n\nVerkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein \n\nKraftfahrzeug, um Betäubungsmittel an andere Bandenmitglieder auszuliefern, \n\num andere Bandenmitglieder und Betäubungsmittel zu transportieren und um \n\nden Kopf der Bande, den gesondert verfolgten A. , zum Betäubungsmit-\n\nteleinkauf in die Niederlande zu fahren; er mißbrauchte daher seine Fahrer-\n\nlaubnis zur Begehung zahlreicher und teilweise auch schwerwiegender Strafta-\n\nten. Würde ein solcher Mißbrauch als ausreichender Anhaltspunkt für die Fest-\n\nstellung angesehen, der Täter sei auch zur Beeinträchtigung der Verkehrssi-\n\ncherheit bereit (vgl. BGH NStZ 2003, 658 ff.), so wäre die Maßregelanordnung \n\nrechtsfehlerfrei. Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tat-\n\ngeschehen ergebende Anhaltspunkte für eine solche Bereitschaft vorausge-\n\nsetzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die Maßregelanordnung hier \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n3. Die vom 4. Strafsenat (Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03) und vom \n\nerkennenden Senat (Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und \n\n211/04 sowie vom 19. November 2004 - 2 StR 431/04) genannten Vorausset-\n\nzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungsreifen Teile der \n\nRevision sind daher hier gegeben. Mit einer Entscheidung des Großen Senats \n\nfür Strafsachen ist voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 zu rechnen. \n\nZwar ist das angefochtene Urteil erst am 7. Juli 2004 ergangen, so daß bisher \n\neine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht gegeben ist. Im Hin-\n\nblick auf die seit dem 10. September 2003 vollzogene Untersuchungshaft ge-\n\nbietet es der Beschleunigungsgrundsatz jedoch, das Verfahren durch eine Teil-\n\nentscheidung zu fördern. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-18/2-str-484-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-18/2-str-484-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:39.798602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-18/2-str-484-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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