{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_480-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-12","aktenzeichen":"2 StR 480/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 480/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. August 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-\n\nten S. und R. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz \n\nvom 26. April 2004 gegen diese Angeklagten im Strafaus-\n\nspruch über die Einzelstrafen wegen Anstiftung zur schweren \n\nBrandstiftung sowie in den Gesamtstrafenaussprüchen mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der \n\nAngeklagten S. und R. sowie die Revision des Ange-\n\nklagten M. werden als unbegründet verworfen. \n\n4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Brandstif-\n\ntung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten S. wegen Anstif-\n\ntung zur schweren Brandstiftung und wegen Herstellens eines gemäß § 37 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG a.F. verbotenen Gegenstands zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten R. wegen \n\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung, Bedrohung in vier Fällen und Beleidi-\n\ngung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. \n\n1. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDie zu Lasten des Angeklagten M. eingelegte Revision der Staats-\n\nanwaltschaft ist wirksam zurückgenommen. \n\n2. Die auf die Verurteilungen jeweils wegen Anstiftung zur schweren \n\nBrandstiftung und die Gesamtstrafenaussprüche wirksam beschränkten Revisi-\n\nonen der Angeklagten S. und R. sind unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. \n\na) Der Erörterung bedarf hier nur die vom Angeklagten R. erhobene \n\nVerfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO durch die Zurück-\n\nweisung des Antrags, einen Sachverständigen zum Beweis der Tatsache zu \n\nvernehmen, dass die Schilderung des Angeklagten M. zum Tathergang mit \n\nden tatsächlichen Umständen der Brandlegung nicht vereinbar sei. Das Land-\n\ngericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Beweismittel völlig unge-\n\neignet sei, da die von dem Angeklagten M. angezündeten Gegenstände \n\nnicht mehr vorhanden seien und der genaue Tatablauf daher nicht mehr rekon-\n\nstruierbar sei. \n\nDie Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung begegnet recht-\n\nlichen Bedenken. Wie die Revision zutreffend darlegt, hätten einem \n\nBrandsachverständigen eine Reihe spezifischer Beweismittel zur Verfügung \n\nverständigen eine Reihe spezifischer Beweismittel zur Verfügung gestanden, \n\nnamentlich Tatort- und Spurenbericht sowie Lichtbilder, welche Anknüpfungs-\n\npunkte für eine sachverständige Beurteilung der Intensität der Brandlegung \n\nund des Ablaufs der Brandausbreitung hätten bieten können. \n\nDer Senat kann aber hier ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechts-\n\nfehler beruht. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Angeklagte M. \n\nintensiver auf die Inbrandsetzung des Wohnhauses hinwirkte und sich länger \n\nam Tatort aufhielt, als er es in seiner geständigen Einlassung dargestellt hat, \n\nist von nur indiziellem Gewicht für die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten. \n\nDas Landgericht hat die Feststellungen zu den Umständen der Brandlegung \n\nzwar auf die Erwägung gestützt, dass das Geständnis des Angeklagten M. \n\nplausibel und glaubwürdig sei. Für seine Überzeugung, dass der Haupttäter \n\nvon den Angeklagten S. und R. zur Tat bestimmt wurde, spielten \n\ndiese Umstände jedoch keine Rolle. Es ist nach dem Zusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe auszuschließen, dass das Landgericht Zweifel an der Anstiftung \n\ngehabt hätte, wenn die beantragte Beweiserhebung zu dem Ergebnis geführt \n\nhätte, dass der Angeklagte M. die Möbelstücke an mehr als einer Stelle \n\nangezündet oder am Tatort zunächst eine Ausbreitung des Brandes abgewartet \n\nhat (vgl. BGH NStZ 1981, 401; 1997, 286; StV 1991, 408; 1997, 567, 568; \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12, 14). Auch auf die \n\nBeurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Anstiftung hätte dieses Er-\n\ngebnis keine Auswirkung, so dass hier die unter Beweis gestellte Indiztatsache \n\nfür die Entscheidung offensichtlich ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. Her-\n\ndegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 61; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 337 \n\nRdn. 38). \n\nb) Im Übrigen sind die von den Angeklagten S. und R. erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargeleg-\n\nten Gründen unbegründet, soweit sie zulässig erhoben sind. \n\nc) Auch die von beiden Angeklagten sowie zu ihren Gunsten von der \n\nStaatsanwaltschaft erhobenen Sachrügen sind, wie der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dass \n\nauch eine Revision der Staatsanwaltschaft insoweit im Beschlussverfahren \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden kann, hat der Senat bereits ent-\n\nschieden (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - 2 StR 505/04); die Einwendun-\n\ngen der Revision des Angeklagten R. geben im Ergebnis keinen Anlass, \n\nhiervon abzuweichen. \n\n3. Die Revisionen sind aber mit der Sachrüge erfolgreich, soweit sie sich \n\ngegen die Strafzumessung richten. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass sich die beiden Angeklagten \n\nS. und R. aktiv und freiwillig an der Löschung des Brandes und an der \n\nSicherung der Hausbewohner beteiligten; der Brand wurde von der Feuerwehr \n\ngelöscht und verursachte einen Schaden in Höhe von ca. 1.000 Euro (UA \n\nS. 22). \n\nWie die Revision des Angeklagten R. zutreffend hervorhebt, hätte \n\ndas Landgericht unter diesen Umständen die Vorschrift des § 306 e Abs. 3 \n\nStGB über Tätige Reue prüfen müssen; nach den Feststellungen lag ihre An-\n\nwendung nahe. Das gilt gleichermaßen für den Angeklagten S. . Es kann \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es das Vorliegen \n\ndes vertypten Milderungsgrunds gesehen, bei der Entscheidung der Frage, ob \n\nein minder schwerer Fall der Anstiftung zur schweren Brandstiftung vorlag, o-\n\nder bei der Bemessung der Einzelstrafe zu einem für die Angeklagten günstige-\n\nren Ergebnis gelangt wäre. \n\nInsoweit greift auch die zu Gunsten der Angeklagten S. und R. \n\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft durch, deren Rücknahme mangels \n\nZustimmung der Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam war. \n\nDie Aufhebung erfasst neben den Einzelstrafen für die Anstiftung zur \n\nschweren Brandstiftung auch die Gesamtstrafen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-12/2-str-480-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306e","ref_norm":"306e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-12/2-str-480-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:50.993390+00:00"}}