{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_468-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"2 StR 468/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 468/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und Rechtsanwältin , jeweils aus \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 22. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nVergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß \n\nseine Schuld besonders schwer wiegt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. \n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nAm 8. September 2003 befand sich der Angeklagte mit seiner Freundin \n\nC. auf der Kirmes in N. . Dort \"verlobten\" sie sich. Während \n\nC. früher nach Hause ging, trank der Angeklagte in einer größeren Gruppe, zu \n\nder auch die später getötete S. gehörte, Bier. Der Angeklagte flirtete mit S. und \n\nbot ihr an, sie nach Hause zu bringen. Zu zweit gingen sie in Richtung R.. \n\nWährend des Weges kam es einverständlich zum Austausch von Zärtlichkei-\n\nten, insbesondere begannen beide, sich gegenseitig im Genitalbereich anzu-\n\nfassen. Hierbei bemerkte S., daß der Angeklagte keine Erektion bekam. Als S. \n\nzu lachen begann, beschimpfte sie der Angeklagte. S. ging weiter und erklärte \n\ndabei dem Angeklagten, er werde schon sehen, was passiere. Der Angeklagte \n\nfühlte sich gedemütigt und Wut kam in ihm hoch. Er befürchtete, S. würde den \n\nVorfall seiner Freundin C. berichten. Er brüllte S. an und gab ihr eine Ohrfeige. \n\nS. holte ihr Handy heraus und sagte, sie werde jetzt sofort C. anrufen. Dabei \n\nlachte sie und lief weiter. Der Angeklagte fühlte sich verhöhnt und erniedrigt. \n\nIhn ergriff die Angst, seine Freundin wegen dieses Vorfalls zu verlieren und \n\nseine Wut steigerte sich noch. Er war der Ansicht, \"wegen so einer Kleinigkeit \n\nmüsse man doch nicht in der Gegend herumtelefonieren.\" \n\nDer Angeklagte sah auf dem Boden ein Seil liegen, hob es auf, lief hinter \n\nS. her, legte ihr von hinten das Seil um den Hals und zog zu. \"Ob er zu diesem \n\nZeitpunkt schon beabsichtigte, S. zu töten, konnte die Kammer nicht aus-\n\nschließen\". Möglicherweise beabsichtigte er zu diesem Zeitpunkt aber auch \n\nnur, sie mit Hilfe des Seiles \"einzufangen\" und möglichen Widerstand \n\nauszuschalten, um das Führen des Telefonats zu verhindern und ihr für die von \n\nihm empfundene Kränkung einen Denkzettel zu verpassen. Nach einiger Zeit \n\nsackte S. zusammen und fiel auf den Boden. Aus ihrem Mund und ihrer Nase \n\nlief Blut. Der Angeklagte zog S. Schuhe, Hose und Slip aus. Das Oberteil, das \n\nsie trug, schob er nach oben und zog es ihr mit dem BH über den Kopf in den \n\nNacken. Dann führte er seine Hand mehrfach, zumindest zwei- oder dreimal, \n\nbis zur Daumenwurzel in die Scheide der S. ein. Durch diese Einwirkung kam \n\nes zu erheblichen Verletzungen der S., die sich - erfolglos - gegen das \n\nVorgehen des Angeklagten wehrte. Die Gewalteinwirkung im Bereich der \n\nAngeklagten wehrte. Die Gewalteinwirkung im Bereich der Scheide überlebte \n\nsie zumindest zehn Minuten. Spätestens in dem Augenblick, als er von S. ein \n\nGeräusch hörte, \"das sich wie ein 'Blubbern' anhörte, wie der Versuch zu at-\n\nmen\" beschloß er, S. zu töten. Er wollte sie jedenfalls auch als Zeugin der zu-\n\nvor begangenen Vergewaltigung beseitigen. \n\nEr kniete sich auf die linke Seite der am Boden liegenden S. und drückte \n\nihr mit beiden Händen unter Aufwendung seines gesamten Körpergewichts für \n\netwa 30 bis 60 Sekunden den Hals zu. Als er nach dieser Zeit den Hals los \n\nließ, war es still und S. gab keine Lebenszeichen von sich. \n\n2. Die Strafkammer hat eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB) bejaht und die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikationen \n\nnach § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 a StGB angenommen. \n\nSie hat weiter das Vorliegen eines Mordes (§ 211 StGB) bejaht und zwar \n\nist sie unabhängig vom Zeitpunkt der Fassung des Tötungsentschlusses von \n\ndem Mordmerkmal \"Verdeckung einer anderen Straftat\" ausgegangen, die in \n\nder Vergewaltigung gesehen wird. \n\nDarüber hinaus handelte der Angeklagte nach Auffassung des Tatrich-\n\nters auch aus niedrigen Beweggründen. \n\nDas Mordmerkmal Heimtücke wurde verneint, da zugunsten des Ange-\n\nklagten nicht ausgeschlossen werden könne, daß er erst zu einem Zeitpunkt \n\nTötungsvorsatz gefaßt habe, als S. nicht mehr arglos war. \n\nInsgesamt ist die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen (UA S. 35). \n\nII. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Allerdings greift nicht schon die Verfahrensrüge durch; diese ist viel-\n\nmehr unbegründet. \n\nDer Revisionsführer beanstandet eine Verletzung des § 265 Abs. 2 \n\nStPO, da ihm vom Gericht kein Hinweis gegeben worden sei, daß seine Schuld \n\nbesonders schwer wiegen könne. Erst durch den entsprechenden Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft im Schlußplädoyer sei er darauf hingewiesen worden. \n\nEs besteht keine Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 265 StPO darauf \n\nhinzuweisen, daß neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die Fest-\n\nstellung der \"besonderen Schwere der Schuld\" (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nStGB) in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1996 \n\n- 1 StR 328/96 = StV 1996, 650). Soweit der 1. Strafsenat in seiner Entschei-\n\ndung vom 10. Juni 2002 - 1 StR 140/02 - in einer nicht tragenden Erwägung \n\nseine Entscheidung vom 26. Juni 1996 ohne nähere Begründung in Frage \n\nstellt, folgt der Senat dem nicht, da die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 StPO nicht gegeben sind. Auch die Grundsätze fairen Verfahrens, die \n\ngebieten, einen Angeklagten vor einer überraschenden Entscheidung zu schüt-\n\nzen, erfordern - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keinen ausdrücklichen \n\nHinweis an den Angeklagten, daß die Feststellung der besonderen Schwere \n\nder Schuld in Betracht kommt. Bereits durch die Anklage war dem verteidigten \n\nAngeklagten bewußt, daß eine Verurteilung wegen Mordes im Raume stand \n\nund damit, daß das Gericht eine Entscheidung über die besondere Schwere \n\nder Schuld zu treffen hatte. Darauf, ob das Gericht dann tatsächlich die beson-\n\ndere Schwere der Schuld feststellen würde, kam es für einen Hinweis nicht an. \n\nEntscheidend ist, daß dem verteidigten Angeklagten diese Möglichkeit bewußt \n\nwar. Im vorliegenden Fall ergab sich dies bereits aus der Anklage, die den \n\nMordvorwurf erhebt, zwei Mordmerkmale für gegeben erachtet und eine tatein-\n\nheitlich begangene (besonders schwere) Vergewaltigung annimmt sowie aus-\n\ndrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. \n\nDer Revisionsführer hat danach nicht dargetan, daß - wie vom Sitzungs-\n\nstaatsanwalt beantragt - die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld \n\nfür ihn derart überraschend erfolgte, daß er seine Verteidigung hiergegen nicht \n\nausrichten konnte. \n\n2. Die Sachrüge ist jedoch in vollem Umfang begründet. \n\na) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die \n\nMordmerkmale \"zur Verdeckung einer anderen Straftat\" und \"aus niedrigen \n\nBeweggründen\" verwirklicht hat. \n\nDer Tatrichter hat seiner Beurteilung zwei Sachverhaltsalternativen \n\nzugrunde gelegt. Er hält es zum einen für möglich, daß der Angeklagte erst \n\nbeim Erwürgen des Opfers Tötungsvorsatz hatte, zum anderen, daß er schon \n\nbeim Drosseln mit dem Seil, als er dem Opfer hinterhergelaufen war, Tötungs-\n\nentschluß gefaßt hatte. \n\nStützt der Tatrichter die Verurteilung des Angeklagten auf unterschiedli-\n\nche Sachverhaltsvarianten, so müssen sämtliche angenommenen Alternativen \n\ndie Verurteilung tragen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe S. getötet, um sie \n\nals Zeugin der zuvor begangenen Vergewaltigung zu beseitigen, begegnet für \n\ndie vom Tatrichter für möglich erachtete Sachverhaltsalternative, daß der An-\n\ngeklagte bereits beim Drosselvorgang mit dem Seil Tötungsvorsatz hatte, \n\nrechtlichen Bedenken. Für diese Sachverhaltsalternative fehlt eine tragfähige \n\nGrundlage für die Feststellung der Verdeckungsabsicht des Angeklagten. \n\nDie Kammer hat für diese Alternative nicht näher dargelegt, wie sie zu \n\nder Annahme gelangt ist, der Angeklagte habe S. getötet, um sie als Zeugin für \n\ndie zuvor von ihm begangenen Vergewaltigung zu beseitigen. Der Tatrichter \n\nführt hierzu an, daß die Feststellungen zum Ablauf der Tat auf der Einlassung \n\ndes Angeklagten und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachver-\n\nständigen Dr. G. beruhen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er \n\nzunächst S. getötet und dann bei der Leiche seine Hand eingeführt habe. Der \n\nSachverständige hat ausgeführt, daß S. erst nach dem \"Scheideneingriff\" getö-\n\ntet worden sei. Weder der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten noch \n\nden Ausführungen des Sachverständigen kann eine Verdeckungsabsicht des \n\nAngeklagten entnommen werden. Für die Sachverhaltsalternative, daß erst \n\nbeim Würgevorgang Tötungsvorsatz vorlag, ist diese Schlußfolgerung zwar so \n\nnaheliegend, daß sie keiner weiteren Begründung bedurfte. Bei der anderen \n\nSachverhaltsalternative (Tötungsvorsatz schon beim Drosselvorgang) genügt \n\naber die schlichte Feststellung, daß der Tötungsakt durch Erwürgen \"dann zur \n\nVerdeckung dieser anderen Straftat\" erfolgte (UA S. 28) nicht; es fehlt an einer \n\nnachvollziehbaren Begründung für diese Schlußfolgerung. Geht man davon \n\naus, daß der Angeklagte von vornherein aus Wut mit Tötungsvorsatz gehandelt \n\nhat, um S. für die empfundene Kränkung zu bestrafen, worin gerade auch die \n\nMotivation für den \"Scheideneingriff\" gesehen wird (vgl. auch UA S. 28), liegt \n\n- wegen des durchgehenden Wutmotivs - die Annahme von Verdeckungsab-\n\nsicht im Hinblick auf die Vergewaltigung nicht so nahe, daß sie keiner Erläute-\n\nrung durch den Tatrichter bedurft hätte. \n\nAuch hätte die Annahme, daß in der Vergewaltigung eine \"andere\" Straf-\n\ntat zu sehen ist, bei dieser Sachverhaltsvariante näherer Begründung bedurft. \n\nDie Bejahung des Mordmerkmals \"um eine andere Straftat zu verdek-\n\nken\" durch den Tatrichter beruht danach auf rechtsfehlerhaft getroffener Fest-\n\nstellung hinsichtlich einer der beiden Sachverhaltsalternativen. \n\nb) Dieser Rechtsfehler erfaßt den gesamten Schuldspruch, auch wenn \n\ndas Mordmerkmal \"niedrige Beweggründe\" - isoliert gesehen - rechtsfehlerfrei \n\nfür beide Sachverhaltsalternativen bejaht wurde. \n\nIm Hinblick darauf, daß die Motivationslage des Angeklagten bei der \n\nTötungshandlung rechtsfehlerhaft festgestellt wurde, kann der Senat nicht si-\n\ncher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auch bei der Bejahung des \n\nMordmerkmals \"niedrige Beweggründe\" ausgewirkt hat, da bei dieser Wertung \n\ngerade auch das Motivbündel (UA S. 29), zu dem noch die Verdeckungsabsicht \n\nkam, von maßgebender Bedeutung war. Im Hinblick darauf, daß niemand von \n\ndem Vorfall - sei es Erektionsstörung, sei es Vergewaltigung - erfahren sollte, \n\nsind die Motive miteinander verknüpft. \n\nAuch wenn der aufgezeigte Rechtsfehler allein die tateinheitliche Verur-\n\nteilung wegen Mordes betrifft und die Verurteilung wegen (besonders schwe-\n\nrer) Vergewaltigung keinen Rechtsfehler aufweist, führt dies doch zur Aufhe-\n\nbung des Schuldspruchs insgesamt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 \n\nm.w.N.). \n\nDa der Senat weiter nicht ausschließen kann, daß ein neuer Tatrichter \n\ninsgesamt neue Feststellungen - aus medizinischer Sicht war auch nicht aus-\n\nzuschließen, daß sowohl der Drossel- als auch der Würgevorgang nach der \n\nVerletzung des Genitalbereichs erfolgte (UA S. 25) - treffen kann, hat er auch \n\ndie zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben, um wider-\n\nsprüchliche Feststellungen zu vermeiden. \n\nIII. Sollte der neue Tatrichter erneut keine sichere Feststellung zum Zeit-\n\npunkt des Tötungsentschlusses des Angeklagten treffen können, wird er zu \n\nberücksichtigen haben, daß neben dem Mordmerkmal \"niedrige Beweggründe\" \n\nbei der Sachverhaltsalternative \"Tötungsvorsatz schon beim Drosselvorgang\" \n\ndas Mordmerkmal \"Heimtücke\" (vgl. auch UA S. 31) und bei der Sachverhalts-\n\nalternative \"Tötungsvorsatz erst beim Würgen\" das Mordmerkmal \"zur Verdek-\n\nkung einer anderen Straftat\" naheliegt. \n\nDer neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zu prüfen, ob im Hinblick auf \n\ndie erhebliche zeitliche Zäsur zwischen dem Drossel- und dem Würgevorgang \n\nnicht von Tatmehrheit auszugehen ist. In dem Drosselvorgang könnte zumin-\n\ndest eine rechtlich selbständige gefährliche Körperverletzung gesehen werden. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/2-str-468-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/2-str-468-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:05.339289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-02/2-str-468-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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