{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_459-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"2 StR 459/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 459/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 28. Juni 2004 mit den Feststellungen, mit Aus-\n\nnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II \n\n1 bis 17, aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er in 17 \n\nFällen rechtswidrige Taten gegen seine damalige Ehefrau begangen hat (ge-\n\nfährliche Körperverletzung in elf Fällen, Körperverletzung, Bedrohung in drei \n\nFällen, Nötigung und versuchte Nötigung). Mit seiner Revision rügt der Be-\n\nschuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich \n\ngegen die Maßregelanordnung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ein \n\nVerstoß gegen § 260 Abs. 5 StPO liegt nicht vor. Die Aufklärungsrüge ent-\n\nspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf die \n\nSachrüge gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu \n\nder aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilaufhebung. Die rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen zum äußeren Hergang der Vorfälle II 1-17 können \n\njedoch bestehen bleiben. \n\nDie Maßregelanordnung hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen \n\nAusschluß der Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder zumindest eine erhebli-\n\nche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei den festgestellten Vorfällen \n\nnicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Insbesondere teilt das Urteil bei der Erör-\n\nterung der Schuldfähigkeit und der Beschreibung eines die Maßregelanord-\n\nnung \n\nrechtfertigenden Zustands des Beschuldigten die \n\nkonkreten \n\nAnknüpfungs- und Befundtatsachen nicht hinreichend mit, sondern beschränkt \n\nsich auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen, ohne diese inhaltlich zu \n\nkonkretisieren (UA S. 19/20). Das gilt auch, wenn man die Feststellungen des \n\nLandgerichts zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte der Vorfälle \n\neinbezieht. Ebensowenig stellt das Landgericht den notwendigen Bezug zwi-\n\nschen dem Zustand des Beschuldigten und den ihm zur Last gelegten Taten \n\n(Fälle II 1-17) her. Eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuld-\n\nfähigkeit läßt sich aber nicht allgemein, sondern nur in bezug auf konkrete Ta-\n\nten beurteilen. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, inwieweit \n\nsich die angenommene psychische Störung auf die Einsichts- und Steuerungs-\n\nfähigkeit des Beschuldigten bei diesen Vorfällen ausgewirkt hat. Hieran fehlt \n\nes. (Zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten vgl. Boetti-\n\ncher u.a. NStZ 2005, 57; BGH, Beschl. vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 \n\n- zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; jew. m.w.N.). \n\nIm einzelnen hat der Generalbundesanwalt zur Begründung seines An-\n\ntrags auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ausgeführt: \n\n\"§ 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger dauernden, nicht \n\nnur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-\n\nschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB und die Gefahr einer \n\nkünftigen Begehung von erheblichen rechtswidrigen Straftaten begründet. Dies \n\nhat das Landgericht zwar nicht verkannt; es hat aber sein Ergebnis nur unzu-\n\nlänglich begründet. Die insgesamt knappen und zum Teil allgemein gehaltenen \n\n(UA S. 20: exzentrische Verhaltensweisen und Anomalien) Ausführungen der \n\nStrafkammer zu der festgestellten Psychose aus dem schizophrenen Formen-\n\nkreis (in Form einer schizotypen Störung, UA S. 19) lassen nicht nur eine ge-\n\nschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der diese Einschätzung \n\ntragenden fachlichen Begründung vermissen (vgl. BGHR StGB § 63, Zustand \n\n20, 21), die auch nicht durch einzelne Hinweise zu Verhaltensauffälligkeiten \n\nbei den einzelnen festgestellten Taten ersetzt werden kann. Es wird darüber \n\nhinaus nicht deutlich, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die \n\nStrafkammer sich damit die Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. zuei-\n\ngen gemacht hat, der das Landgericht insoweit beraten hat (UA S. 19). Ein \n\nausdrückliches Eingehen auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutach-\n\nten wäre hier schon deshalb vonnöten gewesen, weil eine erst ein Jahr zurück-\n\nliegende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zu einer hier-\n\nvon abweichenden Annahme einer 'kombinierten Persönlichkeitsstörung' (UA \n\nS. 6, 19) geführt hat und sich das Landgericht mit Blick hierauf zu einer ins \n\nEinzelne gehenden Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Diagnosen \n\ngedrängt sehen musste. Die kurzen Bemerkungen der Kammer, mit denen sie \n\nohne Bezug zu den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. B. \n\ndie bei der früheren Begutachtung gestellte Diagnose als widerlegt ansieht (UA \n\nS. 19), ermöglichen dem Revisionsgericht schon deshalb nicht die Überprü-\n\nfung, welcher gutachterlichen Einschätzung zu folgen ist, weil auch im Hinblick \n\nauf die Diagnose der Vorgutachter eine Mitteilung der für sie wesentlichen An-\n\nknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen unterblieben ist. \n\nSoweit die Kammer im Übrigen anhand lediglich aneinander gereihter \n\ndiagnostisch-wertender Beschreibungen die Verhaltensauffälligkeit des Be-\n\nschuldigen als \"schizotype\" Störung beschrieben hat (vor allem UA S. 20, s. \n\nauch bei den einzelnen Taten), sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, \n\ndem Revisionsgericht ein hinreichend klares Bild von Ursachen und Umfang \n\nder bei ihm vorliegenden Störung zu vermitteln (vgl. auch BGHR StGB § 63, \n\nZustand 29; zur schizotypen Persönlichkeitsstörung auch BGHSt 37, 397, \n\n400f.). Es versteht sich - angesichts des Umstandes, dass sich die dem Verfah-\n\nren zugrunde liegenden Taten vor allem gegen seine Ehefrau gerichtet haben \n\nund die Streitigkeiten mit ihr verstärkt nach vorangegangenem Alkoholkonsum \n\nausgebrochen sind (vgl. UA S. 7) - auch nicht von selbst, dass die sich 'mehr \n\nund mehr zuspitzende Entwicklung des Beschuldigten', der offenbar bis Ende \n\n2000 den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen konnte und sich zumin-\n\ndest bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Alltagslebens gewachsen \n\nzeigte (vgl. UA S. 3/4; siehe aber auch UA S. 7), schließlich in diesen Taten \n\ngegipfelt hätte (UA S. 21). \n\nSchließlich bleibt im Dunkeln, ob und gegebenenfalls wie sich die Stö-\n\nrung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten bei den \n\nzugrunde liegenden Taten konkret ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n12. November 2004 - 2 StR 367/04). Für die insoweit getroffene Feststellung \n\nder Kammer, 'infolge der Störung sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten \n\nbei allen Taten möglicherweise, die Steuerungsfähigkeit aber sicher aufgeho-\n\nben' (UA S. 19), fehlt es an jeglicher Begründung (vgl. auch BGHR StGB § 63 \n\nZustand 29). Ausführungen hierzu (auch im Hinblick auf das Verhältnis von \n\nfehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; vgl. dazu BGHSt 40, 341, 349; \n\nBGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04) wären auch deshalb \n\nvonnöten gewesen, weil ansonsten eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose \n\nnicht gestellt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 21). Dies zeigt sich \n\ndeutlich bei der angegriffenen Entscheidung, wenn sie sich ohne die gebotene \n\numfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten allgemein auf die \n\nbisherige Entwicklung des Beschuldigten bezieht und im Übrigen als sicher \n\nannimmt, dass die Verhaltensauffälligkeiten zukünftig wieder auftreten würden \n\n(UA S. 21). Ob dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht, da Ursachen, Um-\n\nfang und Auswirkungen der beim Beschuldigten vorliegenden Störung nur \n\nbruchstückhaft und unzureichend dargelegt sind, so nicht annähernd nachvoll-\n\nziehen.\" \n\nDem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß im Fall II \n\n9 schon deshalb durchgreifende Bedenken gegen die bisherige Beurteilung der \n\nSteuerungsfähigkeit des Beschuldigten bestehen, weil er hier vom Vollzug der \n\nangedrohten analen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau absah, als er \n\nerkannte, daß sie vor Angst derart zitterte, daß sie kaum noch stehen konnte \n\n(vgl. UA S. 12). \n\nRissing-van Saan Maatz Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-str-459-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-str-459-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:09.137909+00:00"}}