{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_457-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"2 StR 457/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AuslG §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1; AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 Auf- enthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Vi- sum) abzustellen. Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessori- schen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tat- bestandswirkung zu.","text_plain":"BGHR: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nAuslG §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1; \n\nAufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 \n\nBei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 Auf-\n\nenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, \n\nallein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Vi-\n\nsum) abzustellen. \n\nAusländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessori-\n\nschen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tat-\n\nbestandswirkung zu. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - Landgericht Darmstadt \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 457/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der Verhandlung vom \n\n2. Februar 2005 in der Sitzung am 27. April 2005, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin in der Verhandlung \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 7. Juni 2004 \n\na) im Schuldspruch im Fall II. 7 der Urteilsgründe dahin neu ge-\n\nfaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von \n\nSchußwaffen und von Munition schuldig ist, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\n- in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe und \n\n- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-\n\nschleusens von Ausländern in sechs Fällen (Einzelstrafen zwischen neun und \n\nzwölf Monaten) und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (richtig: wegen \n\nunerlaubten Besitzes von Schußwaffen und von Munition; Einzelstrafe zwei \n\nJahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. \n\nNach den Feststellungen vermietete der Angeklagte in den Jahren 2001 \n\nbis 2003 gegen Entgelt in einem von ihm selbst angemieteten Anwesen in \n\nN. Zimmer an Ausländer aus Rußland, der Ukraine und Litauen. Dabei \n\nhandelte es sich vorwiegend um Personen, die - wie er wußte - allein mit dem \n\nZweck eingereist waren, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. \n\nUnter den Ausländern befanden sich auch Frauen, die in Deutschland der \n\nProstitution nachgehen wollten. Die eingereisten Personen wurden meist durch \n\nBusfahrer, denen der Angeklagte seine Telefonnummer übergeben hatte, an \n\ndiesen vermittelt. Der Angeklagte sorgte dann gegen Bezahlung für Unterkunft \n\nund Unterhalt und half zum Teil den Frauen auch bei der Aufnahme einer Tä-\n\ntigkeit als Prostituierte. Soweit die Anklage ihm in diesem Zusammenhang tat-\n\neinheitlich schweren Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) zur Last \n\nlegte, ist das Landgericht nach § 154 a Abs. 2 StPO verfahren. \n\nBei Bedarf kümmerte der Angeklagte sich gegen entsprechende Bezah-\n\nlung ferner um die Verlängerung des Visums. \n\nIm einzelnen hat das Landgericht folgende sechs Taten festgestellt. \n\nIn den Fällen II. 1 und 2 holte der Angeklagte die im November bzw. Ok-\n\ntober 2001 jeweils mit einem Touristenvisum eingereisten russischen Staats-\n\nangehörigen N. und D. bzw. \"Larissa\" und \"Tanja\" (genauere Personalien \n\nkonnten nicht festgestellt werden) vom Bahnhof oder Bus ab und gewährte ih-\n\nnen gegen Bezahlung Unterkunft. Die Frauen sollten der Prostitution \n\nnachgehen, was \"Larissa\" und \"Tanja\" auch später taten. Die ebenfalls mit \n\neinem Touristenvisum im Oktober 2001 eingereiste russische Staatsangehö-\n\nrige \"Irina\" arbeitete nicht als Prostituierte, sondern putzte und kochte für die \n\nMitbewohner des Anwesens in N. als Gegenleistung für die ihr vom \n\nAngeklagten gewährte Unterkunft (Fall II. 3). Im Februar 2002 holte dieser die \n\nlitauische Staatsangehörige G. K., die zur Arbeitsaufnahme \n\nin die \n\nBundesrepublik eingereist war, allerdings nicht über das für die beabsichtigte \n\nArbeitsaufnahme erforderliche, mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte \n\nVisum verfügte, am Bahnhof in F. ab und ließ sie in dem Anwesen in \n\nN. übernachten. Am nächsten Tag brachte er sie zurück nach F. \n\nund übergab sie drei unbekannten Männern, die sie zu ihrer Arbeitsstelle \n\nbrachten, wo sie der Prostitution nachging. Der Angeklagte erhielt für seine \n\n\"Unkosten\" von G. K. 100 € (Fall II. 4). Die mit einem Touristenvisum \n\neingereiste russische Staatsangehörige A. D., die der Prostitution nachgehen \n\nwollte, vermittelte der Angeklagte in ein Bordell und half ihr bei der \n\nVerlängerung ihres Visums. Dafür erhielt er von A. D. mindestens 100 € (Fall II. \n\n5). Die ebenfalls mit einen Touristenvisum eingereiste ukrainische \n\nStaatsangehörige \"Alona\", die bereits in einem Bordell in L. tätig war, \n\nvermittelte er auf deren Wunsch \n\nin ein anderes Bordell (Fall \n\nII. 6). \n\nZwischenzeitlich wohnte die Frau im Anwesen in N. . Zur Abdeckung \n\nder Unkosten des Angeklagten, unter anderem für die Gewährung der Unter-\n\nkunft, die Vermittlung in ein Bordell oder eine zuvor veranlaßte Visumsverlän-\n\ngerung erhielt der Angeklagte 25 % der Prostitutionseinnahmen, insgesamt \n\n827,80 €. \n\nNach den weiteren Feststellungen des Landgerichts verwahrte der An-\n\ngeklagte in seiner Wohnung in N. eine Schußwaffe Typ Double-\n\nAction-Revolver, Marke Charter arms Corp., Modell Bulldog, Kal. 44 S & W \n\nSpecial, eine russische Signalpistole, Modell cn 81, KaI. 26,5 mm, Nr. 245 so-\n\nwie Patronen verschiedenen Kalibers (Fall II. 7). Außerdem wurden in seiner \n\nWohnung zwei Elektroschocker und Handschellen gefunden. \n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich wegen ge-\n\nwerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen (Fälle II. 1 bis 6; \n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 1, § 92 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG) sowie wegen uner-\n\nlaubten Besitzes von Schußwaffen und von Munition (Fall II. 7; § 52 Abs. 3 \n\nNr. 2 Buchst. a und b WaffG) strafbar gemacht. Die vom Angeklagten unter-\n\nstützten Ausländer seien - was er wußte - ohne Aufenthaltserlaubnis in die \n\nBundesrepublik Deutschland eingereist und hätten sich dort auch ohne Aufent-\n\nhaltserlaubnis aufgehalten, da sie zwar ein Touristenvisum hatten, dieses aber \n\nangesichts ihrer bereits im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigten Aufnahme \n\neiner Erwerbstätigkeit nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beinhal-\n\ntete. Im Fall II. 4 habe sich die litauische Staatsangehörige G. K. als \"Posi-\n\ntivstaaterin\" mit der Arbeitsaufnahme wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar \n\ngemacht. \n\nII. \n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat \n\nmit der Sachrüge teilweise Erfolg. \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der \n\nBeurteilung der Strafbarkeit (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AuslG) der aus Rußland \n\nund der Ukraine mit einem Touristenvisum eingereisten Frauen. Damit entfällt \n\nauch die Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 92 a Abs. 1 \n\nund 2 Nr. 1 AuslG. Denn diese Straftatbestände knüpfen an die nach § 92 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG strafbare Handlung von Ausländern an. Nach \n\n§ 92 a AuslG macht sich strafbar, wer einen anderen zu einer der in § 92 \n\nAbs. 1 AuslG aufgeführten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet. \n\nStrafbares Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt aber eine unerlaubte Ein-\n\nreise oder einen unerlaubten Aufenthalt voraus. Die Beantwortung der Frage, \n\nob die Einreise oder der Aufenthalt eines Ausländers \"unerlaubt\" ist, ist auf der \n\nGrundlage der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entschei-\n\nden. Eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln wirksam erlassene Erlaubnis \n\nentfaltet aber im Ausländerrecht, wie auch sonst bei verwaltungsakzessori-\n\nschen Straftatbeständen Tatbestandswirkung \n\n(vgl. Franke \n\nin Fran-\n\nke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 3 Rdn. 2; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor \n\n§ 52 a Rdn. 34 f.). Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG \n\nkommt es bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der § 92 Abs. 1 \n\nNr. 1 und 6, § 92 a Abs. 1 AuslG vorliegt, deshalb allein auf eine formell wirk-\n\nsame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung an. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Einschleusens von Auslän-\n\ndern in den Fällen II. 1 bis 3 hat keinen Bestand, weil in diesen Fällen weder \n\neine unerlaubte Einreise noch ein unerlaubter Aufenthalt der betroffenen Frau-\n\nen in der Bundesrepublik gegeben war und der Angeklagte nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen auch keine Tätigkeiten entfaltet hat, durch die der uner-\n\nlaubte Aufenthalt der Frauen im Rahmen von § 92 a Abs. 1 AuslG gefördert \n\nwurde. \n\na) Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten aber zutref-\n\nfend § 92 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugrunde gelegt. Das \n\nAusländergesetz ist zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben und \n\ndurch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt worden (vgl. Art. 15 Abs. 3 \n\nNr. 1 Zuwanderungsgesetz - BGBl 2004 I 1950 ff.). Die Strafbarkeit des Ange-\n\nklagten beurteilt sich jedoch weiterhin nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, \n\nda § 96 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls das Hilfeleisten zum \n\nunerlaubten Aufenthalt von Ausländern unter Strafe stellt und auch die Straf-\n\nrahmen beider Vorschriften identisch sind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren \n\noder Geldstrafe). Das Aufenthaltsgesetz ist insoweit nicht milder als das Aus-\n\nländergesetz, das deshalb anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). \n\nb) Wegen Einschleusens von Ausländern machte sich gemäß § 92 a \n\nAuslG strafbar, wer einem anderen zu einem nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG un-\n\nerlaubten Aufenthalt Hilfe leistete. Tathandlung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist \n\ndas Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet nach der Einreise, ohne über \n\ndie nach § 3 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder eine Duldung \n\nnach § 55 AuslG zu verfügen. Auch die Frage der verwaltungsrechtlichen Ge-\n\nnehmigungspflichtigkeit beurteilt sich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht \n\nund damit nach dem Ausländergesetz (BGH, Beschl. vom 7. April 2005 - 2 StR \n\n524/04). Nach der bisherigen Regelung bedurften diejenigen Ausländer keiner \n\nAufenthaltsgenehmigung, die aufgrund von Rechtsvorschriften einreisen durf-\n\nten, die dem Ausländergesetz vorgingen (z.B. EU-Bürger) oder als Angehörige \n\nvon Staaten, die ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland dem Schengener \n\nDurchführungsübereinkommen beigetreten sind (sog. Positivstaaten), vom Er-\n\nfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte befreit waren (vgl. \n\n§ 3 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 DVAuslG i.V.m. Art. \n\n1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anlage II EUVisaVO i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 5 \n\nAbs. 1 Buchst. a, c bis e des Schengener Durchführungsübereinkommens). \n\nAngehörige aller anderen Staaten (sog. Negativstaaten) waren hingegen \n\ngrundsätzlich visumspflichtig, d.h. sie mußten bei der Einreise im Besitz der \n\ngemäß § 58 Abs. 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sein. Bei der \n\nvor der Einreise von einer Auslandsvertretung ausgestellten, auch als Visum \n\nbezeichneten, Aufenthaltsgenehmigung handelt es sich nur um eine besondere \n\nForm der Aufenthaltsgenehmigung. Fehlt diese, reist der Ausländer unerlaubt \n\nein und hält sich regelmäßig auch unerlaubt im Bundesgebiet auf (BGH NStZ \n\n2001, 101; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei 2. Aufl. [2001] \n\nS. 503). \n\nc) Unerlaubt hält sich jedoch nur derjenige im Inland auf, der nicht über \n\ndie \"erforderliche\" Aufenthaltsgenehmigung i.S. der §§ 3 Abs. 1, 58 Abs. 1 \n\nAuslG verfügt. Wann dies der Fall ist, ist in der strafrechtlichen Rechtspre-\n\nchung, der verwaltungsrechtlichen Literatur und der obergerichtlichen Recht-\n\nsprechung der Verwaltungsgerichte umstritten. \n\naa) Die Oberverwaltungsgerichte und die Mehrheit der ausländerrechtli-\n\nchen Kommentarliteratur vertreten in Fortführung der Rechtsprechung zum \n\nAusländergesetz 1965 einen materiell-rechtlichen Standpunkt. Danach ist die \n\nEinreise - und damit auch der sich daran anschließende Aufenthalt - eines mit \n\neinem Touristenvisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereisten Aus-\n\nländers unerlaubt, wenn die für den tatsächlichen Zweck erforderliche Aufent-\n\nhaltsgenehmigung fehlt. Beabsichtigt ein Ausländer bereits bei der Einreise die \n\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist die im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \n\n\"erforderliche Aufenthaltsgenehmigung\" das für den angestrebten konkreten \n\nAufenthaltszweck notwendige, mit Zustimmung der Ausländerbehörde gemäß \n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG erteilte Visum (VGH Kassel EZAR 622 Nr. 20 [S. 4]; \n\nNVwZ-RR 1993, 213; InfAuslR 1993, 369; 1994, 349; 1996, 142 mit ablehnen-\n\nder Anmerkung Lüdke InfAuslR 1996, 276; OVG Münster InfAuslR 1991, 232; \n\n1994, 138; DVBl 2001, 1007 = NVwZ-RR 2001, 538; Beschl. vom 24. Februar \n\n1998 - 18 B 177/97 [S. 2]; OVG Schleswig InfAuslR 1992, 125 [zu § 69 Abs. 2 \n\nNr. 1 AuslG]; VGH Mannheim InfAuslR 1993, 14, 15; OVG Hamburg EZAR 622 \n\nNr. 12; VG Darmstadt InfAuslR 2004, 97, 98; Renner, Kommentar zum Auslän-\n\nderrecht 7. Aufl. [1999] § 58 Rdn. 5; derselbe in NVwZ 1993, 729, 731; \n\nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht [Juli 2003] § 58 Rdn. 5, 7; \n\nFunke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. II § 58 \n\nRdn. 6 f., 19; Lauer NStZ 2000, 661, 662 = Anm. zu BGH, Beschl. vom \n\n11. Februar 2000 - 3 StR 308/99). \n\nZur Begründung dieser Auffassung wird im wesentlichen auf den Wort-\n\nlaut des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und den Willen des Gesetzgebers abgestellt. \n\nDie Vorschrift verlange schon nach ihrem Wortlaut eine \"erforderliche\", d.h. \n\nnicht irgendeine, sondern die materiell-rechtlich erforderliche Aufenthaltsge-\n\nnehmigung. Diese materiell-rechtliche Betrachtungsweise entspreche der In-\n\ntention der Regelung, als Instrument der Zuwanderungskontrolle die materielle \n\nFrage, ob sich der Ausländer im Bundesgebiet aufhalten darf, vor dessen Ein-\n\nreise zu prüfen und zu entscheiden (BTDrucks. 11/6321 S. 81 zu § 71 Abs. 2 \n\nAuslG; VGH Kassel InfAuslR 1994, 349, 350). Konzeption und Gesetzessyste-\n\nmatik verdeutlichten, daß § 58 Abs. 1 AuslG auf die materiell-rechtlich uner-\n\nlaubte Einreise abstelle. Dessen Anknüpfungspunkt sei die in § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nAuslG erwähnte Genehmigungspflicht für Einreise und Aufenthalt. Der Gesetz-\n\ngeber habe zwischen Einreise und Aufenthalt keine Unterscheidung getroffen. \n\nDie Frage der Erlaubniserteilung sei einheitlich zu beurteilen. In den Geset-\n\nzesmaterialien zu § 58 Abs. 1 AuslG sei zudem von der \"materiell unerlaubten \n\nEinreise\" die Rede (BTDrucks. 11/6321 S. 76). Daß damit keine Abgrenzung zu \n\n§ 59 Abs. 1 AuslG gemeint sei, ergebe sich aus der Verweisung auf § 18 Abs. \n\n2 AuslG 1965, für den die materiell unerlaubte Einreise Voraussetzung der \n\nzwingenden Zurückweisung war (OVG Münster DVBl 2001, 1007, 1008 l. Sp.). \n\n§ 1 DVAuslG, der an rein objektive Kriterien anknüpfe, lasse sich nicht \n\nentnehmen, daß der Gesetzgeber auch für den Begriff der unerlaubten Einrei-\n\nse einen objektiven Maßstab anlegen wollte (VGH Kassel aaO). Daß zwi-\n\nschenzeitlich die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht (AuslG-\n\nVwV) in Kraft getreten sei, stehe dem nicht entgegen. Zwar verstehe diese den \n\nBegriff \"erforderlich\" im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dahin, daß es aus-\n\nreichend sei, wenn der Ausländer irgendeine Aufenthaltsgenehmigung besitze \n\n(Nr. 58.1.1.3.1 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift), diese Regelung sei \n\nfür die Gerichte jedoch nicht bindend. Maßgeblich für die Auslegung sei nicht \n\neine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mit verwaltungsinterner Wir-\n\nkung, sondern das Gesetz (OVG Münster DVBl 2001, 1007, 1009 r. Sp.). Bei \n\neiner nur formellen Betrachtungsweise ergäben sich zudem erhebliche Straf-\n\nbarkeitslücken, insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die Hilfe erst nach \n\nErschleichen der Visa geleistet werde oder die Visa durch kollusives Zusam-\n\nmenwirken bzw. durch Bestechung erlangt worden seien (Lauer NStZ 2000, \n\n661, 663). \n\nbb) Demgegenüber stellen die strafrechtliche Rechtsprechung (BGH \n\nNJW 2000, 1732 = NStZ 2000, 657; BGH, Beschl. vom 5. November 1997 - 2 \n\nStR 513/97; Beschl. vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 247/01; Beschl. vom \n\n20. April 2004 - 4 StR 67/04) und einige Verwaltungsgerichte sowie Stimmen in \n\nder Literatur (VG Düsseldorf InfAuslR 1993, 371; BayObLG NStZ-RR 2000, \n\n344, 346; NJW 2002, 1282, 1283; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-\n\nbengesetze AuslG § 92 Rdn. 4b f., 21; Hailbronner, Ausländerrecht [Stand \n\nSeptember 2004] § 58 Rdn. 5; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei \n\nS. 364, 506 f.; dieselben in NJW 1999, 2137, 2140; Westphal in Huber, Hand-\n\nbuch des Ausländer- und Asylrechts Band II [Stand 1. Mai 2003] § 58 Rdn. 26; \n\nHofmann InfAuslR 1991, 351; Lorenz NStZ 2002, 640, 643; Lüdke InfAuslR \n\n1996, 276; Ott ZAR 1994, 76 ff.; Pfaff ZAR 1992, 117, 120) auf rein formale \n\nGesichtspunkte ab. Eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt \n\nscheiden danach bereits dann aus, wenn irgendeine Aufenthaltsgenehmigung \n\nerteilt wurde, unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit. Das Bun-\n\ndesverwaltungsgericht hat diese Frage, soweit ersichtlich, bisher nicht ent-\n\nschieden, sondern sie ausdrücklich offengelassen (BVerwG NVwZ 1997, 189 = \n\nBVerwGE 100, 287). \n\nd) Der letztgenannten formellen Betrachtung ist für die Beurteilung straf-\n\nrechtlich relevanter Verhaltensweisen der Vorzug zu geben. \n\naa) Bereits die Prinzipien des allgemeinen Verwaltungsrechts sprechen \n\nfür eine formale Betrachtungsweise. Die erschlichene Aufenthaltsgenehmigung \n\nist als Verwaltungshandeln wirksam, solange sie nicht zurückgenommen wur-\n\nde. Nichtig ist sie als begünstigender Verwaltungsakt nur in den in § 44 VwVfG \n\ngenannten Fällen, nämlich wenn sie an schweren und offensichtlichen Fehlern \n\nleidet (§ 44 Abs. 1 VwVfG), besondere in § 44 Abs. 2 VwVfG ausdrücklich be-\n\nzeichnete Nichtigkeitsgründe vorliegen oder wenn in anderen Gesetzen eine \n\nausdrückliche Regelung dazu getroffen wird. In allen anderen Fällen ist sie le-\n\ndiglich rechtswidrig, insbesondere auch bei Mängeln in der Willensbildung, die \n\nauf arglistiger Täuschung durch falsche Angaben beruhen (vgl. OLG Frankfurt \n\nStV 1999, 95; BVerwG DVBl 1985, 624; Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 44 \n\nRdn. 19) oder wenn die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung \n\neiner anderen Behörde unterblieben ist (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). In die-\n\nsen Fällen kann die Aufenthaltsgenehmigung lediglich gemäß § 48 VwVfG zu-\n\nrückgenommen werden (Kloesel/Christ/Häußer aaO § 43 Rdn. 1 b). \n\nbb) Die formale Sichtweise entspricht auch der Verwaltungspraxis, die \n\nauf der vom Bundesinnenministerium erlassenen Ausführungsverordnung zum \n\nAusländergesetz (AuslG-VwV) beruht. Nach Nummer 58.1.1.3.2 AuslG-VwV \n\nliegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn der Ausländer mit einem Visum ein-\n\nreist, das aufgrund seiner Angaben ohne die erforderliche Zustimmung der \n\nAusländerbehörde zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 11 DVAuslG) \n\nerteilt worden ist, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck \n\nbeabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, das nur mit Zustimmung der Aus-\n\nländerbehörde erteilt werden darf (so auch BGH NJW 2000, 1732, 1733 = \n\nNStZ 2000, 657, 658). Das Bundesministerium des Inneren hatte bereits in sei-\n\nnem Rundschreiben vom 20. Mai 1996 (InfAuslR 1996, 317) ausdrücklich dar-\n\nauf hingewiesen, daß für § 1 Abs. 1 DVAuslG ein objektiver Maßstab gilt, d.h. \n\ndie Befreiung nicht vom subjektiven Willen hinsichtlich Dauer und Zweck ab-\n\nhängig sein soll. In dem Rundschreiben heißt es weiter, daß auch der Nega-\n\ntivstaater, der ein Touristenvisum besitzt, zweifellos nicht den Tatbestand der \n\nunerlaubten Einreise nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, auch wenn bei der \n\nEinreise bereits feststeht, daß er einer Auflage im Visum zuwider eine Erwerbs-\n\ntätigkeit aufnehmen will. \n\ncc) Für das Abstellen nur auf formale Gesichtspunkte spricht nunmehr \n\nauch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz, durch \n\ndas das Ausländergesetz aufgehoben und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt \n\nworden ist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise unerlaubt, wenn \n\nder Ausländer keine nach § 4 AufenthG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung \n\nvorweisen kann. In der Begründung zu den Gesetzentwürfen heißt es dazu \n\ndurchgehend, daß sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objekti-\n\nven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Zweck bemißt. Der Gesetzge-\n\nber beabsichtigte hiermit eine Klarstellung angesichts der unterschiedlichen \n\nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur (14. Wahlperiode: Gesetzentwurf \n\nder Bundesregierung BRDrucks. 921/01 S. 151; Gesetzentwurf der Fraktionen \n\nSPD und Bündnis 90/Die Grünen BTDrucks. 14/7387 S. 68; 15. Wahlperiode: \n\nGesetzentwurf der Bundesregierung BRDrucks. 22/03 S. 164; BTDrucks. \n\n15/420 S. 73). \n\ndd) Für einen formalen Maßstab spricht über die Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs NJW 2000, 1732 hinausgehend auch die zunehmende Über-\n\nlagerung des deutschen Ausländerrechts durch internationale Vereinheitlichun-\n\ngen, insbesondere durch die Erteilung von Schengen-Visa. Damit wird die Ein-\n\nreise aus einem anderen Schengen-Land nach Deutschland unabhängig von \n\nnationalen Verfahren oder Feinsteuerungsmöglichkeiten (z.B. Auflagen oder \n\nBedingungen) ausdrücklich erlaubt. Auch dies gebietet es, die Frage der uner-\n\nlaubten Einreise nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Westphal in Huber \n\naaO § 58 Rdn. 35). \n\ne) Ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung der Einreise und \n\ndes Aufenthalts von Ausländern nach objektiven Kriterien ist jedoch das Be-\n\nstimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, dem bei der Auslegung von Straftat-\n\nbeständen Rechnung getragen werden muß. Tatbestände, die für ein unerlaub-\n\ntes und deshalb strafbares Handeln oder Unterlassen das Fehlen einer verwal-\n\ntungsrechtlichen Erlaubnis vorsehen, bedürfen eines eindeutigen Auslegungs-\n\nmaßstabs in Bezug auf ihre verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Würden - ver-\n\nborgene - materiell-rechtliche Mängel, etwa infolge von Täuschung oder sons-\n\ntiger mißbräuchlicher Verhaltensweisen des Erlaubnisadressaten, zum Abgren-\n\nzungskriterium des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens gemacht, so wä-\n\nren deren Voraussetzungen und Grenzen im allgemeinen ungewiß, weil im Ein-\n\nzelfall von zufällig nachweisbaren und nicht nachweisbaren Tatumständen ab-\n\nhängig. Deshalb muß eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam \n\nerteilte Aufenthaltsgenehmigung im Strafrecht grundsätzlich Tatbestandswir-\n\nkung entfalten, auch wenn sie rechtsmißbräuchlich erlangt wurde. Etwas an-\n\nders kann nur dort gelten, wo das Gesetz durch Täuschung erschlichenen oder \n\ndurch Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen, wie etwa in § 330 d \n\nNr. 5 StGB oder § 34 Abs. 8 AWG, die Wirksamkeit abspricht (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. Vor § 324 Rdn. 8 f.; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. \n\nVor § 52 a Rdn. 34 f.). Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Ausländerrecht bis-\n\nher nicht gegangen. Zwar hat er in § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. § 95 Abs. 2 \n\nNr. 2 AufenthG die Art und Weise der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmi-\n\ngung, soweit diese durch unvollständige oder falsche Angaben erlangt worden \n\nist, unter Strafe gestellt, jedoch ohne den so erlangten Erlaubnissen als sol-\n\nchen die formelle Wirksamkeit abzusprechen. Hieraus folgt, daß das Gesetz \n\nauch bei der erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung von ihrer \n\nformellen Bestandskraft ausgeht. Wären schon die Einreise oder der Aufenthalt \n\nmit einem erschlichenen Visum als \"unerlaubt\" strafbar, wären die Tatbe-\n\nstandsalternativen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Auf-\n\nenthG zudem überflüssig. \n\nf) Auch aus Sinn und Zweck der strafrechtlichen Tatbestände ergeben \n\nsich gegen die formale Sichtweise keine durchgreifenden Bedenken. Diese \n\nAuslegung führt zwar in Fällen der vorliegenden Art zu einer Verneinung der \n\nStrafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG, der Ausländer macht sich \n\nallerdings durch Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Gebrau-\n\nchen dieser Urkunde nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 Auf-\n\nenthG strafbar, der dazu Hilfe leistende Dritte insoweit wegen Einschleusens \n\ngemäß § 92 a Abs. 1 AuslG bzw. § 96 Abs. 1 AufenthG. Zu Strafbarkeitslücken \n\nführt die formale, allein auf das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung ab-\n\nstellende Betrachtung allerdings beim Gehilfen des Negativstaaters in den Fäl-\n\nlen, in denen der Hilfeleistende weder an der unredlichen Erlangung des Vi-\n\nsums noch an der damit unternommenen Einreise beteiligt, sondern lediglich \n\nbei der Arbeitsaufnahme behilflich ist. Darin liegt zwar eine Besserstellung des \n\nGehilfen des mit einem Touristenvisum eingereisten Negativstaaters gegen-\n\nüber demjenigen des Positivstaaters. Denn der Positivstaater benötigt für die \n\nEinreise kein Visum, darf aber nicht ohne entsprechende Erlaubnis arbeiten. \n\nTut er es dennoch, macht er sich wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar. Der-\n\njenige, der ihn dabei unterstützt, macht sich wegen Beihilfe strafbar. Die den \n\nGehilfen betreffende Besserstellung folgt jedoch unmittelbar aus § 92 a AuslG \n\nbzw. § 96 AufenthG, die nur einzelne Tathandlungen des § 92 Abs. 1 AuslG \n\nbzw. § 95 AufenthG als Anknüpfungspunkt für ein strafbares Einschleusen an-\n\nsehen. Diese Lücken zu schließen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. \n\n2. Folgerungen für die vom Landgericht ausgeurteilten Fälle \n\na) Fälle II. 1 bis 3 \n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung scheidet in den Fällen \n\nII. 1 bis 3 eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hilfeleistens zum unerlaub-\n\nten Aufenthalt bzw. zur unerlaubten Einreise nach § 92 a i.V.m. § 92 Abs. 1 \n\nNr. 1 und 6 AuslG, wie sie das Landgericht angenommen hat, aus. Die Frauen \n\naus Rußland und der Ukraine verfügten nach den Feststellungen als Nega-\n\ntivstaaterinnen über Touristenvisa und damit über die erforderliche Aufent-\n\nhaltsgenehmigung. Weder ihre Einreise noch ihr anschließender Aufenthalt \n\nwaren unerlaubt. Es fehlt folglich schon an einer Tat im Sinne des § 92 Abs. 1 \n\nunerlaubt. Es fehlt folglich schon an einer Tat im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund 6 AuslG, zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat. \n\nOb das Vorgehen des Angeklagten möglicherweise die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen einer Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen eine Auflage \n\n(§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 27 StGB) erfüllt hat, ergeben die Urteilsgrün-\n\nde nicht. Dies bedarf indes auch keiner näheren Aufklärung, weil mit der Auf-\n\nhebung des Ausländergesetzes dieser Straftatbestand ersatzlos weggefallen \n\nist. Das Aufenthaltsgesetz enthält einen solchen Straftatbestand nicht mehr, \n\nsondern wertet den Verstoß gegen eine Auflage, die dem Ausländer ein Ar-\n\nbeitsverbot auferlegt, lediglich als Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 Auf-\n\nenthG). Das Aufenthaltsgesetz ist insoweit das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 \n\nStGB). \n\nDer Angeklagte hat sich nach den bisherigen Feststellungen in den Fäl-\n\nlen II. 1 bis 3 auch nicht wegen Hilfeleistens zum Gebrauch einer mit unwahren \n\nAngaben erlangten Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 \n\nAbs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht. Das Gebrauchmachen setzt ein Vorlegen, \n\nVorzeigen, Hinterlegen oder Übergeben der Urkunde voraus (Senge in \n\nErbs/Kohlhaas AuslG § 92 Rdn. 39 a). Daß der Angeklagte den in den vorlie-\n\ngenden Fällen betroffenen Frauen dazu Hilfe geleistet hat, ist den Feststellun-\n\ngen indes ebenfalls nicht zu entnehmen, die Transportfahrten zu den Bordellen \n\noder das Gewähren einer Unterkunft stehen in keinem unmittelbaren Zusam-\n\nmenhang mit dem Gebrauchmachen und stellen daher kein Hilfeleisten dar. \n\nDer Senat kann daher die - vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme \n\nangesprochene - Frage offen lassen, ob das Gebrauchmachen einer mit un-\n\nwahren Angaben erschlichenen Aufenthaltsgenehmigung (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAuslG) erst mit der Ausreise des Ausländers beendet und daher Beihilfe bis zu \n\ndiesem Zeitpunkt noch möglich ist. \n\nEin Freispruch des Angeklagten in diesen Fällen durch den Senat schei-\n\ndet jedoch aus. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß in einer neuen \n\nHauptverhandlung weitere Feststellungen zu einer möglichen Einbindung des \n\nAngeklagten in die Beschaffung der Visa, insbesondere zu den Umständen, \n\nunter denen die Ausländerinnen diese im Ausland erlangten, getroffen werden \n\nkönnen (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 92 a Abs. 1 AuslG). Nach den bisherigen \n\nFeststellungen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten \n\nim Wohnzimmer neben verschiedenen Einladungsschreiben für russische und \n\nukrainische Staatsangehörige, die zur Visaerlangung bei einer Auslandsvertre-\n\ntung verwendet werden konnten, auch zahlreiche russische, ukrainische und \n\nlitauische Paßkopien gefunden. Diverse im Urteil wiedergegebene Telefonge-\n\nspräche des Angeklagten mit verschiedenen Personen belegen (auch nach \n\nAnsicht der Strafkammer, UA S. 39), daß der Angeklagte \"tiefer in die Beschaf-\n\nfung von Visa verstrickt gewesen ist …\" Die Zeugin N. hat zudem im Ermitt-\n\nlungsverfahren wiederholt angegeben, daß sie gemeinsam mit der Zeugin D. \n\n(Fall II. 1) mit der russischen Busreisegesellschaft A. (UA S. 14) eingereist \n\nsei, die Frauen zur Ausübung der Prostitution u.a. nach Deutschland vermittel-\n\nte (UA S. 14 ff.) und von der sie auch die Telefonnummer des Angeklagten er-\n\nhalten habe (UA S. 63). Auch wenn die Strafkammer der Aussage nicht zu fol-\n\ngen vermochte, weil sie sich wegen der Weigerung der Zeugin, nach Deutsch-\n\nland zu kommen, keinen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit ver-\n\nschaffen konnte, lassen die weiteren festgestellten Indizien eine Beteiligung \n\ndes Angeklagten nicht als ausgeschlossen, sondern sogar als naheliegend er-\n\nscheinen. Der neue Tatrichter wird bei der Würdigung des Beweisstoffs zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß erst die Gesamtheit aller Indiztatsachen die Über-\n\nzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln kann, selbst wenn \n\nkeine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis ausreicht (BGHR StPO § \n\n261 Beweiswürdigung 2; BGH NStZ-RR 2003, 271). \n\nb) Fälle II. 5 und 6 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 5 und 6 begegnet dage-\n\ngen im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar scheidet auch hier die vom Landge-\n\nricht zugrundegelegte Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAuslG bzw. die vom Generalbundesanwalt angesprochene Strafbarkeit nach \n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 27 StGB aus den oben angeführten Gründen \n\naus. Der Angeklagte hat sich jedoch wegen Einschleusens von Ausländern \n\ndurch Hilfeleisten zum Erschleichen der Verlängerung einer Aufenthaltsge-\n\nnehmigung bzw. zum Gebrauchmachen nach § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 \n\nNr. 2 AuslG strafbar gemacht, indem er der russischen Staatsangehörigen A. \n\nD. \n\n(Fall \n\nII. 5) gegen Zahlung von 100 \n\n€ und der ukrai nischen \n\nStaatsangehörigen \"Alona\" (Fall II. 6) gegen Zahlung von insgesamt 827,80 € \n\nbei \n\nder \n\nVerlängerung \n\nihrer \n\nvor \n\nder \n\nEinreise \n\nerworbenen \n\nAufenthaltsgenehmigungen behilflich war. Die Frauen hatten sich insoweit \n\ngemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wegen unrichtiger Angaben bei der \n\nVerlängerung des Visums (§ 13 AuslG) bzw. durch Gebrauchmachen des mit \n\nunwahren Angaben erlangten (ursprünglichen) Visums (durch Vorlage bei der \n\nStellung des Verlängerungsantrags) schuldig gemacht, da sie auch hier ihre \n\n(beabsichtigte und ausgeübte) Erwerbstätigkeit verschwiegen haben. Auf die \n\nVerlängerung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie für die Erteilung \n\n(§ 13 Abs. 1 AuslG). Der Ausländer, der falsche Angaben macht, verwirklicht \n\nden Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; der ihm dabei Hilfeleistende den \n\nTatbestand des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Diese \n\nStrafbarkeit allein \n\nim \n\nInland begangener Handlungen \n\nist durch das \n\ndurch das Aufenthaltsgesetz nicht entfallen. Unrichtige Angaben bei der Ver-\n\nlängerung des Visums sind auch nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar (§ 95 \n\nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die Strafbarkeit des \"Gehilfen\" richtet sich nach § 96 \n\nAbs. 1 AufenthG. Da sich auch hier die Strafrahmen des Ausländergesetzes \n\nund des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, ist das zur Tatzeit geltende Auslän-\n\ndergesetz anzuwenden. \n\n§ 265 StPO steht der Anwendung einer anderen Alternative des § 92 a \n\nAuslG nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen \n\nhätte verteidigen können. Die verhängten Einzelstrafen beruhen hierauf nicht. \n\nc) Fall II. 4 \n\nDie Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Auslän-\n\ndern gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG im Fall II. 4 ist rechtsfehler-\n\nfrei. \n\nDie litauische Staatsangehörige G. K. war im Zeitpunkt ihrer Einreise \n\nsogenannte Positivstaaterin und daher berechtigt, bei einem Kurzaufenthalt bis \n\nzu drei Monaten ohne Visum einzureisen. Sie durfte sich aber nur dann ohne \n\nAufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie keiner Erwerbs-\n\ntätigkeit nachging (vgl. § 3 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 \n\nAbs. 1 DVAuslG sowie Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anlage II EUVisaVO). \n\nMit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde ihr Aufenthalt genehmigungs-\n\nbedürftig und - da sie über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügte - unerlaubt \n\nmit der Folge, daß sie sich nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar machte \n\n(BGHR AuslG § 47 [1965] Aufenthalt 1; BGH, Beschl. vom 20. April 2004 - 4 \n\nStR 67/04; Beschl. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 3/04; Senge \n\nin \n\nErbs/Kohlhaas, AuslG § 3 Rdn. 5, § 92 Rdn. 3; aA Stoppa in Huber, aaO § 92 \n\nRdn. 19 unter Hinweis auf die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 S. 2 i.V.m. \n\nAbs. 1 AuslG). \n\nZu dieser Straftat hat der Angeklagte durch die Gewährung einer Über-\n\nnachtungsmöglichkeit und Erbringung von Transportleistungen Hilfe geleistet. \n\nAls Hilfeleistung im Sinne des § 92 a Abs. 1 AuslG ist - wie bei der Beihilfe \n\nnach § 27 StGB - grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbei-\n\nführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert \n\nhat. Die Hilfeleistung muß nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, \n\nes genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt \n\n16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 493 m.w.N.). Der Angeklagte hat \n\nnach den Feststellungen G. K. eröffnet, daß sie in Deutschland der Prostitution \n\nnachgehen sollte und sie zu diesem Zweck auch nach F. gefahren. Als Ge-\n\ngenleistung erhielt er 100 €\n\n. Seine Handlungen dienten somit unmittelbar der \n\nAufnahme der Erwerbstätigkeit der Ausländerin und wurden nach den Feststel-\n\nlungen in der Absicht erbracht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu ver-\n\nschaffen. Die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 92 a \n\nAbs. 2 Nr. 1 AuslG sind somit ausreichend festgestellt. \n\nDer Verurteilung steht nicht entgegen, daß das Aufenthaltsgesetz auf li-\n\ntauische Staatsangehörige nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union \n\nzum 1. Mai 2004 grundsätzlich nicht mehr anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Auf-\n\nenthG), denn § 2 Abs. 3 StGB gilt insoweit nicht. Für Angehörige der Beitritts-\n\nstaaten gilt - wie für alle Unionsbürger - vorrangig das FreizüG/EU vom 30. Juli \n\n2004 (BGBl 2004 I 1950, 1986). Der Beitritt führt jedoch nicht zur Straflosigkeit \n\nvon Ausländern, die vor diesem Zeitpunkt den Tatbestand des unerlaubten \n\nAufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht haben, sondern zieht le-\n\ndiglich eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Auf-\n\nenthaltsgesetzes nach sich. Für diese gilt § 2 Abs. 3 StGB indes nicht (vgl. \n\nhaltsgesetzes nach sich. Für diese gilt § 2 Abs. 3 StGB indes nicht (vgl. Mos-\n\nbacher wistra 2005, 54, 55). Die strafrechtlich sanktionierte Gebotsnorm hinge-\n\ngen blieb unverändert, denn auch nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 96 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 AufenthG sind der unerlaubte Aufenthalt bzw. ein Hilfeleisten dazu wei-\n\nterhin strafbar. \n\nd) Verurteilung nach dem Waffengesetz (Fall II. 7) \n\nDas Landgericht hat die Tat zutreffend als unerlaubten Besitz von \n\nSchußwaffen und von Munition gewertet (§ 2 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBuchst. a und b WaffG nF). Ein Double-Action-Revolver ist nach der am \n\n1. April 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes keine halb-\n\nautomatische Schußwaffe (WaffG Anlage 1 Ziff. 2.3). Die Urteilsformel (\"wegen \n\nVerstoßes gegen das Waffengesetz\") kennzeichnet die Tat allerdings nur un-\n\ngenau und ist deshalb unzureichend (BGH, Beschl. vom 12. April 1994 - 4 StR \n\n128/94 - und vom 5. September 2000 - 3 StR 226/00). Der Senat hat daher den \n\nSchuldspruch neu gefaßt. \n\nAuch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. Die Verhängung einer Einzelstrafe, die im oberen Bereich des Strafrah-\n\nmens des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG nF (Freiheitsstrafe bis zu \n\ndrei Jahren oder Geldstrafe) liegt, überschreitet angesichts der Menge der be-\n\nsessenen, z.T. auch manipulierten Munition und des Besitzes von zwei Schuß-\n\nwaffen nicht den Rahmen schuldangemessenen Strafens. Die Strafzumes-\n\nsungserwägungen selbst enthalten keine Rechtsfehler, auch nicht soweit es \n\nauf UA S. 70 heißt: \n\n\"Nicht zu verkennen war zudem die erhöhte Gefährlichkeit, die von \nschußbereiten Waffen in Händen von Personen ausgeht, die sich wie der An-\ngeklagte im \"Sicherheits\"gewerbe und Rotlichtmilieu bewegen. Aufgrund dieses \n\nUmstandes kommt zudem auch dem Besitz von insgesamt zwei Elektroscho-\nckern und Handschellen vorliegend ein besonderes Gewicht zu.\" \n\nDamit hat das Landgericht den möglicherweise erlaubten Besitz der \n\nElektroschocker (§ 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.6) \n\nund der Handschellen ersichtlich nur als Indiz für die kriminelle Energie des \n\nAngeklagten werten wollen, der sich im Rotlichtmilieu bewegte. \n\n3. 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