{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_456-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"2 StR 456/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 456/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 1. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben \n\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung einer Strafe aus einer \n\nanderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten (Einzelstrafe vier Jahre und drei Monate) verurteilt. Die Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte an einem Tag zwi-\n\nschen März und Mai 2002 den ihm bekannten zur Tatzeit 15jährigen geistig \n\nbehinderten Geschädigten aufgefordert, ihm dabei zu helfen, in seiner Woh-\n\nnung einen Schrank aufzubauen und ihm die Vorführung eines Karatevideos \n\nversprochen. In der Wohnung legte der Angeklagte ein Pornovideo ein und zog \n\nden Geschädigten aus. Auf Aufforderung des Angeklagten kam es zum beider-\n\nseitigen Oralverkehr und zum Versuch des Angeklagten, bei dem Geschädig-\n\nten den Analverkehr auszuführen, wobei er auf den Rücken des Geschädigten \n\nejakulierte. Der Geschädigte leistete keinen Widerstand. Zur geistig-seelischen \n\nVerfassung des Geschädigten teilt das Urteil mit, daß dieser eine Schule für \n\ngeistig Behinderte besuchte. Lesen, Schreiben und Rechnen hatte er bis zum \n\nZeitpunkt der Hauptverhandlung nicht erlernt, wobei seine Lernschwierigkeiten \n\naber neben seinen kognitiven Defiziten auch durch seine erheblichen Fehlzei-\n\nten und seine unwillige Lernhaltung bedingt seien. Mit lebenspraktischen Din-\n\ngen komme er hingegen besser zurecht. Bei einer Untersuchung durch den \n\nSchularzt im Dezember 2001 hat dieser festgestellt, daß der Geschädigte kör-\n\nperlich altersmäßig entwickelt und motorisch weitgehend unauffällig sei, jedoch \n\neine psychomentale Entwicklungsstörung im Sinne einer geistigen Behinde-\n\nrung fortbestehe. Nach Ansicht des Landgerichts war der Geschädigte auf-\n\ngrund seiner - dem Angeklagten bekannten - geistigen Behinderung wider-\n\nstandsunfähig in dem Sinne, daß er keinen ausreichenden Widerstandswillen \n\ngegen die sexuellen Handlungen bilden und umsetzen konnte, was der Ange-\n\nklagte erkannte und ausnutzte. \n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Geschädigte sei widerstandsunfä-\n\nhig im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, begegnet angesichts die-\n\nser Feststellungen rechtlichen Bedenken. Sie ist nicht ausreichend mit Tatsa-\n\nchen belegt. Darüber hinaus läßt auch die Formulierung des Landgerichts, \n\n„dass (der Geschädigte) einen sexuellen Missbrauch als solchen nicht in dem \n\nMaße wie eine gesunde Person seines Alters zu erkennen ….vermag“, besor-\n\ngen, dass das Landgericht die Anforderungen an die Annahme einer Wider-\n\nstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 StGB verkannt hat, die voraussetzt, daß \n\nder Geschädigte gerade aufgrund seines Zustands zum Tatzeitpunkt zur Ab-\n\nwehr gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten nicht in der Lage \n\nwar. \n\nEine Widerstandsunfähigkeit in diesem Sinne folgt nicht allein daraus, \n\ndaß der Geschädigte geistig behindert ist (BGH NStZ 2003, 602). Dies hat das \n\nLandgericht zwar nicht verkannt, sondern seine Annahme wesentlich auch dar-\n\nauf gestützt, daß nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung der \n\nGeschädigte Gefahrensituationen, etwa im Straßenverkehr oder durch fremde \n\nPersonen \"nur völlig unzureichend\" einschätzen könne. \n\nDem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der als sachverständiger Zeu-\n\nge vernommene Schularzt sich bei seiner Untersuchung auch mit dem Sexual-\n\nverhalten des Geschädigten befaßt hat und – falls er sich zu dieser Frage in \n\nder Hauptverhandlung geäußert haben sollte – worauf er seine Beurteilung \n\ngestützt hat. Aus dem allgemeinen Befund mangelnder Kompetenz bei Gefah-\n\nreneinschätzung folgt nicht ohne weiteres, daß die Fähigkeit des Geschädig-\n\nten, eine sexuelle Mißbrauchssituation zu erkennen und dementsprechend ei-\n\nnen Widerstandswillen zu bilden, ausgeschlossen war. Insoweit wäre zu be-\n\nrücksichtigen gewesen, daß der Geschädigte nach den Bekundungen seiner \n\nKlassenlehrerin, die ihn von 2000 bis 2003 unterrichtete, zunehmend durch \n\nderbe sexualisierte Ausdrücke auffiel und er schon vor dem Tatzeitpunkt vor \n\netwaigen sexuellen Annäherungen des Angeklagten - der in dem Viertel den \n\nRuf eines \"Kinderfickers\" hatte - von der Zeugin K. gewarnt wor-\n\nden war. Daß der Geschädigte trotz seiner intellektuellen Einschränkungen \n\njedenfalls zu einer gewissen Reflektion seines Verhaltens fähig ist, könnte sich \n\nauch daraus schließen lassen, daß er nach Auffassung der Kammer den Ange-\n\nklagten in der Hauptverhandlung fälschlich der gewaltsamen Vornahme der \n\nsexuellen Handlungen beschuldigt hat, um seine mangelnde Gegenwehr zu \n\nrechtfertigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, \n\ndaß bei dem Geschädigten eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hat, die zudem von einer auf Unreife beruhenden \n\neingeschränkten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 182 \n\nAbs. 2 StGB abzugrenzen ist. \n\nDie Sache bedarf danach erneuter Prüfung. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_456-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/2-str-456-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_456-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_456-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/2-str-456-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_456-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:23.130816+00:00"}}