{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"2 StR 454/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 454/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten B. \n\nbetrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - un-\n\nter Freispruch im übrigen - der gewerbsmäßigen Hehlerei \n\nin acht Fällen schuldig ist; \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Aus-\n\nspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II 12-15, \n\n23 und 24 sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nin zwölf Fällen unter Einbeziehung von drei Geldstrafen zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit sei-\n\nner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des \n\nSchuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist \n\nes offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom \n\n8. März 2005 zutreffend ausgeführt: \n\n\"Die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehung durch das Landgericht \n\nin den Fällen II 12-15 der Urteilsgründe erscheint angesichts des Umstandes, \n\ndass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen für die aus Deutschland \n\nüberführten Fahrzeuge eine einheitliche Entlohnung in Höhe von 8.000 US-\n\nDollar erhielt (UA S. 16), nicht unproblematisch. \n\nAufgrund der Vielzahl der Tathandlungen und ihrer Komplexität ist eine \n\nweitere Sachaufklärung, wie auch in den Fällen II 23 und 24, hinsichtlich der \n\nKonkurrenzfrage im Falle einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung nicht \n\nzu erwarten. Zugunsten des Angeklagten ist daher von einer tateinheitlichen \n\nBegehung auszugehen. In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann \n\nder Senat den Schuldspruch eigenständig ändern. § 265 StPO steht nicht ent-\n\ngegen. \n\nDie Änderung der Konkurrenzverhältnisse muss jedoch zu einer Aufhe-\n\nbung der jeweiligen Einzelstrafen und auch des Gesamtstrafenausspruchs füh-\n\nren. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\" \n\nWegen einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilungen des Ange-\n\nklagten vom 27. September 2001 und 14. Februar 2002 verweist der Senat auf \n\ndie Erwägungen auf den Seiten 3/4 der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 30. November 2004. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-str-454-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-str-454-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:54.846344+00:00"}}