{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"2 StR 454/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 454/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten K. \n\n betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nin einem Fall, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von \n\nAusweispapieren in zehn Fällen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat unter \n\nEinbeziehung von vier Einzelfreiheitsstrafen (ein Monat, zwei Monate, zwei mal \n\nsechs Monate) aus dem Urteil des Amtsgerichts Saalfeld vom 27. Juni 2002 \n\nund einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des Amtsge-\n\nrichts Pößneck vom 13. Mai 2003 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nDie vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Be-\n\nstand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom \n\n30. November 2004 hierzu ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat in die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nStrafen aus Verurteilungen der Amtsgerichte Saalfeld und Pößneck vom \n\n27. Juni 2002 bzw. 13. Mai 2003 miteinbezogen. Anhand der Urteilsgründe, die \n\nkonkrete Tatzeiten nicht mitteilen, kann nicht geprüft werden, ob die Einbezie-\n\nhung der Verurteilung vom 13. Mai 2003 zu Recht erfolgt ist. Ihre Zusammen-\n\nführung mit den urteilsgegenständlichen Taten und dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Saalfeld wäre nur möglich, wenn auch die ihr zugrunde liegende Tat vor \n\ndem 27. Juni 2002 begangen worden wäre. Auf dem Darstellungsmangel be-\n\nruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass die Einbeziehung die zu ver-\n\nbüßende \n\nGesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten erhöht hat. Dies gilt trotz \n\nder Ausführung der Kammer, wonach die vom Amtsgericht Pößneck verhängte \n\nStrafe 'angesichts ihrer Geringfügigkeit bei der Gesamtstrafenbildung von ver-\n\nnachlässigbarem Gewicht' war (UA S. 28).\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-str-454-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/2-str-454-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_454-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:13.766372+00:00"}}