{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_451-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"2 StR 451/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 451/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2004 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Mobiltelefons \n\nMarke Motorola des Angeklagten mit SIM-Karte sowie die Ein-\n\nziehung eines Bargeldbetrages von 630 Euro angeordnet wur-\n\nden. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das vorgenannte Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung \n\neines Mobiltelefons Motorola V 70 des Angeklagten mit SIM-\n\nKarte angeordnet wurde. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n4. Auf die Revision der Angeklagten P. wird das vorgenannte \n\nUrteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des \n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. \n\n5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten K. und Y. sind unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, \n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge, und gegen die Strafaussprüche wenden. Die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit Rechtsfehler nicht \n\nergeben. \n\nDagegen hält die Anordnung der Einziehung von jeweils einem Mobilte-\n\nlefon nebst SIM-Karte gegen die Angeklagten sowie eines Bargeldbetrags von \n\n630 Euro gegen den Angeklagten K. der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus \n\ndem Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die genannten Gegenstän-\n\nde zur Begehung der Taten verwendet worden sind. Soweit das Landgericht \n\npauschal auf § 33 BtMG verwiesen hat (UA S. 22), ist nicht ersichtlich, daß die \n\nVoraussetzungen des § 33 Abs. 2 BtMG vorgelegen haben. \n\nDa weitergehende Feststellungen, gegebenenfalls auch zu den Voraus-\n\nsetzungen des § 73 StGB, nicht ausgeschlossen sind, war die Sache insoweit \n\nzurückzuverweisen. \n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten P. auch wegen (täterschaftlichen) \n\nHandeltreibens mit dem an die Angeklagten K. und Y. im Auftrag des Liefe-\n\nranten \"B. \" überbrachten Kokains wird von den Feststellungen nicht getra-\n\ngen. Daß die Angeklagte das Bestreben hatte, der in sie gesetzten Erwartung \n\nund ihrer Verantwortung gerecht zu werden, begründet, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kein wirtschaftliches Eigeninteresse, das \n\neine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigen würde. \n\nDa weitergehende Feststellungen nach den Umständen des Falles aus-\n\ngeschlossen sind, war der Schuldspruch hinsichtlich des Besitzes von Kokain \n\ndahin zu ändern, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. \n\nAus den vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Grün-\n\nden kann im Ergebnis ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch von \n\ndem Rechtsfehler beeinflußt war, denn wegen des tateinheitlich verwirklichten \n\nDelikts war der anzuwendende Strafrahmen nicht berührt. \n\nAuch die Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte P. begegnet \n\nkeinen rechtlichen Bedenken, weil sie ihr Mobiltelefon zur Durchführung der \n\nkonkreten Tat eingesetzt hat. Die weitergehende Revision war daher gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_451-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/2-str-451-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_451-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_451-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/2-str-451-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_451-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:52.355779+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-08/2-str-451-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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