{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_450-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"2 StR 450/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 450/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 10. August 2004 im Rechtsfolgenausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs \n\nin acht Fällen, Betrugs in zwei Fällen, versuchten Betrugs, Bagatellbetrugs in \n\nvier Fällen und versuchten Bagatellbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das \n\nRechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben. Dagegen hält der Maßregelausspruch über die Anordnung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\n(§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese – unbefristete und \n\nfür den Betroffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende - Maß-\n\nregelanordnung setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht \n\nnur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-\n\nschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. \n\nRspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand \n\neine rechtswidrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, \n\nsymptomatischen Zusammenhang steht. Daß diese Voraussetzungen gegeben \n\nsind, ist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. \n\nDas Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Aus-\n\nführungen des gehörten Sachverständigen Dr. B. angeschlossen. Im \n\nUrteil ist zu dessen Auffassung u. a. ausgeführt: \"Diese neurotische Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten zeige sich in Ängstlichkeit, Depression, Gehemmtheit, \n\nUnsicherheit, Verletzlichkeit und Rigidität. Der Angeklagte lebe in dem ständi-\n\ngen Konflikt zwischen dem Bedürfnis nach Nähe und dem Bedürfnis nach An-\n\nerkennung einerseits sowie der Angst vor Verletzungen andererseits. Diese \n\nPersönlichkeitsstörung des Angeklagten führe dazu, dass er, sobald er sich in \n\nFreiheit befindet und mithin für sein Leben selbst sorgen muss, immer wieder in \n\ndie gleichen Verhaltensmuster zurückfalle um sich Annehmlichkeiten und An-\n\nerkennung zu verschaffen. Dabei erkenne der Angeklagte ohne Weiteres das \n\nUnrecht seiner Taten, sei jedoch aufgrund der neurotischen Persönlichkeitsstö-\n\nrung, einer anderen seelischen Abartigkeit, nur sehr eingeschränkt in der Lage, \n\ndieses Verhalten zu steuern. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei er-\n\nheblich eingeschränkt.\" \n\nDiese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des \n\nAngeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fach-\n\nlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beur-\n\nteilen läßt, ob die festgestellte Störung den vom Landgericht mit dem Sachver-\n\nständigen angenommenen Schweregrad eines Eingangsmerkmals der §§ 20, \n\n21 StGB erreicht und darauf beruhend eine erheblich verminderte Steuerungs-\n\nfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegt. Die Urteilsgründe selbst bezeichnen die Persön-\n\nlichkeitsstörung, deren beschriebene Auswirkungen prinzipiell der üblichen \n\nBandbreite menschlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen entsprechen, \n\nnur als „andere seelische Abartigkeit“, nicht aber als schwere andere seelische \n\nAbartigkeit. Die Urteilsausführungen belegen auch nicht, daß die Persönlich-\n\nkeitsstörung den Angeklagten erheblich beeinträchtigt und damit den von § 21 \n\nStGB vorausgesetzten Schweregrad erreicht. Dazu bedarf es einer Gesamt-\n\nschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den \n\nkrankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die \n\nin ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnli-\n\nchen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; \n\n37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 – 4 StR 539/03). Das Zu-\n\nrückfallen in immer wieder gleiche Verhaltensmuster ist gerade bei Betrügern \n\nhäufig zu beobachten. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Täter aus einem \n\nmehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, \n\n385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13). Ob die Persönlichkeits-\n\nstörung die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und nach \n\ndieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat, ist desweiteren eine vom \n\nRichter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwor-\n\ntende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77), bei der auch normative Erwägungen \n\neine Rolle spielen. Insoweit lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die \n\nStrafkammer, die sich ohne weitere Ausführungen dem Sachverständigen an-\n\ngeschlossen hat, von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. \n\nÜber den Maßregelausspruch ist deshalb neu zu befinden. Die Aufhe-\n\nbung der zugehörigen Feststellungen nötigt auch zur Aufhebung des an sich \n\nnicht zu beanstandenden Strafausspruchs. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/2-str-450-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/2-str-450-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:36.414669+00:00"}}