{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_444-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"2 StR 444/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 444/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2005 gemäß §§ 33 a, \n\n356 a StPO beschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des \n\nSenats vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 auf die Revision \n\ndes Angeklagten das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2004 le-\n\ndiglich im Ausspruch über die Einziehung von 3.100 € aufg ehoben und die Sa-\n\nche insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; \n\ndie weitergehende Revision wurde verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der \n\nVerurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Februar 2005 Gegenvor-\n\nstellung erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellun-\n\ngen insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. \n\n1. Als Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \n\n§ 356 a StPO ist der Rechtsbehelf unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann \n\nder Antragsteller von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nKenntnis erlangt hat. Der Rechtsbehelf nach § 356 a StPO ist innerhalb einer \n\nWoche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\nanzubringen (§ 356 a Satz 2 StPO). Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist vom \n\nGesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ent-\n\nsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet worden. Die \n\nRechtskraft von Revisionsentscheidungen soll durch Anträge des Angeklagten \n\noder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können. Die \n\nFrist beginnt mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus \n\ndenen sich die Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den \n\nZeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen \n\nerlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann und dieser häufig von Um-\n\nständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muß er den Zeitpunkt der \n\nKenntniserlangung glaubhaft machen (§ 356 a Satz 3 StPO; vgl. Entwurf eines \n\nGesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör [Anhörungsrügengesetz] BT-Drucks. 15/3706 Seite 18). \n\nDa der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche \n\nseit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Revisionsgericht \n\ndiesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muß dieser \n\nZeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden. Im Interesse der Rechtssi-\n\ncherheit und der Rechtskraft der Revisionsentscheidung kann es nicht hinge-\n\nnommen werden, daß der Antragsteller die für die Zulässigkeit des Antrags \n\nnotwendigen Angaben erst im weiteren Verfahren vorträgt. Entsprechend ist \n\nnach einhelliger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung im \n\nSchrifttum im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der An-\n\ntragsteller grundsätzlich gehalten, innerhalb der Wochenfrist für den Wieder-\n\neinsetzungsantrag den Zeitpunkt darzulegen, zu dem das Hindernis für die \n\nFristeinhaltung entfallen ist (§ 45 StPO; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 2544). \n\nDa die Befristung der Anhörungsrüge dem Recht der Wiedereinsetzung nach-\n\ngebildet ist, sind an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insoweit die gleichen \n\nAnforderungen zu stellen. \n\nDer Verurteilte hat hier nicht mitgeteilt, wann er Kenntnis von der ver-\n\nmeintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlangt hat. Es liegt auch \n\nkein Ausnahmefall derart vor, daß der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der \n\nRüge entnehmen kann. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der \n\nVerurteilte damit begründet, daß zwei Verfahrensrügen aus der Revisionsbe-\n\ngründung, die in dem Antrag wiederholt werden, nicht zum Erfolg der Revision \n\ngeführt haben. Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hängt damit von dem \n\nZeitpunkt ab, zu dem er Kenntnis von dem Senatsbeschluß vom 15. Dezember \n\n2004 erlangt hat. Ausweislich der Schlußverfügung der Geschäftsstelle ist der \n\nSenatsbeschluß vom 15. Dezember 2004 am 17. Januar 2005 an den Verurteil-\n\nten und seinen Verteidiger abgesandt worden. Es ist davon auszugehen, daß \n\nder Postlauf nicht länger als drei Tage gedauert hat, der Verurteilte mithin je-\n\ndenfalls noch im Januar von der weitgehenden Verwerfung seiner Revision \n\nKenntnis erlangt hat. Die Antragsschrift des Verteidigers vom 15. Februar 2005 \n\nist aber erst am 21. Februar 2005 per Fax beim Senat eingegangen, so daß \n\ndanach die Wochenfrist des § 356 a StPO nicht eingehalten ist. \n\n2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil \n\ndes Antragstellers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-\n\nnen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-\n\nrücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in \n\nseiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 das Vorbringen des Revisionsfüh-\n\nrers zutreffend beantwortet. Hinzu kommt hinsichtlich der Rüge auf Nichtbe-\n\nscheidung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen M. , daß \n\nder Revisionsführer nicht mitgeteilt hatte, daß dieser Zeuge schon in der \n\nHauptverhandlung vernommen worden war, was zur Unzulässigkeit dieser Re-\n\nvisionsrüge führte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu der Stellungnahme des Ge-\n\nneralbundesanwalts hatte sich der Verurteilte seinerseits geäußert. Sein \n\nSchriftsatz vom 22. November 2004 lag dem Senat bei seiner Entscheidung \n\nüber die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. \n\n3. Auch als Gegenvorstellung hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Ein \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder auf-\n\ngehoben noch abgeändert werden (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluß vom \n\n12. Januar 2005 - 2 StR 418/04). Dies gilt bei teilweisem Erfolg der Revision \n\nauch für die Verwerfung der weitergehenden Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n RiBGH Rothfuß ist Roggenbuck \n wegen Urlaubsab- \n wesenheit an der \n Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_444-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/2-str-444-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_444-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_444-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/2-str-444-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_444-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:56.979636+00:00"}}