{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_441-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"2 StR 441/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 441/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProfessor Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro-\n\nchen worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens oh-\n\nne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewalti-\n\ngung hat es ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet \n\nsich allein gegen den Teilfreispruch. Die vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntretene Revision hat insoweit mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfah-\n\nrensrüge nicht ankommt. \n\n1. Das Urteil war, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, auf-\n\nzuheben, weil es, wie die Revision zutreffend rügt, im Hinblick auf die Würdi-\n\ngung der Aussage des Zeugen P. Rechtsfehler aufweist. \n\na) Das Landgericht hat ausgeführt, es sei im Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme nicht mit einer zur Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Gewiß-\n\nheit auszuschließen, daß bei der Nebenklägerin K., die sich zur Tatzeit im Zu-\n\nstand massiver Drogenabhängigkeit, in einer psychisch und sozial krisenhaften \n\nSituation und unter dem akuten Einfluß von Crack befand, Wahrnehmungsstö-\n\nrungen vorgelegen hätten, so daß sie sich zwar durchaus mißbraucht gefühlt \n\nhaben und von der Wahrheit ihrer in der Hauptverhandlung wiedergegebenen \n\nWahrnehmungen überzeugt sein könne, daß aber Widersprüchlichkeiten und \n\nAuffälligkeiten in ihrer Aussage in ihrer Gesamtheit \"so gehäuft und auffällig \n\n(erschienen), daß insgesamt so große Zweifel an dem von der Zeugin geschil-\n\nderten Geschehensablauf verbleiben, daß eine Verurteilung allein auf die An-\n\ngaben der Zeugin nicht gestützt werden konnte\" (UA S. 32/33). \n\nDaher kam der Aussage des Zeugen P., der nach den Angaben der Ne-\n\nbenklägerin jedenfalls zu Beginn der Tat anwesend war, besonders große Be-\n\ndeutung zu. Die Aussage dieses Zeugen, der den Schilderungen der Nebenklä-\n\ngerin widersprochen hat, hat das Landgericht als glaubhaft angesehen. Es hat \n\ndies unter anderem auf die Erwägung gestützt, es gebe keine Anzeichen dafür, \n\ndaß der Zeuge bewußt zu Gunsten des Angeklagten gelogen und daß er sich \n\nvor der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten abgesprochen habe. Die An-\n\nklage sei dem Angeklagten erst im Dezember 2003 in der Haft zugestellt wor-\n\nden; der Zeuge sei aber schon seit März 2003 obdachlos gewesen, habe in \n\nverschiedenen Städten gelebt und keinen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt. \n\nDer zunächst unbekannte Aufenthalt des Zeugen habe erst während des Laufs \n\nder Hauptverhandlung aufwendig ermittelt werden müssen. Weiter hat das \n\nLandgericht ausgeführt: \"Dem Zeugen, der im Ermittlungsverfahren nicht ver-\n\nnommen worden war, war der Anklagevorwurf zu Beginn seiner Vernehmung in \n\nder Hauptverhandlung unbekannt. Dabei war die Vernehmung durch die Kam-\n\nmer bewußt so gehalten, daß ihm auch bis weit in seine Befragung nicht be-\n\nkannt war, was konkret dem Angeklagten vorgeworfen wurde. Auch konnte dem \n\nZeugen etwa bei der Frage nach dem Standort des Wohnwagens oder seiner \n\nKleidung nicht bewußt sein, ob seine Antwort hierauf dem Angeklagten günstig \n\noder ungünstig war“ (UA S. 25). \n\nb) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken, weil sie \n\neinen Zirkelschluß enthalten, worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift hingewiesen hat. \n\nEin Zirkelschluß ist gegeben, wenn aus einer Aussage selbst auf ihre \n\nGlaubhaftigkeit geschlossen wird (vgl. etwa BGH, Urt. vom 9. März 1993 \n\n- 1 StR 870/92 [in BGHSt 39, 159 insoweit nicht abgedruckt]; BGHSt 44, 256, \n\n257; BGH StV 1996, 336, 337; BGH StV 2003, 542, 543; BGH, Beschl. vom \n\n13. April 1999 - 4 StR 101/99 [in NStZ 1999, 506 insoweit nicht angedruckt]; vgl. \n\nauch Schoreit in KK-StPO 5. Aufl., § 261 Rdn. 47; Niemöller StV 1984, 431, 436 \n\nm.w.N.). Die Zirkelschlüssigkeit kann entfallen, wenn Teile einer Aussage, aus \n\nderen Wahrheit auf die Glaubhaftigkeit anderer Aussageteile geschlossen wird, \n\neine außerhalb der Aussage selbst liegende, also \"externe\" Bestätigung erfah-\n\nren haben. Ein Zirkelschluß ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs daher nicht gegeben, wenn aus dem Ablauf der Vernehmung oder dem \n\nVerhalten der Beweisperson bei ihrer Befragung (vgl. Senatsurteil vom 6. No-\n\nvember 1991 - 2 StR 342/91 [in NStZ 1992, 141 insoweit nicht abgedruckt]; \n\nBGH StV 1998, 635) oder aus der inhaltlichen Struktur ihrer Aussage (vgl. BGH, \n\nBGHR StPO § 261 Aussageverhalten 17) auf deren Glaubhaftigkeit geschlos-\n\nsen werden kann, oder wenn Umstände außerhalb der Aussage selbst, welche \n\ndiese zu bestätigen geeignet sind, durch entsprechende Vorhalte an den Zeu-\n\ngen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (vgl. etwa BGH StV 1993, 59 f. \n\nm. Anm. Weider; BGH, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 9; BGH, Urt. vom \n\n28. Januar 1992 - 1 StR 336/91; Beschl. vom 5. Dezember 1996 - 4 StR \n\n547/96). Dabei ist es aus revisionsrechtlicher Sicht als ausreichend angesehen \n\nworden, wenn dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe möglich ist \n\n(BGH, Urt. vom 27. März 1996 - 3 StR 14/96; vgl. dazu auch Fischer StV 1993, \n\n670 ff.). \n\nc) Träfen die Bekundungen der Nebenklägerin zu, so wäre dem Zeugen, \n\nder in diesem Fall Augenzeuge der Tat war, der Anklagevorwurf gegen den An-\n\ngeklagten auch dann bekannt, wenn er seit der Tat keinen Kontakt zu diesem \n\nhatte. Wenn die dem entgegenstehende Feststellung, der Zeuge habe den kon-\n\nkreten Tatvorwurf gegen den Angeklagten zu Beginn seiner Vernehmung nicht \n\ngekannt, nicht aus Beweisergebnissen außerhalb der Aussage gewonnen wäre, \n\nso könnte sie nur Ergebnis von dessen Würdigung selbst sein. In diesem Fall \n\nhätte sie aber nicht umgekehrt als Indiz für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage \n\nherangezogen werden dürfen. \n\nVorliegend hat das Landgericht die Feststellung, dem Zeugen P. sei zu \n\nBeginn seiner Vernehmung der Anklagevorwurf unbekannt gewesen (UA \n\nS. 25), mit dem zeitlichen Ablauf und den Aufenthaltsorten des Angeklagten \n\nund des Zeugen begründet. Ausdrückliche Ausführungen dazu, wie das Land-\n\ngericht die genannte Feststellung getroffen hat, enthält das Urteil hingegen \n\nnicht. Hinweise auf externe Bestätigungen enthält es insoweit, als ausgeführt \n\nist, der Zeuge habe einen offenen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen \n\n(UA S. 24), und sein Auftreten und Verhalten bei seiner Vernehmung sei spon-\n\ntan und offen gewesen (UA S. 27). Zur Struktur seiner Aussage ist ausgeführt, \n\ner habe \"keinerlei besondere Entlastungstendenzen gezeigt\" und Erinnerungs-\n\nlücken eingeräumt (UA S. 27); auch ein mögliches Selbstentlastungs-Motiv des \n\nZeugen ist erörtert (ebenda). Zwar können solche Erwägungen nach der oben \n\ngenannten Rechtsprechung der Annahme eines Zirkelschlusses entgegenste-\n\nhen. Die Urteilsgründe machen aber nicht hinreichend deutlich, ob das Landge-\n\nricht sich der Problematik überhaupt bewußt war. Der Senat kann, da ihm eine \n\neigene Beweiswürdigung verwehrt ist, auf ihrer Grundlage letztlich nicht aus-\n\nschließen, daß das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der \n\nAussage des Zeugen P. auf zirkelschlüssiger Beweisgrundlage gewonnen hat. \n\n2. Der neue Tatrichter wird bei der Würdigung der Aussage der Neben-\n\nklägerin K. dem Gesichtspunkt der Gesamtwürdigung möglicherweise noch \n\ngrößere Aufmerksamkeit zuwenden müssen, als dies bisher geschehen ist. \n\nZwar enthält das Urteil neben der ausführlichen Erörterung einzelner Unklarhei-\n\nten, Auffälligkeiten und Widersprüche in den verschiedenen Aussagen der Zeu-\n\ngin auch kurze zusammenfassende Würdigungen (z.B. UA S. 32 f.); der Senat \n\nkann aber nicht ausschließen, daß eine weitergehende Gesamtwürdigung zu \n\neiner anderen Gewichtung auch der in der Beweisaufnahme bestätigten Aus-\n\nsageinhalte geführt hätte. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/2-str-441-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/2-str-441-04","retrieved":"2026-07-10 16:15:59.878628+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-08/2-str-441-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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