{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_402-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"2 StR 402/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 402/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 1. März 2004 im Ausspruch über die Einzie-\n\nhung der diesem Angeklagten gehörenden bei der Aufzucht der \n\nPflanzen benutzten Gegenstände - mit Ausnahme der Dieselge-\n\nneratoren - mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß \n\ndie Worte \"gemeinschaftlich begangenen\" im Schuldspruch ent-\n\nfallen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich began-\n\ngenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall \n\neines Geldbetrags von 25.000 € angeordnet und ausgesproch en, daß die si-\n\nchergestellten Cannabisprodukte sowie alle bei der Aufzucht der Pflanzen be-\n\nnutzten Gegenstände, soweit sie von der Polizei sichergestellt wurden, insbe-\n\nsondere der VW-Transporter und das Handy des Mitangeklagten B. und die \n\nStromerzeugungsgeräte des Angeklagten eingezogen werden. Die auf die \n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und zum Straf-\n\nausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Auch die Anordnung des Verfalls hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen \n\ndie Schätzung der Einnahmen aus dem Verkauf der Marihuanaprodukte durch \n\ndie Angeklagten. Die der Schätzung zugrunde gelegte Annahme, es handele \n\nsich bei einer Ernte von jeweils 600 bis 700 Cannabispflanzen mit einer \n\nWuchshöhe von mindestens 80 cm um einen Ertrag zwischen 10 und 12 kg, \n\nberuht ersichtlich auf der geständigen Einlassung des Mitangeklagten B. , \n\nder sämtliche Umstände hinsichtlich der Anzahl, des Umfangs und des Ertra-\n\nges der Ernten freimütig geschildert hat (UA S. 6 unten/S. 7 oben). Dieses Ge-\n\nständnis ist auch glaubhaft. Bei einer Erntemenge von 10 kg Cannabis und 600 \n\nbzw. 700 Pflanzen ergibt sich ein Gewicht von 16,67 g bzw. 14,29 g pro Pflan-\n\nze. Ein solches Gewicht für eine einzelne mindesten 80 cm große Cannabis-\n\npflanze erscheint durchaus plausibel. Gegen die Annahme eines \n\nTHC-Gehaltes von 8 bis 9 % ist nichts zu erinnern; die größten untersuchten, \n\naber noch nicht erntereifen Cannabispflanzen hatten einen THC-Gehalt von \n\nbereits 8 bis 8,4 % und ein Cannabis-Trockenstrauß aus einer früheren Ernte \n\nwies 9,7 % THC-Gehalt auf (UA S. 9). Auch der von der Kammer zugrunde ge-\n\nlegte Verkaufspreis 2,50 €/Gramm ist angesichts der guten Qualität der Can-\n\nnabisprodukte nicht überhöht (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 225). \n\nDiese Schätzungsgrundlagen sind ausreichend sicher, um einen Verkaufserlös \n\nvon insgesamt 50.000 € zu belegen. \n\nb) Zwar hat die Strafkammer bei der Anordnung des Wertersatzverfalls \n\nnicht ausdrücklich erörtert, ob die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB oder des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB vorliegen. Das Fehlen von \n\nAusführungen zu § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB vermag den Bestand des Maß-\n\nnahmeausspruchs nicht in Frage zu stellen, weil nach den Feststellungen keine \n\nUmstände dafür ersichtlich sind, daß der Verfall des gesamten Erlöses für den \n\nAngeklagten eine unbillige Härte wäre (vgl. BGHSt 33, 37, 39). Aber auch das \n\nUnterlassen einer Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. \n\nStGB führt hier nicht zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. \n\nEine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB setzt voraus, \n\ndaß der Angeklagte entreichert ist; sie kommt nicht in Betracht, soweit der An-\n\ngeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnen-\n\nden Verfallbetrag zurückbleibt (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Da der nach-\n\nträgliche Wegfall der Bereicherung den Verfall des erlangten Tatvorteils bzw. \n\nseines Wertes an sich unberührt läßt, muß der Tatrichter neben den persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in seine Billigkeitsent-\n\nscheidung insbesondere einbeziehen, aus welchem Grunde das Erlangte bzw. \n\ndessen Wert nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Hierbei \n\nist maßgebend, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Umstände des \n\nEinzelfalles unangemessen erscheint, den Verfall anzuordnen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04 m.w.N.). Zwar fehlen im vorliegenden \n\nFall bereits Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten. \n\nDa der Angeklagte zum Zeitpunkt der Aburteilung aber offenbar ein gutbürger-\n\nliches Leben geführt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, \n\ndie für einen völligen oder teilweisen Wegfall der Verfallsanordnung sprechen \n\nkönnten, drängte sich eine Erörterung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB \n\nhier nicht auf. \n\n2. Hingegen ist die Anordnung der Einziehung teilweise rechtsfehlerhaft. \n\na) Die Einziehungsanordnung gegenüber dem Angeklagten S. hat \n\nkeinen Bestand, soweit außer den Dieselgeneratoren weitere zur Aufzucht be-\n\nnutzte Gegenstände erfaßt werden sollen. Die weiteren einzuziehenden Ge-\n\ngenstände werden weder im Tenor noch in den Urteilsgründen aufgeführt. Dies \n\nwäre jedoch notwendig gewesen, um dem Senat eine Überprüfung der rechtli-\n\nchen Voraussetzungen einer Einziehung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 205, \n\n211 f.; 9, 88 f.). Die Bezugnahme auf die polizeiliche Sicherstellung reicht nicht \n\n(vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1). So ist hinsichtlich des Sattelauf-\n\nliegers des Angeklagten, der bei den Pflanzenaufzucht benutzt worden ist (UA \n\nS. 5), dessen Sicherstellung nicht aus den Urteilsgründen erkennbar, desglei-\n\nchen nicht, ob weitere bei der Pflanzenaufzucht benutzte Gegenstände dem \n\nAngeklagten gehören und sichergestellt wurden. \n\nb) Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten B. \n\ngemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Einziehungsanordnung \n\nbezüglich dieses Angeklagten nicht von demselben Rechtsfehler betroffen ist. \n\nDer Angeklagte B. hat sich mit der Einziehung der sichergestellten Ge-\n\ngenstände einverstanden erklärt, soweit er nicht ausdrücklich die Herausgabe \n\nverlangt hat. Von den herausverlangten Gegenständen hat die Strafkammer \n\nden VW-Transporter und das Handy eingezogen. Damit sind die eingezogenen \n\nGegenstände bei diesem Angeklagten im einzelnen bestimmt. Daß die Einzie-\n\nhungsanordnung aus anderen Gründen rechtlich bedenklich ist - das Urteil läßt \n\nnicht erkennen, inwieweit die eingezogenen Gegenstände bei der Anzucht der \n\nMarihuanapflanzen und dem Verkauf der Marihuanaprodukte eingesetzt wor-\n\nden sind - hätte nur dann zur Aufhebung führen können, wenn dieser Ange-\n\nklagte selbst Revision eingelegt hätte. \n\n3. Im übrigen waren entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts aus dem Tenor die Worte \"gemeinschaftlich begangenen\" zu streichen, \n\nda Tatmodalitäten die - wie die mittäterschaftliche Begehung - keinen eigenen \n\nUnrechtsgehalt wiedergeben, nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind \n\n(BGHSt 27, 287, 289). Von einer Kennzeichnung der sichergestellten Canna-\n\nbisprodukte konnte hingegen abgesehen werden, weil sich Art und Menge \n\n- 1491 Cannabispflanzen und ein Cannabis-Trockenstrauß - im einzelnen aus \n\nden Urteilsgründen ergeben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_402-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-str-402-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_402-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_402-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-str-402-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_402-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:32.894423+00:00"}}