{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"2 StR 398/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 398/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nGera vom 7. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis \n\ngeltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. \n\nSein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt \n\nin seiner Zuschrift vom \n\n13. September 2004 ausgeführt, daß weder ein Verfahrenshindernis noch ein \n\nVerfahrensfehler vorliegt. Auch der Schuldspruch weist keinen den Angeklag-\n\nten benachteiligenden Rechtsfehler auf. \n\nDie Strafzumessung ist allerdings rechtlich zu beanstanden. Der Tatrich-\n\nter hat sowohl bei der - allerdings naheliegenden - Verneinung minder schwe-\n\nrer Fälle als auch bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrah-\n\nmens entscheidend zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, daß die Ge-\n\nschädigte \"zum Tatzeitpunkt 12 Jahre und zwei Monate alt, mithin noch sehr \n\njung war\" (UA S. 8). \n\nDas ist hier fehlerhaft. Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jah-\n\nre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der mögli-\n\nchen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Entschei-\n\ndend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychi-\n\nsche Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senats-\n\nbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 \n\nStrafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.). \n\nDazu aber fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Feststellungen. Auch \n\ndie Strafzumessung stellt insoweit nur allgemein darauf ab, daß in diesem Le-\n\nbensabschnitt der Entwicklungsprozeß sexueller Reife typischerweise noch \n\nnicht abgeschlossen ist (UA S. 8). Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für \n\ndie Entwicklung des Kindes war das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm \n\ndes § 176 StGB und kennzeichnet nur den normalen Durchschnittsfall dieses \n\nDelikts (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1987 - 2 StR 641/86). \n\nDer Senat sieht aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch ab, da die verhängte \n\nRechtsfolge angemessen ist. Sowohl die ausgeworfenen Einzelstrafen von je-\n\nweils zwei Jahren und sechs Monaten als auch die verhängte Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtfertigen sich schon deshalb ohne \n\nweiteres, weil die gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgten Taten in \n\nden konkreten Fällen in die Nähe der Tatbestandsverwirklichung der Vergewal-\n\ntigung (vgl. auch UA S. 7 unten) kamen. \n\nBode Detter Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/2-str-398-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/2-str-398-04","retrieved":"2026-07-10 16:00:39.662363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-20/2-str-398-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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