{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_391-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"2 StR 391/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 391/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. \n\n4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 28. Juni 2004 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und wegen versuchter Nötigung \n\nunter Einbeziehung einer früher verhängten Jugendstrafe zu einer Einheitsju-\n\ngendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allge-\n\nmeine Sachrüge gestützte Revision führt, über den Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts hinaus, zur Aufhebung des Urteils insgesamt. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der intellektuell min-\n\nderbegabte, zu Impulsivität und Aggression neigende Angeklagte mit seiner \n\nSchwester in der Wohnung seiner Mutter in einen heftigen Streit, weil er unbe-\n\nrechtigt einen der Schwester gehörenden Geldbetrag von 40 Euro weggenom-\n\nmen und für eigene Zwecke verbraucht hatte. Nach gegenseitigen heftigen Be-\n\nschimpfungen und Beleidigungen kündigte die Geschädigte an, sie werde die \n\nPolizei informieren. Hierauf drohte der Angeklagte, er werde sie \"umbringen\", \n\nwenn sie dies tue. Als sie gleichwohl bei der Polizei anrief, geriet der Ange-\n\nklagte weiter in Wut und versetzte ihr einen heftigen Tritt gegen den Ober-\n\nschenkel. Die Geschädigte trat ihn daraufhin in die Genitalien. Der Angeklagte \n\n\"sah rot\", ergriff eine Kurzhantel von 3,5 kg Gewicht, erhob sie über den Kopf \n\nund schlug damit in Richtung des Kopfes seiner am Küchentisch sitzenden \n\nSchwester. Weil diese mit dem Oberkörper zurückwich, verfehlte er sie um et-\n\nwa 20 cm; die Hantelscheiben lösten sich und die Hantel fiel auf den Boden. \n\nDer Angeklagte hob sie auf und schlug damit voller Wut auf den Küchentisch. \n\nDann zog ihn seine Mutter von der Geschädigten weg. \n\nZum Tötungsvorsatz hat das Landgericht ausgeführt (UA S. 12): \n\n\"Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß der Angeklagte auf den \n\nKopf der Zeugin S. gezielt hat und diese mit dem gezielten Schlag zu \n\nTode bringen wollte … (Es mag) zutreffend sein, daß ihm ein unmittelba-\n\nrer Tötungsvorsatz nicht sicher nachzuweisen ist … Andererseits kann \n\ndem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er die Drohung nur in sei-\n\nner unbändigen Wut geäußert hat und nicht in die Tat umsetzen wollte.\" \n\nZu den Vorstellungen des Angeklagten vor und bei dem Schlag auf den \n\nKüchentisch enthält das Urteil keine Feststellungen. Der Angeklagte hat sich \n\ndahin eingelassen, er habe seiner Schwester von Anfang an nur drohen wol-\n\nlen. Die Mutter des Angeklagten hat ausgesagt, der Angeklagte habe geäußert, \n\n\"bevor er die Zeugin S. umbringe, schlage er erst den Tisch kaputt\" (UA S. 11). \n\n2. Auf dieser Grundlage hält der Schuldspruch wegen versuchten Tot-\n\nschlags rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, mangelt es \n\nschon an einer widerspruchsfreien Feststellung des Tötungsvorsatzes. Die \n\nAusführungen, der Angeklagte habe seine Schwester mit einem gezielten \n\nSchlag zu Tode bringen wollen, es sei aber nicht auszuschließen, daß er die \n\nDrohung nicht in die Tat umsetzen wollte, sind miteinander nicht vereinbar. \n\nDen Widerspruch hat der Tatrichter im Urteil nicht erklärt oder aufgelöst, so \n\ndaß das Revisionsgericht insoweit auf Spekulationen darüber angewiesen wä-\n\nre, ob die genannten Ausführungen möglicherweise auf die Abgrenzung zwi-\n\nschen direktem und bedingtem Vorsatz abzielen. \n\nSelbst wenn ein bedingter Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nwäre, mußte sich dem Tatrichter hier die Prüfung eines strafbefreienden Rück-\n\ntritts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB aufdrängen. Nach dem ersten Schlag war \n\nder Versuch offensichtlich unbeendet; ein Fehlschlag lag ersichtlich nicht vor, \n\ndenn der Angeklagte konnte das auf den Boden gefallene Werkzeug aufheben \n\nund wiederum zuschlagen. Wenn er, statt erneut auf seine Schwester zu zie-\n\nlen, nun vor ihr auf den Tisch schlug, so liegt die Annahme nahe, daß dies un-\n\nter (freiwilliger) Aufgabe des möglicherweise zuvor gegebenen Tötungsvorsat-\n\nzes geschah. Der Tatrichter hätte sich hiermit auseinandersetzen müssen. \n\n3. Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat \n\ndas Urteil insgesamt, also auch im Schuldspruch wegen tatmehrheitlicher ver-\n\nsuchter Nötigung auf. Zwischen der nötigenden Drohung und den anschlie-\n\nßenden Gewalthandlungen besteht hier ein so enger Zusammenhang, daß \n\neine wechselseitige Beeinflussung möglicher abweichender Feststellungen \n\nnicht ausgeschlossen werden kann. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/2-str-391-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/2-str-391-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:46.731961+00:00"}}