{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_384-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"2 StR 384/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 384/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten T. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten O. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 6. Januar 2004 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben \n\na) hinsichtlich des Angeklagten T. , soweit dieser von den \n\nAnklagevorwürfen 8 (Fall 6 der Urteilsgründe), 13, 14, 16, 20, \n\n27 und 28 freigesprochen worden ist, \n\nb) hinsichtlich des Angeklagten O. , soweit dieser von \n\nden Anklagevorwürfen 7, 8 (Fall 6 der Urteilsgründe), 9 (Fall \n\n7 der Urteilsgründe) und 12 (Fall 10 der Urteilsgründe) frei-\n\ngesprochen worden ist und im Strafausspruch. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehende Revision hinsichtlich des Angeklagten T. \n\n wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. unter Freispruch im übri-\n\ngen wegen Betruges in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch \n\nblieb, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus Urteilen des Landgerichts \n\nGera vom 18. März 2002 und vom 5. Dezember 2002 bei Bestehenbleiben ei-\n\nner gesonderten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten O. hat es wegen Betru-\n\nges unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bin-\n\ngen vom 17. Dezember 2002 zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen \n\nzu je 30 € verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen . Mit ihrer auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft beim Angeklag-\n\nten T. die Strafzumessung und die Freisprüche von den Anklagevorwür-\n\nfen 8, 13, 14, 16, 20, 27 und 28. Mit der auf die Sachrüge und Verfahrensrügen \n\ngestützten Revision bezüglich des Angeklagten O. greift die Staatsanwalt-\n\nschaft die Strafzumessung und die Freisprüche von den Anklagevorwürfen 7, \n\n8, 9 und 12 an. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge hinsichtlich des An-\n\ngeklagten T. weitgehenden und hinsichtlich des Angeklagten O. \n\nvollen Erfolg. \n\nI. Revision bezüglich des Angeklagten T. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Freispruch des \n\nAngeklagten von den Anklagevorwürfen 8 (Fall 6 der Urteilsgründe), 13, 14, 16, \n\n20, 27 und 28 wendet. Soweit es sich gegen die Strafzumessung richtet, ist es \n\nunbegründet. \n\n1. Die Beweiswürdigung im Fall 8 der Anklage (Fall 6 des Urteils) ist \n\nlückenhaft. \n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erklärte der Mitan-\n\ngeklagte O. dem Geschädigten M., er könne einen Kredit in Höhe von \n\n500.000 DM gegen eine an die Darlehnsgeber weiterzuleitende Vorauszahlung \n\nvon 10 % von privaten Geldgebern vermitteln. Der Geschädigte übergab dem \n\nAngeklagten O. daraufhin 50.000 DM, eine Darlehnsauszahlung erfolg-\n\nte jedoch nicht. Im Dezember 1999 suchten der Mitangeklagte Te. und der \n\nMitangeklagte O. den Geschädigten in dessen Büro auf, um ihn von \n\neiner Strafanzeige abzuhalten. Der Angeklagte O. übergab bei dieser \n\nGelegenheit Kopien von zwei Quittungen, die besagen sollten, daß er das Geld \n\nan den Angeklagten T. übergeben habe. Der Angeklagte T. hat \n\nbestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein und Geld in Empfang genom-\n\nmen zu haben. Die Strafkammer vermochte sich nicht von einer Tatbeteiligung \n\nzu überzeugen. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe tei-\n\nlen nicht mit, wie sich der Mitangeklagte O. zu diesem Fall eingelassen \n\nhat. Der Angeklagte O. hat die äußeren Geschehensabläufe vollum-\n\nfänglich eingeräumt (UA S. 29). Es liegt daher nahe, daß er Angaben dazu \n\ngemacht hat, an wen er die 50.000 DM übergeben hat, zumal er dem Geschä-\n\ndigten Kopien zweier Quittungen vom 18. und 21. September 1999 aushändig-\n\nte, die belegen sollten, daß er das Geld an den Angeklagten T. übergeben \n\nhatte (UA S. 20). Auch wenn diese Quittungen nur Sammelbeträge auswiesen, \n\nhätte sich die Strafkammer, wenn der Angeklagte O. eine Geldüberga-\n\nbe an den Angeklagten T. behauptet haben sollte, mit dieser Einlassung \n\nausdrücklich auseinandersetzen müssen. Die Urteilsgründe lassen demgegen-\n\nüber besorgen, daß die Strafkammer an die für eine Verurteilung erforderliche \n\nrichterliche Überzeugungsbildung zu hohe Anforderungen gestellt hat, indem \n\nsie hierfür ein eindeutiges sachliches Beweismittel verlangt. \n\n2. Der Freispruch von den Anklagevorwürfen 13, 14, 16, 20, 27 und 28 \n\nhat keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen schon nicht ausreichend erken-\n\nnen, welche Straftaten dem Angeklagten in diesen Fällen zur Last gelegt wer-\n\nden (vgl. BGHSt 37, 21, 22). Die Urteilsgründe (UA S. 26/27) setzen die Ankla-\n\ngevorwürfe als bekannt voraus und führen aus, weshalb sich ein Tatnachweis \n\nnicht habe führen lassen. Was die Beweisaufnahme zu diesen Tatvorwürfen \n\ninsgesamt ergeben hat, was die Geschädigten und sonstige Zeugen ausgesagt \n\nhaben, wird nicht mitgeteilt. Diese Urteilsbegründung ermöglicht dem Senat \n\nnicht die Überprüfung, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwä-\n\ngungen beruht. \n\n3. Die Strafzumessung ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der zu Lasten \n\ndes Angeklagten gewürdigten Hartnäckigkeit der Delinquenz und der gut \n\ndurchdachten und von hoher krimineller Energie zeugenden Vorgehensweise \n\nund dem bei der Gesamtstrafenbildung für einen engeren Strafzusammenzug \n\nberücksichtigten Umstand, daß der Angeklagte nur drei verschiedene Metho-\n\nden im wesentlichen gleichförmig anwandte, besteht nicht. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der \n\nRegel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger \n\nzeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB \n\n§ 54 Bemessung 1). Davon ist die Strafkammer offenbar ausgegangen, zumal \n\nsich die Vielzahl der abgeurteilten Fälle im Jahr 1999 konzentriert hat. \n\nb) Die Bildung der Gesamtstrafe entspricht den Grundsätzen der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung. Im Vordergrund der Gesamtstrafenbildung steht \n\ndanach nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der \n\nPerson des Täters und seiner Taten sowie die Frage, welche Auswirkungen die \n\nStrafe auf das Leben des Angeklagten haben wird (vgl. BGHR StGB § 54 \n\nAbs. 1 Bemessung 10 und 12). Daß das Landgericht wesentliche Umstände zu \n\nLasten des Angeklagten nicht berücksichtigt haben könnte, wird von der Revi-\n\nsion nicht aufgezeigt. Die Höhe der eingetretenen Schäden, die erhebliche kri-\n\nminelle Energie und den Umstand, daß der Angeklagte auch wegen eines ein-\n\nschlägigen Delikts unter Bewährung stand, hat die Strafkammer ausdrücklich \n\nbei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen zu Lasten des \n\nAngeklagten gewertet und auf diese Aspekte bei der Gesamtstrafenbildung \n\nBezug genommen. \n\nc) Das Landgericht hat bei den Einzelstrafen und bei der Gesamtstrafe \n\nangegeben, welche Strafen es „im Falle zeitnäherer Aburteilung“ verhängt hät-\n\nte, ohne daß es Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-\n\ngerung getroffen hat. Zwar ist eine solche Angabe bei einem bloßen langen \n\nzeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil nicht erforderlich. Sie macht ande-\n\nrerseits für sich genommen die Strafzumessung aber auch nicht fehlerhaft. Die \n\nhier vom Landgericht vorgenommenen Strafmilderungen, insbesondere bei der \n\nGesamtfreiheitsstrafe, halten sich im Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen \n\nErmessens und sind vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nd) Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin \n\nauch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten überprüft (§ 301 StPO). Be-\n\ndenklich erscheinen könnte insoweit, daß die Strafkammer im Fall 26 der An-\n\nklage (Fall 13 der Urteilsgründe) eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 \n\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB wie folgt abgelehnt hat: „Dass es zu einer weiteren \n\nZahlung nicht gekommen ist, liegt allein an der Standhaftigkeit des Geschädig-\n\nten und ist nicht das Verdienst des Angeklagten.“ Im Zusammenhang mit dem \n\nvorangehenden Satz („Der Angeklagte hat sowohl in Gera als auch in Jena \n\nhartnäckig auf den Geschädigten eingewirkt, um zusätzliches Geld zu erlan-\n\ngen.“) gelesen kann der Senat jedoch ausschließen, daß die Strafkammer dem \n\nAngeklagten insoweit zum Vorwurf gemacht hat, nicht strafbefreiend vom Ver-\n\nsuch zurückgetreten zu sein (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenver-\n\nschiebung 1). Sie hat vielmehr zu seinen Lasten sein hartnäckiges Einwirken \n\nauf den Geschädigten, und damit in zulässiger Weise das Maß der zutage ge-\n\ntretenen kriminellen Energie des Angeklagten berücksichtigt. \n\n4. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe trotz der Aufhebung von Frei-\n\nsprüchen nicht aufgehoben. Sollte der neue Tatrichter zu einer Verurteilung in \n\nweiteren Fällen kommen, kann er die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe auflösen \n\nund eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden (Senatsurteil vom 10. November \n\n1976 - 2 StR 572/76; Beschluß des 1. Strafsenats vom 25. Juli 1995 - 1 StR \n\n350/95; Urteil des 4. Strafsenats vom 26. Januar 1999 - 4 StR 556/98; so mit \n\nanderer Begründung auch Urteile vom 7. November 1995 - 1 StR 528/95, vom \n\n25. November 2003 - 1 StR 182/03 und vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 361/03; \n\nvgl. auch Beschluß vom 1. September 1998 - 1 StR 421/98; RGSt 74, 387, \n\n391 f. und BayObLGSt 1955, 235; vgl. andererseits aber auch BGH, Urteile \n\nvom 26. November 1998 - 4 StR 207/98, vom 26. Mai 1999 - 3 StR 108/99 und \n\nvom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02). \n\nII. Revision bezüglich des Angeklagten O. \n\n1. Der Freispruch vom Anklagevorwurf 7 hat schon wegen unzureichen-\n\nder Urteilsgründe keinen Bestand (siehe oben unter I. 2.). \n\n2. Die Freisprüche von den Anklagevorwürfen 8 (Fall 6 des Urteils, siehe \n\noben unter I. 1.), 9 (Fall 7 des Urteils) und 12 (Fall 10 des Urteils) beruhen auf \n\neiner lückenhaften Beweiswürdigung. \n\nIm Fall 7 des Urteils (Anklagevorwurf 9) hatte der Angeklagte dem Ge-\n\nschädigten K. erklärt, daß er ihm gegen Anzahlung eines 10%igen Zinsvor-\n\nschusses einen Kredit in Höhe von einer Million DM von privaten Geldgebern \n\nvermitteln könne. Die 100.000 DM Zinsvorschuß wurden von dem Zeugen S. \n\nzur Verfügung gestellt und von diesem dem Angeklagten, der sich für die Rück-\n\nzahlung am selben Tag verbürgte, in einem Hotel übergeben. Der Angeklagte \n\nentfernte sich anschließend, um das Kreditgeschäft abzuwickeln. Am späten \n\nNachmittag kehrte er zurück und erklärte, die Kreditverträge hätten wegen ei-\n\nner Autopanne des Notars nicht abgeschlossen werden können, die Anzahlung \n\nhabe er jedoch bereits den Kreditgebern überlassen. In der Folgezeit wurden \n\ndie Geschädigten hingehalten. \n\nIm Fall 10 des Urteils (Anklagevorwurf 12) kam es am 15. November \n\n1999 zu einem Treffen zwischen dem Geschädigten W. und den Angeklagten \n\nT. und O. , bei dem T. als Vertreter der Geldgeberseite dem \n\nGeschädigten erklärte, er könne ihm gegen eine Zahlung von 50.000 DM einen \n\nKredit in Höhe von 7 Millionen DM in der Schweiz besorgen. Der Geschädigte \n\nübergab am Folgetag dem Angeklagten T. im Beisein des Angeklagten \n\nO. 35.000 DM; 15.000 DM behielt er im Einverständnis mit dem Ange-\n\nklagten T. bis zur notariellen Unterschriftsleistung zurück. Am nächsten \n\nTag fuhr der Angeklagte O. mit dem Geschädigten in die Schweiz zum \n\nangeblichen Abschluß der notariellen Verträge; der Angeklagte T. er-\n\nschien jedoch nicht. \n\nDas Landgericht hat wesentliche Aspekte des Sachverhalts bei seiner \n\nWürdigung außer Acht gelassen. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu \n\nüberzeugen vermocht, daß der Angeklagte bösgläubig gewesen sei. Der von \n\nihm betriebene Aufwand, etwa die Erarbeitung von Vertragswerken, sei so \n\ngroß, daß die Kammer nicht glaube, daß er diesen betrieben hätte, wenn er um \n\ndie betrügerischen Machenschaften gewußt hätte. In diesem Zusammenhang \n\nhätte das Landgericht aber die Frage erörtern müssen, ob der Aufwand, insbe-\n\nsondere die Erarbeitung der Vertragswerke nicht schon zur Täuschung der Op-\n\nfer erforderlich war. Des weiteren stellt die Strafkammer darauf ab, daß die \n\nEhefrau des Angeklagten Kalendereintragungen gefertigt habe, wonach sie im \n\nZeitraum von Juli bis November 1999 eine Vielzahl von Reisen und Treffen \n\naufgelistet habe, die ihr Mann in der Hoffnung unternommen habe, Auszahlun-\n\ngen vom Angeklagten T. zu erhalten. Daraus folgt aber, daß der Ange-\n\nklagte schon vor den Taten zum Nachteil der Geschädigten M. (Fall 6 des Ur-\n\nteils = 8 der Anklage) und K. (Fall 7 des Urteils = 9 der Anklage) Mitte Septem-\n\nber 1999 offenbar erfolglos versucht hat, Auszahlungen von T. zu erhal-\n\nten. Mit diesem Umstand hätte sich die Strafkammer bei der Würdigung der \n\ninneren Tatseite in diesen Fällen auseinandersetzen müssen. Wenn der Ange-\n\nklagte schon im Juli 1999 vergeblich versucht hat, Auszahlungen vom Ange-\n\nklagten T. zu erhalten, könnte dies seine Zusicherungen gegenüber den \n\nGeschädigten, zumal im Fall 7 des Urteils (= 9 der Anklage), in dem er sich für \n\neine Rückzahlung der Zinsvorauszahlung am selben Tag verbürgte, in einem \n\nanderen Licht erscheinen lassen. \n\nIm Fall 10 des Urteils (= 12 der Anklage), der Tat zum Nachteil des Ge-\n\nschädigten W., ist die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in die-\n\nsem Fall keinen Betrugsvorsatz gehabt (UA S. 29 unten), zudem auch deshalb \n\nlückenhaft, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil der Angeklagte \n\nnach den Urteilsfeststellungen zum Fall 9 (= 11 der Anklage) am 10. November \n\n1999, also fünf Tage vor der Tat, bereits gewußt hatte, daß bei ähnlichen Ge-\n\nlegenheiten die Darlehnsgewährung gescheitert war (UA S. 30 oben). \n\n3. Bei der Strafzumessung für den zur Verurteilung gelangten Fall 9 \n\n(= 11 der Anklage) hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten, daß \n\ner Zahlungen in dem Glauben entgegengenommen habe, sie stünden ihm als \n\nProvisionen bzw. Aufwendungsersatz zu, und er erheblichen Arbeits- und \n\nKostenaufwand bei der Anbahnung und Vorbereitung der Geschäfte gehabt \n\nhabe. Dies ist hier rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat den Geschädigten Ol. \n\nvorsätzlich betrogen. Ihm war in diesem Fall klar, daß es sich bei der Zahlung \n\nvon 5.000 DM um einen Beuteanteil aus der von ihm begangenen Straftat han-\n\ndelte. Daß der Angeklagte meinte, die Zahlung stünde ihm als Provision oder \n\nAufwendungsersatz zu, kann unter diesen Umständen keine strafmildernde \n\nWirkung entfalten. Auch ein erheblicher Arbeits- und Kostenaufwand bei der \n\nAnbahnung eines betrügerischen Geschäfts läßt die Entgegennahme von Tat-\n\nbeute nicht in milderem Licht erscheinen, sondern deutet eher auf eine - straf-\n\nschärfend zu berücksichtigende - große kriminelle Energie hin. Der Senat ver-\n\nmag nicht auszuschließen, daß sich der Rechtsfehler zugunsten des Angeklag-\n\nten ausgewirkt hat. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/2-str-384-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/2-str-384-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:27.831833+00:00"}}