{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_381-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"2 StR 381/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 381/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. H. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2004 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Anstiftung \n\nzur besonders schweren Brandstiftung verurteilt wurde, sowie \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. H. \n\nsowie die Revisionen der Angeklagten K. H. und \n\nK. gegen das genannte Urteil werden verworfen. \n\n4. Die Angeklagten K. H. und K. haben die Kosten ih-\n\nrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. H. wegen Anstif-\n\ntung zur besonders schweren Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Ange-\n\nklagte K. H. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Angeklagte \n\nK. wegen Beihilfe zu dem vom Angeklagten M. H. begangenen \n\nversuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 Euro. Die \n\nRevision des Angeklagten M. H. führt mit der Sachrüge zur Aufhe-\n\nbung der Verurteilung wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung \n\nund der Gesamtstrafe. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte H. im Februar \n\noder Anfang März 2002, das Einfamilienhaus, das ihm und seiner Familie von \n\nder Stadt B. als Wohnung zur Verfügung gestellt worden war, \n\ndurch einen unbekannt gebliebenen Dritten in Abwesenheit der Familie anzün-\n\nden zu lassen, um sich zu Unrecht Leistungen aus einer hohen Hausratsversi-\n\ncherung zu beschaffen. Zur Vorbereitung der Tat wurden - möglicherweise vom \n\nAngeklagten selbst, möglicherweise durch einzelne seiner Söhne, die gleich-\n\nfalls in dem Anwesen wohnten, unter Umständen auch durch Dritte auf Veran-\n\nlassung des Angeklagten - zahlreiche versicherte Gegenstände, insbesondere \n\nauch Möbel, aus dem Haus entfernt. Zwei Tage vor der geplanten Tat begab \n\nsich der Angeklagte, um allen Familienangehörigen ein sicheres Alibi zu ver-\n\nschaffen und weil kein Mitglied der Familie durch den Brand gefährdet werden \n\nsollte, zusammen mit allen anderen Bewohnern des Anwesens auf eine mehr-\n\ntägige Reise. Der Brand wurde von einem unbekannten Täter auf Veranlas- \n\nsung des Angeklagten wie geplant gelegt. Das Haus wurde hierdurch vollstän-\n\ndig zerstört. Den Brandschaden am Hausrat in Höhe von 52.404 DM machte \n\nder Angeklagte bei der Versicherung geltend; hierbei unterstützte ihn, da er \n\nAnalphabet ist, die Angeklagte K. , die damalige Verlobte eines seiner \n\nSöhne. Die Versicherung leistete keine Zahlung. Die Gebäudeversicherung \n\nleistete an die Stadt B. 346.000 DM. \n\n2. Auf diese Feststellungen konnte die Verurteilung wegen Anstiftung \n\nzur besonders schweren Brandstiftung nicht gestützt werden. \n\na) Zwar decken die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung \n\neinen Rechtsfehler nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Ausle-\n\ngung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch \n\nzur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. \n\nStGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter \n\nAusnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen \n\nwerden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist viel-\n\nmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nach-\n\nteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ \n\n2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 \n\n- 3 StR 186/04). \n\nb) Es mangelt aber schon an hinreichenden Feststellungen zum Vorlie-\n\ngen einer Haupttat nach § 306 a StGB, die von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vor-\n\nausgesetzt wird. \n\nIn Betracht kommt hier, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, al-\n\nlein eine Tat nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Inbrand-\n\nsetzens eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient. Eine solche \n\nRäumlichkeit (zur nur exemplarischen Aufführung des Begriffs \"Gebäude\" in \n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. BGHSt 48, 14, 18) stellte das allein von der Fa-\n\nmilie des Angeklagten bewohnte Wohnhaus ursprünglich unzweifelhaft dar. \n\nDas Landgericht hat aber, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft \n\nnicht geprüft, ob die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor \n\nder Brandlegung von sämtlichen Bewohnern aufgegeben wurde (vgl. BGHSt \n\n10, 215; 16, 396; 26, 122; BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130). Eine solche Aufga-\n\nbe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner \n\nnimmt dem Tatobjekt auch dann die von § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausge-\n\nsetzte Zweckbestimmung, wenn die Bewohner wie hier nur allein berechtigte \n\nunmittelbare Fremdbesitzer sind (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1992 \n\n- 2 StR 475/92, MDR 1993, 721; ebenso LG Düsseldorf NStZ 1981, 224). \n\nDaß die Familienangehörigen des Angeklagten an der Tat beteiligt oder \n\nin die Planungen eingeweiht waren, hat das Landgericht zwar nicht festgestellt. \n\nEs ist aber auch nicht positiv festgestellt, daß mindestens ein Mitglied der Fa-\n\nmilie nicht in den Tatplan eingeweiht war. Die Mitangeklagte K. H. ist vom \n\nVorwurf der Beteiligung an der Tat in Anwendung des Zweifelssatzes freige-\n\nsprochen worden; hinsichtlich der Mitangeklagten K. - die im übrigen nach \n\nden Feststellungen gar nicht im Haus selbst, sondern in einem auf dem Grund-\n\nstück aufgestellten Wohnwagen wohnte - führen die Urteilsgründe nur aus, der \n\nTatrichter habe \"keine Anhaltspunkte dafür, daß K. die Hinter-\n\ngründe des Brandes kannte\" (UA S. 47). Eine positive Feststellung, daß die \n\nMitangeklagten von der geplanten Tat nicht wußten, hat das Landgericht damit \n\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht getroffen; vielmehr \n\nlag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Gegenteil nahe. Dasselbe gilt \n\nvon den übrigen Mitbewohnern, hinsichtlich derer das Landgericht Indizien für \n\neine Tatbeteiligung oder zumindest für eine Mitwisserschaft angeführt hat. Ließ \n\nsich aber eine Kenntnis und Zustimmung der Mitbewohner zur Aufgabe der \n\nZweckbestimmung nicht ausschließen, so war sie im Zweifel zugunsten des \n\nAngeklagten anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, daß die bestimmende Positi-\n\non, die der Angeklagte in der Familie einnimmt, zur Unwirksamkeit entspre-\n\nchender Einwilligungen geführt hätte, lassen sich den Feststellungen entgegen \n\nder Auffassung des Generalbundesanwalts nicht entnehmen. \n\nc) Eine Erörterung der Rechtsfrage war auch nicht, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt meint, deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte und gegebenenfalls \n\ndie Mitbewohner die Zweckbestimmung möglicherweise nur unter dem Vorbe-\n\nhalt des Gelingens der geplanten Brandstiftung aufgegeben haben. Feststel-\n\nlungen hierzu fehlen im Urteil; sie können auch nicht, wie der Generalbundes-\n\nanwalt meint, durch eine eigene Würdigung des Senats ersetzt werden. Der \n\nBundesgerichtshof hat schon entschieden, daß es darauf, ob ein die Zweckbe-\n\nstimmung eines Wohngebäudes aufgebender Nutzer das Gebäude für den Fall \n\ndes Fehlschlagens der Brandlegung weiter bewohnen will, nicht ankommt \n\n(BGH NStZ-RR 2001, 330; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 306 a Rdn. 4 a). \n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Würde festgestellt oder \n\nließe sich nicht ausschließen, daß der Wohnzweck von allen Bewohnern auf-\n\ngegeben wurde, so wäre der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Brandstif-\n\ntung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen (vgl. Tröndle/Fischer aaO \n\n§ 26 Rdn. 8 m.w.N.). \n\nDas Landgericht hat die rechtliche Problematik ersichtlich übersehen; es \n\nfehlen im Urteil daher Erörterungen sowie hinreichend sichere Feststellungen \n\nhierzu. Die Verurteilung hat daher keinen Bestand. \n\nd) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist von dem Rechtsfehler \n\nnicht berührt und kann bestehen bleiben. Das gilt auch für die insoweit ver-\n\nhängte Einzelstrafe; die Gesamtstrafe war dagegen aufzuheben. \n\n3. Die Prüfung des Urteils aufgrund der von der Angeklagten K. H. \n\nerhobenen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklag-\n\nten; ihre Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n4. Der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten K. ist \n\nrechtsfehlerfrei. Der Strafausspruch ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als \n\ndas Landgericht der Zumessung den - zweimal gemilderten - Strafrahmen des \n\n§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt hat. Voraussetzung hierfür wäre, daß \n\ndie Angeklagte von dem Umstand Kenntnis hatte, daß die versicherten Sachen \n\nzum Zweck des Betrugs in Brand gesetzt worden waren. Das steht mit den \n\nFeststellungen nicht in Einklang; danach hat das Landgericht für eine solche \n\nKenntnis gerade \"keine Anhaltspunkte\" gesehen (UA S. 47). \n\nDie Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann \n\nder Senat nicht überprüfen, weil es an hinreichenden Feststellungen dazu fehlt, \n\nob und gegebenenfalls welche Maßnahmen während der mitgeteilten Zeiträu-\n\nme erfolgten und welche justizinternen Versäumnisse einer Verfahrensförde-\n\nrung entgegenstanden. Das kann aber hier dahinstehen, da die Angeklagte \n\ndurch die Strafmilderung nicht beschwert ist. \n\nDer Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung führt hier in Anwen-\n\ndung des § 354 Abs. 1 a StPO nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die \n\naus dem gemäß § 23 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 \n\nStGB doppelt gemilderten Strafrahmen bestimmte milde Strafe von 50 Tages-\n\nsätzen zu je 5 Euro ist im Ergebnis angemessen und nicht zu beanstanden. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-29/2-str-381-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-29/2-str-381-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:02.581028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-29/2-str-381-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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