{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_380-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"2 StR 380/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 380/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\n2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die \n\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, denn diese hat entge-\n\ngen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und \n\ndessen Aufhebung beantragt. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenklä-\n\nger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der \n\nTat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers \n\ngrundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des \n\nSchuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden \n\nGesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. BGH NStZ 1999, 259; Be-\n\nschlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar \n\n2004 - 2 StR 468/03). Ein Revisionsantrag ist hier nicht gestellt, die Sachrüge \n\nnicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der \n\nAnklage wegen versuchten Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klar-\n\nstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zuläs-\n\nsigkeit 2), hier nicht vor, denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem Rechts-\n\nmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird. \n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren \n\nRechtsanwalt R. beizuordnen, ist gegenstandslos, denn dessen Bestellung \n\nals Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO durch das Landgericht am 13. Januar \n\n2004 wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH NStZ 2000, 552). \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_380-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/2-str-380-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_380-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_380-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/2-str-380-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_380-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:39.330038+00:00"}}