{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"2 StR 374/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 374/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Straf-\n\nausspruch \n\na) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte \n\nwegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung \n\nder Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. No-\n\nvember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nverurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurtei-\n\nlungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Ok-\n\ntober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-\n\nzen zu 40 € daneben bestehen bleibt, \n\nb) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte \n\nwegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nund einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge verurteilt ist, \n\nc) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen \n\nwerden. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer \n\nMenge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem \n\nJahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nhat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November \n\n2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo-\n\nnaten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Ge-\n\nsamtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und \n\n1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es \"die \n\nsichergestellten Betäubungsmittel\" eingezogen und einen aus den Betäu-\n\nbungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von \n\n660 € für verfallen erklärt. \n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge \n\nbegründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteils-\n\nformel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die \n\nmißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren \n\nhat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestell-\n\nten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen. \n\nSoweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der An-\n\nklage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-\n\nziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des \n\nSenats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04). \n\nDie Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im \n\nSinne von § 473 Abs. 4 StPO. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/2-str-374-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/2-str-374-04","retrieved":"2026-07-10 16:04:59.556226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-03/2-str-374-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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