{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_372-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"2 StR 372/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 372/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg (Lahn) vom 5. Mai 2004 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat. \n\nFür ein Zuwarten im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch und \n\nden Vorbehalt der Rüge von Verfahrensfehlern des Verteidigers \n\ndes Angeklagten K. sieht der Senat keine Veranlassung. Die \n\nRevision ist mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. \n\nDie Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen, so daß Verfahrens-\n\nrügen nicht mehr angebracht werden können. Eine Wiedereinset-\n\nzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur \n\nNachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht \n\nkommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße dar-\n\num bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und \n\n12; BGH NStZ 2000, 326). Der Verteidiger hat bei der Revisions-\n\neinlegung am 5. Mai 2004 Akteneinsicht beantragt. Ausweislich \n\nder Akten sind diese auf Verfügung des Vorsitzenden am 24. Juni \n\n2004 der Kanzlei T. & T. , der sowohl der Verteidiger des An-\n\ngeklagten K. als auch der Verteidiger des Mitangeklagten \n\nR. angehören, übersandt worden. Der Verteidiger des Mitan-\n\ngeklagten, Rechtsanwalt C. T. , hat die Akten mit seiner Re-\n\nvisionsbegründungsschrift dem Gericht zurückgesandt; dort sind \n\nsie am 26. Juli 2004 eingegangen. Der Verteidiger des Angeklag-\n\nten K. hat, nachdem ihm das Urteil am 30. Juni 2004 zugestellt \n\nworden ist und er dem Gericht unter dem 21. Juli 2004 eine Wie-\n\nderaufnahme des zwischenzeitlich niedergelegten Mandats ange-\n\nzeigt hat, keine weiteren Bemühungen um Akteneinsicht unter-\n\nnommen. Er wäre aber verpflichtet gewesen, sich im Hinblick auf \n\ndie drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten zu \n\nerkundigen, zumal sich die Akten in seiner Kanzlei befanden und \n\ner dies jedenfalls bei einem Anruf bei Gericht unschwer erfahren \n\nhätte. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_372-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/2-str-372-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_372-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_372-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/2-str-372-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_372-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:00.166393+00:00"}}