{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_367-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"2 StR 367/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"(vor 1 bis 4) Veröffentlichung: ja StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanfor- derungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengut- achtens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 367/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja (vor 1 bis 4) \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 \n\nZu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über \n\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanfor-\n\nderungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengut-\n\nachtens. \n\nBGH, Beschluß vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - Landgericht - \n\nSchwurgerichtskammer - Koblenz \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 1. Dezember 2003 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-\n\nsprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der zur Tatzeit 21-jährige, bis-\n\nlang unauffällige Angeklagte im Januar 2002 seine Cousine, mit der zusammen \n\ner eine Wohnung im Haus seiner Großmutter bewohnte, ohne feststellbaren \n\nGrund durch Ersticken tötete. An einem unbekannten Ort außerhalb der Woh-\n\nnung zerlegte er in der Folge die Leiche in aufwendiger Weise, wobei er na-\n\nmentlich auch die Haut abzog, die Brüste und das Geschlechtsteil gesondert \n\nabtrennte, die lange Rückenstrecker-Muskulatur vom Torso entfernte, einzelne \n\nKnochen auslöste und innere Organe entnahm. Erhebliche Teile der Leiche \n\nerhitzte er im Backofen seiner Wohnung. Er verpackte die Leichenteile in \n\nPlastiktüten, die er zunächst in der Wohnung versteckte. Den Kopf und die Be-\n\nckenknochen verbrachte er in einen Steinbruch, wo er den Kopf zusätzlich mit \n\neinem Beil zertrümmerte und vergrub. An den später in der Wohnung und in \n\ndem Steinbruch von der Polizei aufgefundenen Leichenteilen fanden sich eine \n\nVielzahl von Reiskörnern. Wesentliche Teile der Leiche wurden nie aufgefun-\n\nden. Daß der Angeklagte diese Teile verzehrt hat, konnte nicht mit Sicherheit \n\nfestgestellt werden. \n\n2. Das Landgericht hat, da es die Voraussetzungen eines Mordmerkmals \n\nim Sinne von § 211 Abs. 2 StGB als nicht bewiesen angesehen hat, dieses Ge-\n\nschehen als tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verbrechen des Tot-\n\nschlags angesehen. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es festgestellt, \n\nzur Tatzeit sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich ver-\n\nmindert, möglicherweise aufgehoben gewesen. Die Einsichtsfähigkeit des An-\n\ngeklagten sei möglicherweise voll erhalten, möglicherweise gänzlich aufgeho-\n\nben gewesen. Im Zweifel sei daher von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten \n\nauszugehen. Das Landgericht hat den Angeklagten daher freigesprochen und \n\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nDas Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit \"den \n\ngut verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen \n\n(Dr. B.) angeschlossen\" und sie sich zu eigen gemacht (UA S. 37). Diese hat \n\nes im wesentlichen wie folgt wiedergegeben: \n\n\"Insgesamt wirke der Angeklagte in seinem Gesamtverhalten hoch auf-\n\nfällig (…) Der Zustand des Angeklagten gehe über eine bloße Persön-\n\nlichkeitsstörung deutlich hinaus. Für das Vorliegen einer Persönlich-\n\nkeitsstörung sprächen zwar eine emotionale Verflachung, die Nivellie-\n\nrung von Gefühlen und das Einzelgängertum des Angeklagten. Für die \n\nAnnahme einer Persönlichkeitsstörung müßten sich diese Symptome je-\n\ndoch bis in die Jugend verfolgen lassen. Schulbildung, Lehre und Beruf \n\ndes Angeklagten seien jedoch unauffällig (…). Auch eine klassische \n\nschizophrene Psychose und mithin eine Geisteskrankheit im engeren \n\nSinne liege … nicht vor. Bei der Störung des Angeklagten handle es sich \n\num eine solche, welche zwar in seiner Persönlichkeitsstörung verankert \n\nsei, jedoch schizophrenietypische Züge trage. Hierfür spreche auch der \n\nerhebliche Konsum von Betäubungsmitteln (…). Ein Suchtmittel-\n\nmißbrauch sei für das vorliegende Krankheitsbild symptomatisch. Es sei \n\nauch nicht auszuschließen, daß der Gebrauch von Haschisch die Ent-\n\nwicklung und Verschlimmerung des Krankheitsbildes befördert habe. \n\nAufgrund der festgestellten Erkrankung des Angeklagten sei seine Steu-\n\nerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, möglicherweise auch \n\nausgeschlossen. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei von deren vollen \n\nErhalt bis hin zu deren völligen Verlust alles denkbar\" (UA S. 36, 37) … \n\nDie festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung sei entweder unter \n\ndas Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder unter das der \n\nanderen seelischen Abartigkeit zu fassen (UA S. 38). \n\nAuch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 63 \n\nStGB ist das Landgericht \"den gut verständlichen und nachvollziehbaren Aus-\n\nführungen des Sachverständigen Dr. B. (gefolgt)\", die das Urteil wie folgt wie-\n\ndergibt: \n\n\"Bei der festgestellten schizophrenen Psychose handle es sich um eine \n\nüberdauerte Störung der Geistestätigkeit. Die Krankheit des Angeklag-\n\nten sei chronisch. Das Rückfallrisiko des Angeklagten sei extrem hoch. \n\nKrankheitstypisch sei die Begehung von Straftaten, welche sich durch \n\nein Übermaß an Gewalt auszeichneten und auch zum Tode des Opfers \n\nführen könnten. Hierbei sei von einer Tatbegehung vornehmlich im Ver-\n\nwandten- und näheren Bekanntenkreis auszugehen. Insgesamt sei da-\n\nmit zu rechnen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere, \n\nder vorliegenden Tat vergleichbare Handlungen vornehmen werde\" (UA \n\nS. 39). \n\n3. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin, nachdem der Sach-\n\nverständige Dr. B. sein Gutachten erstattet hatte, den Beweisantrag, ein (weite-\n\nres) medizinisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unter anderem \n\nzum Beweis der Tatsachen einzuholen, daß der Angeklagte nicht, wie vom \n\nSachverständigen Dr. B. angenommen, an einer Schizophrenia simplex oder \n\neiner schizotypen Persönlichkeitsstörung leide, vielmehr seelisch und geistig \n\ngesund sei. Sie stützte diesen Antrag auf ein von ihr vorgelegtes methodenkri-\n\ntisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W., der sich mit dem schriftlichen \n\nGutachten des Sachverständigen Dr. B. kritisch auseinandersetzte und sowohl \n\nformale Mängel rügte als auch \"in inhaltlicher Hinsicht erhebliche Zweifel (for-\n\nmulierte), ob die im Gutachten dargelegten Anknüpfungspunkte die von Dr. B. \n\nvorgenommenen diagnostischen Zuordnungen tragen.\" Es seien kaum objekti-\n\nvierbare psychopathologische Anknüpfungspunkte dargelegt; eine Ableitung \n\nder Diagnose aus diagnostisch relevanten biographischen Besonderheiten feh-\n\nle weitgehend ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem unauffälligen Ver-\n\nlaufsbericht über die vorläufige Unterbringung nach § 126 a StPO. In dem dem \n\nLandgericht vorgelegten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W. \n\nwaren diese inhaltlichen Zweifel im einzelnen ausgeführt. Es enthielt unter an-\n\nderem auch folgende Hinweise: \n\n\"Psychodiagnostische Überlegungen dazu, wie sich die von Dr. B. an-\n\ngenommene - Störung in der vorgeworfenen Tatsituation konkret ausge-\n\nwirkt haben soll, enthält das Gutachten nicht (…), was insoweit den gut-\n\nachtlichen Ausführungen einen eigentümlich spekulativ-beliebigen Cha-\n\nrakter verleiht\". (…) \"(Es besteht) eine nicht unerhebliche Gefahr eines \n\nlogischen Zirkelschlusses: Ausgehend von den bizarr-erschreckenden \n\nUmständen des Leichenfundes, die die Mutmaßung nahe legen, daß es \n\nsich hier um einen schwer psychisch gestörten Täter gehandelt haben \n\ndürfte, könnte man versucht sein, den Tatverdächtigen zu 'psychopatho-\n\nlogisieren', um ihn für die ihm unterstellte Tat 'passend' zu machen - ge-\n\nwissermaßen nach dem Motto: Wer so etwas tut, der muß verrückt sein. \n\nDiese Gefahr sehe ich im vorliegenden Fall um so mehr, als die von \n\nDr. B. vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen mir ausgesprochen \n\nschwach begründet erscheinen (…).\" \n\nDas Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, \n\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Die Sachkunde \n\ndes Sachverständigen sei nicht zweifelhaft. Die gerügten Mängel beträfen le-\n\ndiglich das vorläufige schriftliche Gutachten; der Sachverständige habe sein \n\nErgebnis jedoch mündlich vorgetragen. Er habe seinem Gutachten im Gegen-\n\nsatz zu dem Sachverständigen Dr. W. den Akteninhalt und das Ergebnis der \n\nBeweisaufnahme zugrunde gelegt. \n\n4. Mit der Ablehnung hat das Landgericht gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO verstoßen, denn die Sachkunde des früheren Gutachters war nach Lage \n\nder Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für \n\ndie Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der \n\nEingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für \n\ndie Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo \n\n2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt \n\neinen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, \n\nauf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42, \n\n385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack \n\nin LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 \n\nf., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen dia-\n\ngnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme \n\nfließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB \n\nschwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder \n\nkeines in \"reiner\" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen \n\nkonkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung \n\nzum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der \n\nGrundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschich-\n\nte, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in \n\nnachprüfbarer Weise darzulegen, worin der \"Zustand\" des Beschuldigten be-\n\nsteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter \n\nUmständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße An-\n\ngabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder \n\nDSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB \n\nnoch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 \n\nStGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 m.w.N.). \n\nb) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen \n\nder Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen \n\nTätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, \n\nob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwis-\n\nsenschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht \n\ndes Gerichts vgl. Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 89, 92 f.; Tröndle/Fischer \n\naaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). \n\nVorliegend hatte die Verteidigung mit dem Antrag auf Einholung eines \n\nweiteren Sachverständigengutachtens zutreffend auf erhebliche Mängel jeden-\n\nfalls des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. \n\nhingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutach-\n\nten des Sachverständigen Dr. W. konkret angesprochenen Mängel in seinem \n\nmündlichen Gutachten behoben oder die Einwände ausgeräumt hat, hat das \n\nLandgericht in dem den Antrag zurückweisenden Beschluß nicht dargelegt. Die \n\nUrteilsgründe belegen eher das Gegenteil. \n\nDas Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den \n\nAnforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wis-\n\nsenschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden (vgl. \n\ndazu im einzelnen etwa Foerster/Venzlaff, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische \n\nBegutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 31 ff.; Foerster/Leonhardt, ebd. S. 43, 47 f.; \n\nNedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1996, S. 274, 282 ff.; Rasch, Foren-\n\nsische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 313 ff.; Heinz, Fehlerquellen forensisch-\n\npsychiatrischer Gutachten, 1992; Venzlaff, Fehler und Irrtümer in psychiatri-\n\nschen Gutachten, NStZ 1983, 199; Maisch, Fehlerquellen psychologisch-\n\npsychiatrischer Begutachtung im Strafprozeß, StV 1985, 517; jeweils m.w.N.). \n\naa) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten we-\n\nder eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt. \n\nAuch die bewertenden Darlegungen zur Biographie und zur psychiatrischen \n\nEntwicklung (Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte be-\n\nschränkt. \n\nbb) Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind die-\n\nse teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von \n\n\"einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise\", von \"umfassender \n\nExzentrizität\", \"großen soziointegrativen Fähigkeiten\" u.s.w. die Rede ist (ebd. \n\nS. 44 f.), ohne daß diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Be-\n\nschreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach \n\n\"man hier allenfalls an eine sogenannte vor sich hindümpelnde psychische Er-\n\nkrankung denken (würde), die mit einer gewissen sozialen 'Unmöglichkeit', bi-\n\nzarr manirierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (…?) inadä-\n\nquat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex … in Erscheinung \n\ntreten könnte\" (ebd. S. 47), macht die Diagnose nach ICD-10, F 20.6, auf wel-\n\nche hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar. \n\ncc) Hinzu kommt, daß das Gutachten im Zusammenhang mit der Wie-\n\ndergabe der Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen \n\nund Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die \n\ndurch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets ge-\n\nboten erscheinen. \n\nBeispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich \"immer \n\nwieder süffisante Grinseinlagen (gefunden)\"; der Angeklagte habe \"pathologi-\n\nsche Witzelsüchtigkeit mit sarkastischer Unterlegung\" (S. 29) und \"ein von \n\nTheoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der \n\nTat\" (S. 30) gezeigt; er habe sich \"in läppisch distanzloser Art auf den Schreib-\n\ntisch positioniert, eine Zigarette rauchend, den Rauch aus den Mundwinkeln \n\nausblasend (…), sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit bei \n\nUnterzeichner auszulösen …\" (S. 28); er habe sich \"in seiner Informationspoli-\n\ntik wenig durchsichtig\" und \"sich in der Verweigerung suhlend\" gezeigt (S. 29). \n\nIn ihrer Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen \n\nder Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen \n\nteilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stel-\n\nlen (vgl. Nedopil aaO S. 282). Sie konnten damit auch die Besorgnis begrün-\n\nden, daß der Sachverständige den Erfordernissen einer differential-\n\ndiagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene Aufmerk-\n\nsamkeit hatte zukommen lassen. Soweit von einem \"Schildern der Tat\" die Re-\n\nde war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte \n\ndie \n\nTat \n\nstets \n\n- auch gegenüber dem Sachverständigen - bestritten hat. \n\nDas zur Frage der Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen des \n\n§ 63 StGB einzuholende Gutachten wird zwar, um die Diagnose rational nach-\n\nvollziehbar und für das Gericht verständlich und überprüfbar zu machen, auf \n\nVerhaltensbeschreibungen, wertungsbehaftete Charakterisierungen und all-\n\ntagssprachliche Umsetzungen klinischer Befunde nicht verzichten können. \n\nDies ergibt sich auch aus den Merkmalsbeschreibungen der Klassifikationssys-\n\nteme, so wenn etwa die Diagnose der \"schizotypen Störung\" (ICD-10, F 21) \n\ndurch die Feststellung \"eigentümlichen Verhaltens\", \"seltsamer Glaubensinhal-\n\nte\", der Exzentrizität oder von gekünstelter Sprache getragen werden kann. \n\nEine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck. \n\ndd) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung \n\nzu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine der Eingangsvoraussetzungen \n\ndes § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die Unrechtsein-\n\nsicht des Beschuldigten oder auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für \n\ndie Frage einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der die Schuldfähigkeit bei der \n\nAnlaßtat beeinträchtigenden psychischen Störung ein längerfristiger Zustand \n\ndes Beschuldigten besteht, welcher dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 63 \n\nStGB begründet und daher die Unterbringung gebietet. \n\nHierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung so-\n\nwie ihre Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht offen \n\nbleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden \n\nschriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine \"schizo-\n\ntype Störung\" (ICD-10, F 21) oder eine \"schizophrenia simplex\" (ICD-10, F \n\n20.6) vorliege, die beide dem Merkmal \"krankhafte seelische Störung\" im Sinne \n\nvon § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer \n\n\"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" (SASA) liege nicht vor (Gutachten \n\nS. 47 ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gut-\n\nachten kam er dagegen zu der Ansicht, es sei \"die festgestellte schizotype \n\nPersönlichkeitsstörung entweder unter das Eingangsmerkmal der krankhaften \n\nseelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fas-\n\nsen\" (UA S. 38); eine schizophrene Psychose liege nicht vor (UA S. 37). Eine \n\nPersönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben (UA S. 36/37), vielmehr \n\neine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zü-\n\ngen, für welche ein Suchtmittelmißbrauch symptomatisch sei (UA S. 37). \n\nDie letztgenannte Diagnose ist - gerade auch unter Heranziehung der \n\nBeschreibungen in den Klassifikationssystemen - schon aus sich heraus kaum \n\nnachvollziehbar. Sowohl im Ablehnungsbeschluß des Landgerichts als auch im \n\nUrteil fehlt jede Darlegung, aus welchen objektivierbaren Gründen der Sach-\n\nverständige in der Hauptverhandlung von seinem vorbereitenden Gutachten \n\nabwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind. \n\nee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen \n\nnicht deren strafrechtliche Relevanz im Sinne von §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.; \n\nvgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 = NJW 2004, 1810, \n\nzur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluß vom 21. September \n\n2004 - 3 StR 333/04; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 44; \n\nJähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 34 f.; jew. m.w.N.). Entscheidend für die in-\n\nhaltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend \n\nbegründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizier-\n\nten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfah-\n\nrens ist. Es ist also - unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerk-\n\nmal des § 20 StGB - im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die \n\nStörung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tat-\n\nsächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster aaO, \n\nS. 51, 77 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 \n\nRdn. 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des \"Zustands\" im Sinne von \n\n§ 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte \"Schuldunfähigkeit\" ohne Bezug \n\nzu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten \"Zustand\" ohne diesen Be-\n\nzug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Ge-\n\nfährlichkeit des Beschuldigten ergibt. \n\nAn einer Darlegung dieses Zusammenhangs fehlte es in dem schriftli-\n\nchen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gänzlich; ein solcher Zusammen-\n\nhang ergibt sich auch aus der Wiedergabe des mündlich erstatteten Gutach-\n\ntens im angefochtenen Urteil nicht. Hier bleibt schon offen, in welchen foren-\n\nsisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Ein-\n\nsichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte \"chronische Krankheit\" (UA S. \n\n39) des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als \"symptomatisch\" wird inso-\n\nweit allein der Suchtmittelmißbrauch genannt; Feststellungen zu Ausmaß oder \n\nAuswirkungen des Konsums von Haschisch oder anderen Rauschmitteln am \n\nTattag fehlen jedoch. Auch im übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen \n\nGutachten noch den Darlegungen im Urteil, in welcher konkreten Weise sich \n\ndie beim Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat \n\nausgewirkt haben könnten. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. W. in sei-\n\nnem von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags vorgelegten \n\nGutachten darauf hingewiesen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. \n\nzeige eine gewisse Zirkelschlüssigkeit und habe einen \"eigentümlich spekula-\n\ntiv-beliebigen Charakter\". \n\nff) Eine kritische Beurteilung des Gutachtens und der Sachkunde des \n\nGutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Beweis-\n\nantrags für den Tatrichter auch deshalb nahe, weil das Gutachten ausschließ-\n\nlich zu Diagnosen (entweder \"schizophrenia simplex\" oder \"schizotype Stö-\n\nrung\") gelangte, von deren Verwendung im Klassifikationssystem ICD-10 aus-\n\ndrücklich abgeraten wird. Überdies lagen wichtige Merkmale der festgestellten \n\n\"schizotypen Störung\", namentlich zeitlich überdauernde Auswirkungen auf \n\nBiographie, Verhalten oder Auffälligkeiten des Betroffenen, gerade nicht vor; \n\ndas Gutachten befaßte sich damit nur vage und unklar. Darüber hinaus ließ \n\ndas Gutachten eine hinreichende differenzialdiagnostische Erörterung vermis-\n\nsen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr ge-\n\nstützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst. \n\ngg) Auch die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus diesen \n\neher unklaren und unsicheren Feststellungen auf die Einsichts- und Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten vom Tatzeitpunkt gezogen hatte, hätten dem \n\nGericht Anlaß zur kritischen Überprüfung geben müssen. In seinem schriftli-\n\nchen Gutachten hatte der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei \n\nzwar \"grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten\". Die \n\nAuffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter \n\nDerealisation \"eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner Einsichtsfähig-\n\nkeit nach sich gezogen\" (Gutachten S. 52). Es sei jedoch festzustellen, daß der \n\nAngeklagte in seiner Wahrnehmung und Interpretation von Sicht- und Denk-\n\nweisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer \"beein-\n\nträchtigt gewesen sein muß\". Das habe \"eine gewisse Verzerrung der Realität\" \n\nnach sich gezogen, was wiederum \"zu einer Uminterpretation von realen Be-\n\ngebenheiten führte\"; dadurch seien \"die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt\" \n\nworden. Daher sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen \n\n(ebd.). \n\nIn seinem mündlichen Gutachten führte der Sachverständige ausweis-\n\nlich des Urteils dann im ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der \n\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten sei \"von dessen vollem Erhalt bis hin zu \n\ndessen völligem Verlust alles denkbar\" (UA S. 37). Für diesen grundlegenden \n\nWechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe \n\ndes Gutachtens kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die von dem \n\nSachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen der Unrechtseinsicht mit \n\ndem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu brin-\n\ngen sein könnten. Die hypothetische Feststellung, entweder die Einsicht oder \n\ndie Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische \n\nDefekt des Betroffenen sich tatsächlich in einer solchen alternativen Weise \n\nkonkret auswirken konnte. Zur Begründung dieser Feststellung bedürfte es je-\n\ndenfalls eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer kon-\n\nkreten Auswirkung auf die Tatbegehung. Hieran fehlte es hier offensichtlich; \n\ndie vage Aussage des Sachverständigen zur Auswirkung der Störung beruhte \n\nvielmehr gerade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung. \n\nc) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklarheiten des vorberei-\n\ntenden schriftlichen und des mündlich erstatteten Gutachtens durfte das Land-\n\ngericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinisch-\n\npsychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ableh-\n\nnen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen, und die \n\nSachkunde des Sachverständigen Dr. B. sei nicht zweifelhaft, ohne sich einge-\n\nhend mit den erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Die gravie-\n\nrenden Einwände, welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen \n\nMethodik und Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens erhob, mußten Anlaß \n\nsein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die \n\nAbweichungen und ggf. deren Begründung besonders kritisch zu prüfen. Dies \n\nhat das Landgericht nicht getan; vielmehr hat es die in vielfacher Hinsicht zwei-\n\nfelhaften Ausführungen des Sachverständigen allein dahingehend gewürdigt, \n\nsie seien \"gut verständlich und nachvollziehbar\" gewesen und die Kammer \n\nschließe sich ihnen an (UA S. 37, 40). Mit der im Ablehnungsbeschluß gege-\n\nbenen Begründung hat sich das Landgericht daher seiner Aufgabe einer kriti-\n\nschen Überprüfung und Würdigung des Sachverständigengutachtens gerade \n\nentzogen, indem es die Mängel des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens \n\nmit dem Hinweis auf das mündliche Gutachten beiseite schob. Dies wäre nur \n\ndann tragfähig, wenn das mündlich erstattete Gutachten seinerseits fehlerfrei \n\ngewesen und wenn die Abweichungen zum schriftlichen Gutachten nachvoll-\n\nziehbar erklärt wären. Hieran fehlte es; nach der Wiedergabe des Gutachtens \n\nin den Urteilsgründen setzten sich die von dem Sachverständigen Dr. W. an-\n\ngesprochenen Fehler vielmehr im mündlichen Gutachten fort und führten dar-\n\nüber hinaus zu neuen Widersprüchen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH NStZ \n\n1990, 244; 1991, 448; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.N.). \n\nd) Danach war hier die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft; \n\ndie Beweiserhebung war daher erforderlich. Eigene, unter Umständen durch \n\ndas erste Gutachten vermittelte Sachkunde des Gerichts, welche die Ableh-\n\nnung hätte tragen können, lag nicht vor. \n\n5. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Daß die \n\nStaatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat und daß § 358 Abs. 2 \n\nSatz 1 StPO einer Bestrafung entgegenstünde, auch wenn der neue Tatrichter \n\njedenfalls eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausschließen könnte, steht der \n\nAufhebung nicht entgegen, denn wenn die Voraussetzungen für die Anordnung \n\nder Maßregel nach § 63 StGB nicht vorlägen, so dürfte sie selbstverständlich \n\nauch dann nicht erfolgen, wenn die Verhängung einer Strafe aus Rechtsgrün-\n\nden ausschiede. \n\nIm Hinblick auf die überaus enge Verflechtung der Feststellungen zum \n\nTathergang, zur Motivation des Angeklagten und zu seinem Nachtatverhalten \n\nmit denjenigen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB scheidet eine Auf-\n\nrechterhaltung von Feststellungen hier aus, auch wenn das Urteil insoweit \n\nrechtsfehlerfrei ist. Insoweit merkt der Senat an, daß die Rüge einer Verletzung \n\ndes § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend \n\nausgeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist. \n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit zu umfassenden neuen Feststel-\n\nlungen haben. Es erscheint naheliegend, zur Frage der Schuldfähigkeit und \n\nder Maßregelanordnung (auch) einen anderen Sachverständigen mit der Gu-\n\ntach- \n\ntenerstattung zu beauftragen. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/2-str-367-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/2-str-367-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:47.231983+00:00"}}