{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_365-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"2 StR 365/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und d); § 130 Abs. 3 Zum Tatbestand des Verharmlosens in einer öffentlichen Versammlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und d); § 130 Abs. 3 \n\nZum Tatbestand des Verharmlosens \n\nin einer öffentlichen Versammlung \n\nim \n\nSinne von § 130 Abs. 3 StGB. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 - Landgericht Erfurt \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 365/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Volksverhetzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n15. Dezember 2004 in der Sitzung am 22. Dezember 2004, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 26. April 2004 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom \n\nVorwurf eines Vergehens der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, \n\nAbs. 4 StGB) freigesprochen. Ihm lag zur Last, eine Schrift verbreitet zu haben, \n\nin der die Tötung von Juden in Auschwitz verharmlost worden sei. \n\n1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte war Landesvorsitzender des Landesverbandes Thürin-\n\ngen des Bundes der Vertriebenen und auf Bundesebene dessen Vizepräsident. \n\nAm 9. November 2001 fand in der Stadthalle in A. der Verbandstag des \n\nLandesverbandes Thüringen statt, auf dem der Angeklagte als Landesvorsit-\n\nzender einen Rechenschaftsbericht zu erstatten hatte. Der von ihm erstellte \n\nRechenschaftsbericht lag in schriftlicher Form vor und wurde in fünf vorbereite-\n\nten Pressemappen im Eingangsbereich der Stadthalle von der Pressereferentin \n\ndes Landesverbandes für geladene Pressevertreter bereitgehalten. Ausgehän-\n\ndigt wurden Pressemappen zunächst an den bei der Rede anwesenden Jour-\n\nnalisten K. der Thüringer Allgemeinen Zeitung und später an den Reporter \n\ndes MDR 1 Radio Thüringen S. , der die Rede des Angeklagten selbst aber \n\nnicht mit angehört hatte und darüber auch nicht berichtete. \n\nDer Text des Rechenschaftsberichtes war nach den handschriftlichen Vorga-\n\nben des Angeklagten von der Zeugin H. in Maschinenschrift umgesetzt wor-\n\nden. Das Deckblatt des Rechenschaftsberichts enthielt den Vermerk \"Sperrfrist: \n\n09.11.2001, 9.30 Uhr. Es gilt das gesprochene Wort!\" \n\nDer Rechenschaftsbericht enthielt folgende Passage: \n\n\"Noch verhindern die Wolken einer bewusst betriebenen einseitigen Kol-\n\nlektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur \n\nBeurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und \n\nüber die Kriegsschuld an den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts. \n\nDies wird sich bald verändern, da die Lügen über Katyn, über Jebawke \n\n(richtig: Jedwabne), über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr \n\nlänger zu halten sind\". \n\nDer in der Pressemappe enthaltene Rechenschaftsbericht wurde vom \n\nAngeklagten in veränderter Form vor den etwa 200 Delegierten mündlich vor-\n\ngetragen. Dabei formulierte er diese Passage wie folgt: \n\n\"Noch verhindern die Wolken einer bewusst betriebenen einseitigen Kol-\n\nlektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur \n\nBeurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und \n\nüber die Kriegsschuld in den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts. \n\nDies wird sich bald verändern, da die Lügen über Katyn, Jedwabne und \n\ndie Aussagen über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr länger \n\nzu halten sind. In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6 Millionen Opfer, \n\nsondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind 930.000 nachgewiesen. \n\nDabei geht es nicht um die Relativierung des Verbrechens, sondern um \n\ndie geschichtliche Wahrheit. Sie kennen meine Einstellung, daß jedes \n\nOpfer eines Verbrechens eines zu viel ist.\" \n\nAm 9. November 2001 verfaßte der bei der Rede anwesende Journalist \n\nK. der Thüringer Allgemeinen Zeitung einen Artikel, in dem er den Ange-\n\nklagten wegen dessen Äußerungen vor den Delegierten, insbesondere in Be-\n\nzug auf die betreffende Passage des Rechenschaftsberichts, scharf angriff. \n\n2. Das Landgericht hält ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht \n\nfür gegeben. Zwar handele es sich bei der Formulierung in dem von ihm inhalt-\n\nlich zu verantwortenden schriftlichen Rechenschaftsbericht um eine im Rahmen \n\nvon § 130 Abs. 2, 3 und 4 StGB strafrechtlich relevante Äußerung, da hier-\n\ndurch der Holocaust in Auschwitz zumindest verharmlost werde. Die Ausfüh-\n\nrungen seien auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, der Angeklag-\n\nte habe aber diesen Bericht weder öffentlich zugänglich gemacht noch verbrei-\n\ntet. \n\n3. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer \n\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sie ist der Meinung, \n\ndas Landgericht habe den Begriff des Verbreitens verkannt. Die vom Angeklag-\n\nten gewollte Aushändigung der Pressemappe mit seinem Redemanuskript an \n\nJournalisten als Grundlage für deren Bericht von seiner Rede erfülle den Tat-\n\nbestand des Verbreitens. \n\n4. Den vom Angeklagten im Rahmen seiner Rede getätigten Äußerun-\n\ngen hat das Landgericht wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschluß-\n\nverfügung vom 9. Januar 2003 zumindest mangels nachweisbaren Vorsatzes \n\nkeine strafrechtliche Relevanz im Rahmen von § 130 Abs. 3 StGB zugemes-\n\nsen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertritt, führt zur Aufhe-\n\nbung des Urteils. \n\n1. Die Strafkammer hat zwar unter den gegebenen Umständen im Er-\n\ngebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in der Verteilung der Pres-\n\nseerklärung an zwei Journalisten kein Vergehen der Volksverhetzung nach \n\n§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3, 4 StGB gesehen. Nach diesen Vorschrif-\n\nten macht sich strafbar, wer Schriften verbreitet, die eine unter der Herrschaft \n\ndes Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB be-\n\nzeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö-\n\nren, leugnet oder verharmlost. \n\nDer Begriff \"Verbreiten\" wird in mehreren Straftatbeständen des StGB verwen-\n\ndet (vgl. u.a. §§ 86, 86 a, 184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff \n\nnicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbeson-\n\ndere auf den Grundgedanken der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rah-\n\nmen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB bedeutet \"Verbreiten\" die mit einer \n\nkörperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet \n\nist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich \n\nzu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muß, daß er \n\nfür den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht schon die Weitergabe \n\neines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der \n\nEmpfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren \n\nPersonenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit einer Weitergabe \n\nan eine größere nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (Ket-\n\ntenverbreitung). Bei der Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an \n\nverschiedene Abnehmer (Mengenverbreitung) wird bereits verbreitet, wenn der \n\nTäter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter \n\nSchriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber \n\nimmer, daß an einen größeren und nicht (vom Täter) kontrollierbaren Perso-\n\nnenkreis weitergegeben wird oder weitergegeben werden soll. Die Weitergabe \n\nan einzelne bestimmte Dritte allein vermag das Merkmal des Verbreitens nicht \n\nzu erfüllen, wenn nicht feststeht, daß der Dritte seinerseits die Schrift an weite-\n\nre Personen überlassen wird. Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß \n\nihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich \n\nbei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Perso-\n\nnenkreis handelt (vgl. dazu BGHSt 13, 257, 258; 18, 63, 64; 19, 63, 71; 47, 55, \n\n59; BGH MDR 1966, 687; BGH NJW 1999, 1979, 1980 insoweit in BGHSt 45, \n\n41 nicht abgedruckt; BayObLG NStZ 1983, 120 ff. m. Anm. Keltsch; 1996, 436, \n\n437; 2002, 258, 259 m. Anm. Schröder JZ 2002, 412 f.; OLG Frankfurt StV \n\n1990, 209; Thüring. OLG NStZ 2004, 628 ff. [betrifft den hier abzuurteilenden \n\nSachverhalt]). \n\nDas vom Angeklagten verfaßte und in die Pressemappe aufgenommene \n\nRedemanuskript war eine Schrift im Sinne von § 130 StGB (vgl. dazu BGHSt \n\n13, 375, 376), das Manuskript war nicht nur an eine Person gerichtet und nicht \n\nnur für einen einzelnen Empfänger bestimmt, sondern sollte an alle interessier-\n\nten Journalisten, die an der Versammlung teilnehmen wollten, verteilt werden. \n\nTatsächlich ist der in der Presseerklärung enthaltene schriftliche Rechen-\n\nschaftsbericht als solcher nicht verbreitet worden, sondern nur dessen Inhalt \n\nwar im Zusammenhang mit der Rede des Angeklagten Gegenstand der Veröf-\n\nfentlichung in der Thüringer Zeitung. Das allein genügt aber nicht für ein \n\n\"Verbreiten\" im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB. In der Weiterga-\n\nbe von zwei Pressemappen selbst liegt nach den getroffenen Feststellungen \n\nnoch kein Verbreiten, da weder eine Ketten- noch eine Mengenverbreitung vor-\n\nliegen. \n\n2. Das Landgericht hat jedoch den Umstand, daß fünf Pressemappen \n\nbereitgehalten wurden und nach den getroffenen Feststellungen zu dem Ver-\n\nbandstag an Vertreter von verschiedenen Zeitungen, Agenturen, des Fernse-\n\nhens und des Rundfunks Einladungen verschickt worden waren, nur unzurei-\n\nchend rechtlich bewertet. \n\na) Es hat ein Zugänglichmachen i.S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) \n\nStGB fehlerhaft abgelehnt, weil das Merkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei. \n\nZugänglichmachen bedeutet, einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, sich \n\ndurch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen. \n\nDies kann entweder durch Wahrnehmung des Erzeugnisses in seiner Substanz \n\noder in seinem Inhalt geschehen (BGH NJW 1976, 1984; Lackner/Kühl StGB \n\n25. Aufl. Rdn. 5; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 10; Lenckner/Perron in \n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. Rdn. 9 jew. zu § 184). Das Zugänglichma-\n\nchen muß allerdings öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die Mög-\n\nlichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von - innerlich \n\nnicht notwendigerweise verbundenen - Personen eröffnet ist (Lackner/Kühl \n\naaO Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 jew. zu § 74 d). Ein solcher Sachver-\n\nhalt liegt hier nahe. Soweit das Landgericht (UA S. 16) eine Anwendung dieser \n\nBegehungsalternative abgelehnt hat, weil zu dem Verbandstag neben den De-\n\nlegierten nur Pressevertreter zugelassen waren, nicht aber sonstige Öffentlich-\n\nkeit und der Bericht nur auf Anforderung und nur an einen ganz bestimmten, \n\neng begrenzten Personenkreis persönlich ausgegeben wurde, hat es nicht be-\n\ndacht, daß die Pressevertreter ein Teil der Öffentlichkeit sind (vgl. BGHSt 34, \n\n329, 332; 47, 278, 282) und dadurch eine unbestimmte Zahl von Personen von \n\nden Manuskripten Kenntnis nehmen konnten. \n\nb) Die Tatbestandsalternative des „Vorrätighaltens zum Zwecke der \n\nVerbreitung“ i S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) StGB hat es überhaupt nicht \n\ngeprüft. Diese Prüfung lag hier aber nach der Ablehnung eines \"Verbreitens\" \n\ni.S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB wegen der Weitergabe nur zweier \n\nExemplare nahe, da fünf Pressemappen bereit lagen und etwa 15 Pressever-\n\ntreter eingeladen waren (UA S. 11; vgl. zum Vorrätighalten: Lackner/Kühl aaO \n\nRdn. 5; Lenckner/Perron aaO Rdn. 46 jew. zu § 184 StGB). \n\n3. Dazu kommt, daß das Landgericht den zur Aburteilung stehenden \n\nSachverhalt nicht in seinem gesamten Umfang beurteilt hat. Es hat nämlich nur \n\nam Rande erörtert, ob die Rede des Angeklagten auf der Vertreterversamm-\n\nlung den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, und - wie die Staatsanwalt-\n\nschaft - ohne nähere Begründung ein vorsätzliches Handeln verneint (UA \n\nS. 21). Nach § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder \n\nmit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus \n\nbegangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des VStGB bezeichneten Art in einer \n\nWeise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in \n\neiner Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen könnten die mündlichen Äußerungen des Angeklagten die Alternati-\n\nve \"in einer Versammlung verharmlosen\" im Rahmen von § 130 Abs. 3 StGB \n\nerfüllen. \n\na) Das Landgericht war gehalten, den durch die zugelassene Anklage \n\nabgegrenzten Prozeßstoff erschöpfend zu behandeln (st. Rspr. BGHSt 25, 72, \n\n75, 76; 32, 215, 216 m.w.N.; vgl. BGH wistra 2004, 272). Die Äußerungen des \n\nAngeklagten in der Versammlung, die auch in der Anklage im wesentlichen Er-\n\ngebnis der Ermittlungen ausdrücklich erwähnt sind, stellen zusammen mit dem \n\nverteilten Redemanuskript einen einheitlichen Vorgang dar. Denn das in der \n\nPressemappe enthaltene Redemanuskript sollte als Hilfe bei der Berichterstat-\n\ntung über diese Rede dienen. Daß die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlußver-\n\nfügung vom 9. Januar 2003 einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage-\n\nerhebung bezüglich der mündlichen Äußerungen aus subjektiven Gründen ver-\n\nneint hat, steht dem nicht entgegen, eine möglicherweise zu beachtende \"(Teil-\n\n) Einstellung\" ist insoweit nicht erfolgt. \n\nb) Die Äußerungen beziehen sich, dafür steht schon das Synonym \n\n\"Auschwitz\", auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene \n\nHandlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art (vgl. Lackner/Kühl aaO \n\nRdn. 8 a zu § 130; allgemein zum Leugnen des Holocaust EGMR NJW 2004, \n\n3691 ff.). \n\nc) Sie wurden in einer Versammlung getätigt. Daß es sich um eine Ver-\n\ntreterversammlung eines Verbandes mit einer beschränkten Anzahl von Teil-\n\nnehmern gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Denn zur Erfüllung des \n\nMerkmals „Versammlung“ genügt eine räumlich zu einem bestimmten Zweck \n\nvereinigte Personenmehrheit, dabei kann es sich auch um einen begrenzten \n\nPersonenkreis handeln (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 80 a Rdn. 4; Lackner/Kühl \n\naaO Rdn. 2 zu § 80 a; Bubnoff in LK 11. Aufl. Rdn. 14 zu § 111 jew. m.w.N.). \n\nd) Der Angeklagte hat nach den bisherigen Feststellungen auch ver-\n\nharmlost. Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstat-\n\nsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt \n\noder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36, 40; 47, 278): Nicht \n\nerforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtge-\n\nschehen, es genügen ein \"Herunterrechnen der Opferzahlen“ und sonstige \n\nFormen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl. \n\nBT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGHSt 46, 36, 40; Tröndle/Fischer \n\naaO Rdn. 31; Bubnoff aaO Rdn. 44; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO \n\nRdn. 21 jeweils zu § 130; vgl. auch Wandres; Die Strafbarkeit des Auschwitz-\n\nLeugnens 2000 S. 230 ff.; 245 ff.; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3; Stegbauer NStZ \n\n2000, 281, 285), wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leug-\n\nnens handelt (\"teilweises Leugnen\" vgl. Wandres aaO S. 230; Stegbauer NStZ \n\n2000, 284). Ein solches Relativieren und Bagatellisieren liegt hier vor. Das NS-\n\nGewalt- und Massenvernichtungsunrecht im Konzentrationslager Auschwitz ist \n\neine geschichtliche Tatsache. Demgegenüber geht die Aussage der einschlä-\n\ngigen Textpassage der Rede des Angeklagten erkennbar dahin, daß es nicht in \n\ndem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz ge-\n\nkommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in so erheblicher Weise nach \n\nunten korrigiert werden, daß es in diesem Zusammenhang als angebracht er-\n\nscheine, der bisherigen Geschichtsschreibung bewußt betriebene einseitige \n\nKollektivschuldzuweisung gegenüber dem deutschen Volk und den Gebrauch \n\nvon Lügen zu bescheinigen. Der Kontext der Rede zeigt somit ein umfassen-\n\ndes Herunterspielen der Opferzahlen durch den Angeklagten, nicht nur ein \n\nzahlenmäßiges Infragestellen im Randbereich der geschichtlich feststehenden \n\nGrößenordnung. \n\nIn der Rede findet sich zwar auch eine beschwichtigende Bekundung (\"dabei \n\ngeht es nicht um die Relativierung des Verbrechens, sondern um die geschicht-\n\nliche Wahrheit\"). Damit wird aber die verharmlosende Hauptaussage des An-\n\ngeklagten, die Aussagen über die Zahl der Opfer in Auschwitz entspreche nicht \n\nder Wahrheit, nicht in Frage gestellt. Im Vordergrund bleibt das Leugnen der \n\ngeschichtlichen Wahrheit durch das bewußte Infragestellen der Opferzahlen. \n\nDenn dem Angeklagten ging es ersichtlich nicht um ein \"Zahlenspiel\". Sinn sei-\n\nner Ausführungen war es, \"die Lügen über Katyn, über Jedwabne, die Aussa-\n\ngen über die Opfer in Auschwitz\" anzuprangern. Der Angeklagte wollte den \n\nEindruck erwecken, daß eine zutreffende Beurteilung der Verbrechen, also ins-\n\nbesondere auch der nationalsozialistischen Verbrechen in Auschwitz, bisher \n\ndurch \"bewußt betriebene einseitige Kollektivschuldzuweisung\" und \"Lügen\" \n\nnicht möglich gewesen sei. Dies impliziert die Aussage, daß die bisherigen als \n\ngesichert geltenden Erkenntnisse über Anzahl und Schicksal der Opfer im Kon-\n\nzentrationslager Auschwitz das Ergebnis einer bewußten und gewollten Ge-\n\nschichtsfälschung seien, deren Richtigstellung zu einer entscheidend günstige-\n\nren Beurteilung nationalsozialistischer Unrechtstaten führen werde. \n\ne) Die Rede des Angeklagten war auch geeignet, den öffentlichen Frie-\n\nden zu stören. Gestört ist der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn \n\ndas Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert \n\nwird (BGHSt 34, 329, 331; 46, 212, 218; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO \n\nRdn. 14 aE; Bubnoff aaO Rdn. 13 und 46 jeweils zu § 130 StGB), die Äußerun-\n\ngen \"auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Mißachtung wirkt\" (BT-\n\nDrucks. 9/2090 S. 7). Geeignetheit zur Friedensstörung liegt nach dem Sinn \n\ndes Gesetzes aber nur dann vor, wenn die Äußerung vernünftigerweise eine \n\nder angeführten Reaktionen erwarten lassen muß (BT-Drucks. 9/2090 S. 8). \n\nDaß die Äußerungen des Angeklagten vor der Vertreterversammlung diese \n\nWirkung hatten, zeigen schon die scharfen Angriffe des anwesenden Journalis-\n\nten in seinem Bericht in der Thüringer Allgemeinen Zeitung über die Rede des \n\nAngeklagten (vgl. zur Beobachtung durch die Presse: BGHSt 47, 278, 282; vgl. \n\nauch BGHSt 34, 329, 332) und die Reaktion einiger Versammlungsteilnehmer \n\n(UA S. 21). \n\nf) Auch die subjektive Seite ist zumindest in Gestalt des bedingten Vor-\n\nsatzes (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 12 zu § 130) entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts nach dem bisherigen Beweisergebnis naheliegend. Im Falle des \n\n\"Verharmlosens\" muß sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharm-\n\nlosung verbundenen Tatsachenbehauptungen sowie auf die gänzliche Unan-\n\ngemessenheit der geäußerten Wertungen erstrecken (vgl. Tröndle/Fischer aaO \n\n§ 130 Rdn. 34 aE; vgl. auch Wandres aaO S. 230 f.). Die bisherigen Feststel-\n\nlungen sprechen dafür, daß dem Angeklagten - unabhängig von seiner persön-\n\nlichen Überzeugung (BGH NStZ 1995, 128 f.; vgl. auch Stegbauer NStZ 2000, \n\n281, 286) - die Tragweite seiner Äußerungen bewußt und ihr Inhalt auch ge-\n\nwollt war. Gerade die Einschränkung \"dabei geht es nicht um die Relativierung \n\ndes Verbrechens, sondern um die geschichtliche Wahrheit\" zeigt, daß es dem \n\nAngeklagten darauf ankam, seinen Zuhören bewußt zu machen, daß es sich \n\nbei der Zahl der Opfer in Auschwitz neben den \"Lügen über Katyn, Jedwabne\" \n\num eine (weitere) \"Lüge\" handelte, um die nach seiner Ansicht \"einseitig be-\n\ntriebene Kollektivschuldzuweisung\" zu begründen. Zu berücksichtigen ist in \n\ndiesem Zusammenhang zudem, daß die Ausführungen des Angeklagten über \n\nKatyn, Jedwabne und Auschwitz \n\nin dem Rechenschaftsbericht des \n\nLandesvorsitzenden eines Landesverbands des Bundes der Vertriebenen \n\nersichtlich fehl am Platze waren, was auch Delegierte selbst bemängelten (UA \n\nS. 21). \n\nDie Sache muß deshalb neu verhandelt werden. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/2-str-365-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":12},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/2-str-365-04","retrieved":"2026-07-10 16:12:49.104099+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-22/2-str-365-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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