{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_362-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"2 StR 362/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 362/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2004 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw \n\nMarke BMW, amtliches Kennzeichen , angeordnet \n\nwurde. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain nebst \n\nVerpackungsmaterial und Tasche und den sichergestellten Pkw BMW, amtli-\n\nches Kennzeichen , eingezogen. Die mit der Sachrüge begründete \n\nRevision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Angeklagte betreibt in Spanien eine Firma, die sich hauptsächlich \n\nmit dem An- und Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen, vorwiegend \n\ndeutscher Hersteller, befaßt. Wegen des An- und Verkaufs der Kraftfahrzeuge \n\nhielt er sich oft in Deutschland auf. Im November 2003 wurde der Angeklagte \n\nvon Rauschgifthändlern beauftragt, in Frankfurt am Main eine Lieferung von \n\nKokain, abgefüllt in flüssiger Lösung in drei Flaschen, entgegenzunehmen und \n\nan weitere Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu übergeben. Am \n\n4. November 2003 reiste der Angeklagte mit seinem BMW, spanisches Kenn-\n\nzeichen , in Begleitung eines Angestellten namens \"F. \" nach \n\nDeutschland ein. Ob er die Flaschen mit Kokainlösung mit sich führte, konnte \n\nnicht festgestellt werden. Der BMW des Angeklagten wurde am 4. November \n\n2003 im Parkhaus W. -Straße in Frankfurt am Main abgestellt und blieb \n\ndort bis zum 19. November 2003. Da während dieser Zeit die fällig gewordene \n\nParkgebühr nicht bezahlt wurde, war das Fahrzeug durch eine Parkkralle blo-\n\nckiert worden. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis zum 18. November 2003 \n\nnicht ununterbrochen in Frankfurt am Main, sondern flog für einige Tage zurück \n\nnach Spanien und hielt sich zwei Tage in Zürich auf. Am 18. November 2003 \n\nwurden ihm in der Nähe des Parkhauses W. -Straße von \"F. \" drei \n\nFlaschen mit Kokainlösung übergeben, die der Angeklagte in einem angemie-\n\nteten Pkw Opel Corsa deponierte. Bei der Durchsuchung des BMW wurde kein \n\nKokain festgestellt, allerdings schlug der eingesetzte Spürhund an. \n\n2. Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Einziehung nicht. \n\nZwar können gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeuge nicht nur solche Ge-\n\ngenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Ver-\n\nwendung finden bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind, son-\n\ndern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient \n\noder hierzu erforderlich ist. Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als \n\nauch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. \n\nteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. BGHR \n\nStGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung \n\neines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist \n\ndarüber hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen \n\nVorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (vgl. BGHR \n\nStGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht \n\nmit der notwendigen Sicherheit, daß die Fahrt mit dem BMW nach Deutschland \n\nund in das Parkhaus am 4. November 2003 bereits der Vorbereitung oder \n\nDurchführung des Betäubungsmittelgeschäfts diente. Die eigentliche Übergabe \n\nfand am 18. November 2003 statt; an diesem Tag stand der BMW mit einer \n\nParkkralle gesichert im Parkhaus. Angesichts des Umstandes, daß der Ange-\n\nklagte vom 4. bis zum 18. November 2003 nicht ununterbrochen in Frankfurt \n\nam Main war, erschließt sich auch nicht ohne weiteres, daß das Aufsuchen des \n\nspäteren Tatorts mit dem Pkw BMW zwei Wochen vor der Übergabe des Be-\n\ntäubungsmittels bereits die Verwirklichung des Betäubungsmittelgeschäfts för-\n\ndern sollte. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/2-str-362-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/2-str-362-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:49.183381+00:00"}}