{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-03","aktenzeichen":"2 StR 360/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 360/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin und Rechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 23. März 2004 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision macht der \n\nAngeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts. Das von dem Angeklagten geltend gemachte Verfahrenshindernis \n\ndes Strafklageverbrauchs besteht schon deshalb nicht, weil das in Belgien ge-\n\ngen ihn geführte Strafverfahren nicht die im vorliegenden Verfahren angeklag-\n\nten Lieferungen von Essigsäureanhydrid (ESA) in die Türkei betrifft, sondern \n\ndie Lieferung von Reinigungsmitteln aus Belgien nach P. , die lediglich zur \n\nIrreführung der Überwachungsbehörden als ESA deklariert worden waren. Die-\n\nse Lieferung ist nicht Gegenstand der Anklage. \n\nDas Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils, weil der Schuldspruch wegen täterschaftli-\n\nchen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer in Belgien als Chemieingenieur tätige Angeklagte geriet Anfang der \n\n90er Jahre mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der \n\ngesondert verfolgte H. , ein früherer Mitarbeiter des Angeklagten, stand in \n\nenger Verbindung mit einer Gruppierung von Personen, die unter nicht näher \n\nzu klärenden Umständen in der Türkei in großen Mengen Heroin zum Weiter-\n\nverkauf herstellen wollte. Kopf dieser Organisation war K. . Für diese \n\nGruppierung suchte H. eine Möglichkeit zum Erwerb großer Mengen ESA, \n\num es in die Türkei bringen zu lassen. ESA ist neben Morphinbase wesentli-\n\ncher Grundstoff zur Herstellung von Heroin. Aus 3,5 Gewichtseinheiten ESA \n\nkönnen etwa 1,2 Gewichtsanteile Heroin produziert werden. Ende 1994/Anfang \n\n1995 gewann H. den Angeklagten für eine Zusammenarbeit. Er weihte ihn \n\nein, daß er für eine Gruppe, die in der Türkei große Mengen Heroin herstellte \n\noder jedenfalls herzustellen beabsichtigte, eine Bezugsquelle für ESA im Ton-\n\nnenbereich suche. H. trug dem Angeklagten an, das in Belgien frei handel-\n\nbare ESA zu beschaffen und anschließend mit ihm zusammen den Transport \n\nvon Belgien in die Türkei in die Wege zu leiten. H. stellte für 1995 etwa \n\n10 Transporte von jeweils 5-10 Tonnen in Aussicht. Da H. dem Angeklag-\n\nten für seine Mitwirkung erhebliche Geldbeträge versprach, deren Höhe aber \n\nnicht geklärt werden konnte, ging er auf das Angebot ein. Der Angeklagte sah \n\ndie Möglichkeit, sich eine erhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu \n\nverschaffen. Er brachte in Erfahrung, daß der Handel mit ESA in Mengen ab \n\n20 Liter registrierungspflichtig war und daß die Ausfuhr in die Türkei nicht ge-\n\nnehmigungsfähig war. Hierin sah der Angeklagte in Abstimmung mit H. aber \n\nkein Hindernis. Denn das ESA sollte offiziell als Hilfsmittel für die Textilindust-\n\nrie erworben und zwischen legalen Tarnladungen versteckt per LKW in die \n\nTürkei transportiert werden. Die Ideen und Vorgaben hierfür stammten von \n\nH. , der es auch übernahm, den in der Bundesrepublik Deutschland in \n\nL. -E. ansässigen Fuhrunternehmer S. für die Transporte in die Tür-\n\nkei zu gewinnen. \n\nDer Angeklagte hatte keinerlei Kontakte zu sonstigen Mitgliedern der mit \n\nder Heroinherstellung befaßten Gruppierung, insbesondere kannte er den Kopf \n\nder Gruppe, K. , noch nicht. Ihm war jedoch klar, daß er durch die mit \n\nH. vereinbarte Beschaffung von ESA und seine Mitwirkung bei den Vorbe-\n\nreitungen der Transportfahrten wichtige Beiträge zur Herstellung und zum Ab-\n\nsatz von Heroin in großen Mengen leisten würde. Aus finanziellem Interesse \n\nwar der Angeklagte bereit, durch seine Mitwirkung im Vorfeld der Produktion \n\nzur Herstellung und zum gewinnbringenden Absatz großer Mengen beizutra-\n\ngen. Als Chemieingenieur informierte er sich auch darüber, welche Mengen \n\nHeroin mit dem gelieferten ESA produziert werden konnten. In der Folgezeit \n\nkam es zwischen Februar und Oktober 1995 unter Mitwirkung des Angeklagten \n\nzu fünf Transporten, bei denen insgesamt rund 45 Tonnen ESA aus Belgien \n\ndurch die Bundesrepublik in die Türkei geliefert wurden. \n\nFür die erste Lieferung bestellte der Angeklagte nach Vorgaben H. s \n\nam 14. Februar 1995 über seine belgische Firma 5 Tonnen ESA, die Ende \n\nFebruar 1995 an eine Firma in W. geliefert wurden, wo der Stoff, wie mit \n\nH. abgesprochen, in Fünf-Liter-Kanister abgefüllt und zwischengelagert \n\nwurde. Zweck des Umfüllens war es, das ESA in einer Lieferung Reinigungs-\n\nmittel zu verstecken. Das Geld für diese Lieferung (umgerechnet knapp \n\n66.000 DM) sowie die Kosten für das Abfüllen und Zwischenlagern wurde von \n\nH. zur Verfügung gestellt. In Absprache mit diesem bestellte der Angeklag-\n\nte daneben als Vermittler für eine Firma in I. , hinter der, wie der Angeklag-\n\nte wußte, die Gruppe um K. stand, 22 Tonnen Shampoo und Reinigungsmit-\n\ntel als Tarnladung. Die Reinigungsmittel wurden unmittelbar von der Firma in \n\nI. \n\n bezahlt. Als Transporteur hatte H. den Zeugen S. gewonnen. \n\nDer Angeklagte war an den Vereinbarungen mit S. nicht beteiligt. Er über-\n\nmittelte S. lediglich eine Wegbeschreibung zur Aufnahme der Tarnladung \n\nund der Kanister mit ESA. S. beauftragte seinen Mitarbeiter F. mit der \n\nAusführung des Transports. F. brach am 23. Februar 1995 nach Belgien \n\nauf. Er holte zunächst die Tarnladung ab und fuhr dann zu dem Zwischenlager, \n\nwo unter Mitwirkung des Angeklagten die Umladung erfolgte. Die Paletten mit \n\nESA wurden in der Mitte der übrigen Ladung versteckt. In den Frachtpapieren \n\nwar die gesamte Ladung als Shampoo deklariert. Nach Vorgaben von H. \n\nwar F. von S. angewiesen worden, daß er über die Balkanroute in die \n\nTürkei fahren solle. Der Angeklagte machte F. vor der Abfahrt darauf \n\naufmerksam, daß es sich bei dem zugeladenen Stoff um eine Chemikalie mit \n\nhoher Konzentration handele, die nicht mit Wasser in Berührung kommen und \n\nnicht auf mehr als 36° erwärmt werden dürfe. Nach mehr eren Zwischenfällen \n\ntraf F. Mitte März an der türkischen Grenze ein. Bereits am 8. März 1995 \n\nhatte sich der Angeklagte bei der Spedition S. erkundigt, ob der Wagen in \n\nI. angekommen sei. Hinter der Grenze wurde F. u.a. von K. \n\n erwartet und nach I. geleitet, wo die Kanister mit ESA abgeladen und \n\ndurch Kanister mit Wasser ersetzt wurden. Sodann wurde die verbliebene La-\n\ndung verzollt. \n\nH. drängte auf einen baldigen zweiten Transport. Der Angeklagte \n\nbestellte daher spätestens im März 1995 für umgerechnet 133.200 DM weitere \n\nrund 10 Tonnen ESA, wobei als Verwendungszweck die Produktion eines Sta-\n\nbilisators zur Textilbehandlung vorgetäuscht wurde. Das ESA wurde im Auftrag \n\ndes Angeklagten wieder in Kanister umgefüllt und zwischengelagert. Daneben \n\nbestellte der Angeklagte Reinigungsmittel als Tarnladung. H. informierte \n\nden Spediteur S. , daß am 27. März 1995 die zweite Transportfahrt erfolgen \n\nsolle. Der Angeklagte erkundigte sich, wann ein LKW für die nächste Tour zur \n\nVerfügung stehen werde. F. holte am 27. März 1995 zunächst die Tarnla-\n\ndung ab und fuhr dann zum Zwischenlager mit den ESA-Kanistern. Unter Mit-\n\nwirkung H. s und des Angeklagten wurden die 10 Tonnen ESA wie beim \n\nersten Mal hinter der Tarnladung versteckt. Am 29. März 1995 brach F. \n\nüber Deutschland in die Türkei auf und passierte in der Nacht vom 7./8. April \n\n1995 die türkische Grenze. Der weitere Ablauf des Abladens in I. ent-\n\nsprach dem ersten Transport. \n\nWeitere drei im Ablauf im wesentlichen gleiche Lieferungen erfolgten im \n\nMai 1995 (10 Tonnen ESA), Juni 1995 (10 Tonnen ESA) und September 1995 \n\n(9,6 Tonnen ESA). Bei der letzten Lieferung hatte der inzwischen tätige Fahrer \n\nKe. nicht genügend Geld für die Fähre nach Italien bei sich. Da er F. \n\nnicht erreichen konnte, rief er den Angeklagten an. Dieser veranlaßte, daß ihm \n\nim Fährbüro der erforderliche Betrag zur Verfügung gestellt wurde. \n\nDas Landgericht konnte nicht feststellen, unter welchen Umständen der \n\nAngeklagte die ihm von H. für die Beschaffung des ESA und die Vorberei-\n\ntung des Transports in Belgien zugesagte Entlohnung erhielt. Das Landgericht \n\nist aber davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach den jeweiligen Trans-\n\nporten, spätestens jedoch nach dem Absatz des hergestellten Heroins, eine \n\nerhebliche, der Höhe nach allerdings unbekannte Geldsumme erhielt. Nicht \n\nfeststellen konnte das Landgericht, daß der Angeklagte über Einzelheiten der \n\nHeroinherstellung und des Heroinabsatzes informiert war. \n\nDer Angeklagte lernte K. erst im Sommer 1995, wahrscheinlich \n\nzwischen der vierten und fünften Transportfahrt, bei einem von F. vermit-\n\ntelten Treffen in einem Hotel in B. kennen. Gesprächsgegenstand bei die-\n\nsem Treffen war u. a. die Beschaffung eines Grundstoffs für Amphetaminpro-\n\ndukte. \n\n2. Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als täter-\n\nschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und meint, \n\nder Umstand, daß der Angeklagte Lieferant der zur Heroinherstellung verwen-\n\ndeten ESA-Mengen war und bei der Vorbereitung der Transportfahrten in die \n\nTürkei mitwirkte, ohne selbst an der Produktion des Rauschgifts und dessen \n\ngewinnbringenden Absatz beteiligt gewesen zu sein, stehe der Annahme von \n\nTäterschaft nicht entgegen. Bereits durch die Aufnahme der Drogenherstel-\n\nlung, zu der der Angeklagte durch Lieferung eines wesentlichen Grundstoffs \n\neinen maßgeblichen Beitrag geleistet habe, in der Absicht, daß das Rauschgift \n\nanschließend verkauft werde, sei der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. \n\nDaß die Heroinherstellung nur im Ausland durch andere Täter erfolgt sei, ände-\n\nre an der täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am Handeltreiben \n\nnichts. \n\nII. \n\nDer Schuldspruch wegen täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen hat keinen \n\nBestand. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß auf das \n\nTatverhalten des Angeklagten das deutsche Strafrecht anwendbar ist (1.). Die \n\nErwägungen, mit denen das Landgericht täterschaftliches Handeltreiben des \n\nAngeklagten begründet hat, halten jedoch - worauf die Revision zu Recht hin-\n\nweist - der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Der Tatrichter hätte \n\nunter den festgestellten Umständen eine genauere Abgrenzung zwischen Mit-\n\ntäterschaft und Beihilfe vornehmen müssen, weil bei dem bisher festgestellten \n\nTatbeitrag des Angeklagten die Annahme von Beihilfe zum Handeltreiben zu-\n\nmindest naheliegt. Führt diese Abgrenzung zur Annahme von Beihilfe, hat der \n\nAngeklagte tateinheitlich hierzu als Mittäter ein Vergehen des unerlaubten ge-\n\nwerbs- und bandenmäßigen Handeltreibens mit Grundstoffen nach § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Grundstoffüberwachungsgesetz \n\n(GÜG) verwirklicht. Dieses Vergehen ist jedoch verjährt (3.). \n\n1. Das deutsche Strafrecht ist auf die dem Angeklagten zur Last legen-\n\nden Taten anwendbar, obwohl er ausschließlich in Belgien tätig geworden ist. \n\nSoweit dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30 a \n\nBtMG zur Last gelegt wird, folgt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts \n\naus § 6 Nr. 5 StGB. Soweit ein Vergehen nach § 29 GÜG in Betracht kommt, \n\nfolgt dies aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte Deutscher ist und die \n\nTaten auch in Belgien mit Strafe bedroht sind. Daneben ergibt sich die An-\n\nwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus § 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 \n\nSatz 1 StGB, weil der Angeklagte bei den ESA-Lieferungen mit dem auch im \n\nInland tätig gewordenen H. , dem Spediteur S. und den Fahrern F. \n\nund Ke. zusammengearbeitet hat. Wird die Straftat von mehreren Beteiligten \n\nbegangen, ist für jeden von ihnen ein Tatort begründet, wo einer von ihnen ge-\n\nhandelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 90 f.). Alle Transportfahrten führten aber auch \n\ndurch Deutschland, wo auch der Spediteur S. seinen Sitz hatte. \n\n2. Die Erwägungen des Landgerichts tragen nicht die Annahme, der An-\n\ngeklagte habe sich als Mittäter des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln schuldig gemacht, indem er für die Gruppierung um K. den \n\nGrundstoff ESA beschafft und den Transport in die Türkei mit vorbereitet habe. \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt \n\ndas Handeltreiben im Sinne von § 29 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, \n\ndas darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen \n\noder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Er-\n\nmöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäu-\n\nbungsmitteln zielen (vgl. BGHSt 47, 134, 136 m.w.N.). Nicht ausreichend ist, \n\nwenn der Beteiligte nur allgemein weiß, daß der Stoff im Rahmen des Umsat-\n\nzes von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (vgl. BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 157). Umsatz-\n\ngeschäft bei der Lieferung eines Grundstoffs zur Herstellung eines Betäu-\n\nbungsmittels ist zunächst allein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf \n\ndes Betäubungsmittels ist der Grundstoffhändler - wie der Fall des Angeklagten \n\nzeigt - regelmäßig nicht befaßt. Sein Geschäft ist abgewickelt, wenn er den \n\nGrundstoff geliefert hat und dafür bezahlt worden ist. Die Belieferung mit \n\nGrundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet deshalb noch \n\nkeinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39; BGHSt 47, 134, 136). Der Händler kann aber \n\n- je nach Tatinteresse und Tatherrschaft - etwa Mittäter des Betäubungsmittel-\n\nhändlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl. BGHSt 47, 134, 137 zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten). Arbeitsteilige Mittäterschaft beim \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt aber nur dann in Betracht, wenn \n\nauch festgestellt werden kann, daß der Lieferant mit Täterwillen im Zusam-\n\nmenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans \n\nseinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaf-\n\nfung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-\n\nben 37). Ob der Beteiligte ein solch enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft \n\nhatte, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu ent-\n\nscheiden, wobei der entscheidende Bezugspunkt das Betäubungsmittelge-\n\nschäft ist (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 367 i.V.m. Rdn. 353). Die sich \n\nhieraus ergebenden Beschränkungen sind notwendig, um die - inzwischen als \n\nbedenklich erkannte - uferlose Ausweitung des Tatbestands zu vermeiden. Zu \n\neiner extensiven Auslegung des Tatbestands besteht im Zusammenhang mit \n\nder Belieferung von Grundstoffen auch deshalb kein Anlaß, weil insoweit das \n\nGrundstoffüberwachungsgesetz in seinem § 29 hinreichende flankierende \n\nMaßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit trifft. Eine andere Beurteilung ist \n\nnicht deshalb geboten, weil das Vergehen nach § 29 Abs. 3 GÜG in dem zu \n\nbeurteilenden konkreten Einzelfall verjährt ist (vgl. unten II, 3). \n\nESA ist ein Grundstoff i.S.v. § 2 Nr. 1 GÜG. Das Handeltreiben hiermit \n\nist nach § 3 GÜG verboten, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung \n\nvon Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Der Verstoß gegen dieses Ver-\n\nbot ist in § 29 Abs. 1 Nr. 1 GÜG mit Strafe bedroht. Die Vorschriften des \n\nGrundstoffüberwachungsgesetzes treten hinter den Strafvorschriften des Be-\n\ntäubungsmittelgesetzes lediglich insoweit zurück, als der Unrechtsgehalt be-\n\nreits von dessen Strafvorschriften hinreichend erfaßt wird (vgl. Körner aaO § 29 \n\nRdn. 1766). Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter in bezug auf das \n\nVerbrechen nach § 30 a Abs. 1 BtMG lediglich der Beihilfe schuldig ist, er das \n\nunerlaubte banden- und gewerbsmäßige Handeltreiben mit Grundstoffen aber \n\nals Mittäter verwirklicht hat. Dies folgt schon daraus, daß der nach § 27 Abs. 2 \n\nSatz 2, § 49 Abs. 1 StGB ermäßigte Strafrahmen des § 30 a BtMG milder ist als \n\nder des § 29 Abs. 3 GÜG. \n\nAusgehend hiervon hätte das Landgericht näher prüfen müssen, ob die \n\nBeteiligung des Angeklagten an dem Tatgeschehen als Mittäterschaft oder als \n\nBeihilfe zu werten ist. Diese Abgrenzung war hier nicht etwa deshalb entbehr-\n\nlich, weil das Landgericht den Angeklagten wegen bandenmäßiger Tatbege-\n\nhung verurteilt hat. Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet für sich allein \n\nnoch nicht die Mittäterschaft. Vielmehr beurteilt sich die Abgrenzung zwischen \n\nden Beteiligungsformen auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. \n\nBGH NStZ 2002, 375, 377 m.w.N.). Entgegen der Annahme des Landgerichts \n\nreicht es zur Begründung von Mittäterschaft beim Handeltreiben deshalb nicht \n\naus, daß der Angeklagte als Lieferant des ESA und bei der Vorbereitung der \n\nTransportfahrten in die Türkei mitwirkte, auch wenn er wußte, daß mit dem \n\nGrundstoff Heroin hergestellt werden sollte. Der Angeklagte war weder in die \n\nHeroinherstellung, noch in den Heroinabsatz eingebunden. Die Annahme von \n\nMittäterschaft setzt jedoch voraus, daß der Angeklagte in Bezug auf das ei-\n\ngentliche Betäubungsmittel-Umsatzgeschäft das hierfür notwendige enge Ver-\n\nhältnis hat. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. \n\n1 Handeltreiben 39) ist für diese Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Bei-\n\nhilfe maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrich-\n\ntung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv \n\ndarauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist. Für die Willensrichtung kommt es \n\ndarauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eige-\n\nne von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu \n\nberücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragen-\n\nden Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad \n\ndes eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille \n\ndes Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mit-\n\ntäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines \n\ngleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002, \n\n375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 Handeltreiben 37, 39, jeweils m.w.N.). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß der Ange-\n\nklagte nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe zur Verantwortung zu ziehen ist. \n\nDer Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in der Beschaffung des Grund-\n\nstoffs ESA und der Vorbereitung des Transports in die Türkei. Wie das Land-\n\ngericht für jeden Einzeltransport feststellt, orientierte sich auch die Entlohnung \n\ndes Angeklagten an diesem Umfang seines Tatbeitrags. Schon auf den Trans-\n\nport hatte der Angeklagte keinen Einfluß. Lediglich bei der fünften Lieferung \n\nstellte er dem Fahrer Ke. bei der Rückfahrt das Fährgeld zur Verfügung. Im \n\nübrigen war er in den Ablauf der Transporte nicht eingebunden und hatte auch \n\nkeine Kenntnis von ihren Einzelheiten. An der Herstellung des Rauschgifts war \n\ner \n\nebensowenig beteiligt wie an der Veräußerung der Drogen. Insoweit hatte er \n\nkeinerlei Tatherrschaft und war auch nicht in der Lage, wesentliche Vorgänge \n\nder Herstellung und des Absatzes zu steuern oder sonst darauf einzuwirken. \n\nDas Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte insoweit nähere \n\nKenntnisse hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte aufgrund seiner wirtschaft-\n\nlichen Situation nur deshalb zur Lieferung des Grundstoffs in der Lage war, \n\nweil ihm die zur Beschaffung des Grundstoffs und der Tarnladung erforderli-\n\nchen Gelder von seinen Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden. Der An-\n\ngeklagte handelte bei seinen Beschaffungsmaßnahmen nicht aufgrund eigener \n\nInitiative, sondern jeweils auf Anforderung H. s, von dem auch die Planung \n\nund das Konzept für die Tarnladung stammten. Der Angeklagte wurde von ei-\n\nner in der Türkei bereits bestehenden Gruppierung angesprochen, von deren \n\nMitgliedern er zunächst nur H. kannte, und über die er keine weiteren \n\nKenntnisse hatte. Den Chef der Gruppe, K. , lernte er erst kennen, \n\nnachdem die Lieferungen bereits abgewickelt waren. Hiervon ist jedenfalls zu-\n\ngunsten des Angeklagten auszugehen, weil das Landgericht den genauen Zeit-\n\npunkt des ersten Zusammentreffens (wahrscheinlich zwischen dem vierten und \n\nfünften Transport, UA S. 32/33) nicht feststellen konnte. Da das Landgericht \n\nkeine tragfähigen näheren Feststellungen zur Höhe der \"erheblichen Geldbe-\n\nträge\" treffen konnte, mit denen der Angeklagte entlohnt worden sein soll, kann \n\nauch hieraus nicht auf eine Einbindung des Angeklagten in das eigentliche He-\n\nroingeschäft geschlossen werden. Vielmehr legen die bisher festgestellten Ge-\n\nsamtumstände eher nahe, daß der Angeklagte hieran nicht mittäterschaftlich \n\nbeteiligt war. \n\nNach der Rechtsprechung kann zwar auch die eigennützige Förderung \n\nfremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche \n\nBeteiligung - den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfül-\n\nlen (vgl. BGHSt 34, 124, 125; 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHandeltreiben 37, 39). Doch ist dafür regelmäßige Voraussetzung, daß der \n\nTäter mit den Betäubungsmitteln selbst befaßt ist, etwa als Kurier, oder unmit-\n\ntelbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist. Diese Voraussetzung ist für \n\nden Angeklagten durch das bloße Wissen, wozu der von ihm gelieferte Grund-\n\nstoff verwendet werden sollte, aber nicht gegeben (vgl. BGHR aaO m.w.N.). \n\n3. Soweit eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29 Abs. 3 GÜG in \n\nBetracht kommt, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist \n\nbeträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Für die von Februar bis \n\nOktober 1995 begangenen Taten wurde die Verjährung zwar zunächst durch \n\nden Erlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Düren am 4. August 1998 \n\nrechtzeitig unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die nächste Unterbre-\n\nchungshandlung erfolgte aber mit der richterlichen Vernehmung des Angeklag-\n\nten am 16. Oktober 2003 erst mehr als fünf Jahre später und somit nach Eintritt \n\nder Verfolgungsverjährung für dieses Vergehen. Eine Bestrafung des Ange-\n\nklagten wegen eines Vergehens nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz \n\nscheidet daher aus. \n\nIII. \n\nDie Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden, damit \n\nder neue Tatrichter in eigener Wertung beurteilen kann, ob der Angeklagte Mit-\n\ntäter oder Gehilfe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Heroin gewesen ist. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß zu dieser Abgrenzung in einer neuen \n\nHauptverhandlung noch weitere Feststellungen zur Einbindung des Angeklag-\n\nten in das eigentliche Heroingeschäft getroffen werden können. \n\nWenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß die Gruppe um K. \n\n in der Türkei Heroin hergestellt und auch verkauft hat, ist bisher offen \n\ngeblieben, in welchem Umfang das in Bezug auf die einzelnen Lieferungen von \n\nESA geschehen ist. Der Abbruch der Transportfahrten nach der fünften Liefe-\n\nrung deutet darauf hin, daß möglicherweise noch nicht die Gesamtmenge des \n\nGrundstoffs verbraucht worden war. Demgegenüber deutet die dem Angeklag-\n\nten von K. Anfang 1996 angetragene Wiederaufnahme der ESA-Lieferung \n\n(UA S. 34) darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt die Vorräte der türkischen \n\nGruppe zu Ende gingen. Diese Beweisumstände wird der neue Tatrichter zu \n\nbewerten haben. \n\nEs wird daher auch zu prüfen sein, ob sich die Haupttat des bandenmä-\n\nßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der türkischen Gruppierung um \n\nK. aufgrund einer Bewertungseinheit als eine Tat oder als mehrere Taten \n\ndarstellt. Wegen der Akzessorietät der Beihilfe werden mehrere an sich selb-\n\nständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt, \n\nwenn beim Haupttäter eine Tat nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit \n\ngegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 451 = BGH bei Winkler NStZ 2000, 248). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-03/2-str-360-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-03/2-str-360-04","retrieved":"2026-07-10 16:57:29.098024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-03/2-str-360-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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