{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_353-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"2 StR 353/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 353/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 28. April 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-\n\nde. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat entsprechend dem An-\n\ntrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (mittäterschaftli-\n\ncher) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit \n\nden beiden Mitangeklagten B. und Sch., die nicht revidieren, nach Holland, um \n\ndort ein paar Tage gemeinsam zu verbringen und für den Eigenkonsum Drogen \n\nzu erwerben. Während B. für sich 80 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von \n\n9,9 % erwarb, besorgte sich der Angeklagte 30 g psylocybinhaltige Pilze sowie \n\n1,1 g Marihuana. Beide versteckten ihre Drogen, die zum Eigenkonsum vorge-\n\nsehen waren (UA S. 8), im Auto, das vom Mitangeklagten Sch. über die Grenze \n\nnach Deutschland gesteuert wurde. \"Auch wenn diese Geschäfte nicht gemein-\n\nsam, sondern von jedem für sich durchgeführt wurden, war auch dem Ange-\n\nklagten bewußt, daß Drogen gemeinschaftlich nach Deutschland eingeführt \n\nwerden sollten, auch wenn dem Angeklagten nicht bewußt war, ob und gege-\n\nbenenfalls welche Art und Menge an Betäubungsmitteln von seinen Mittätern \n\nerworben wurde\" (UA S. 7). \n\n2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nvom 13. August 2004 darauf hin, daß nach diesen Feststellungen dem Ange-\n\nklagten nicht die Einfuhr der 80 g Haschisch durch B. im Wege der Mittäter-\n\nschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angelastet werden kann. Der Tatbestand der Einfuhr \n\nerfordert zwar nicht, daß der Einführer das Betäubungsmittel eigenhändig über \n\ndie Grenze bringt. (Mit)Täter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift \n\nüber die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Beteiligte \n\ndurch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag \n\nzu einer gemeinsamen Tat leisten will; sein Beitrag muß ein Teil der Tätigkeit \n\naller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eige-\n\nnen Tatanteils erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. \n\n1 Einfuhr 24). Vor der wertenden Betrachtung, ob das Tun der Beteiligten von \n\nMittäter- oder Gehilfenvorsatz getragen ist, muß zunächst aber der Tatbeitrag \n\n(vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9) festgestellt werden. \n\nDas bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die \n\nBilligung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen al-\n\nlein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr \n\naus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.). \n\nDas Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft nicht nur nicht erörtert, worin \n\ndas zur Prüfung von Mittäterschaft heranzuziehende Interesse des Angeklag-\n\nten an der Einfuhr des B. bestand, sondern vorab noch nicht einmal dargelegt, \n\nworin die Beiträge des Angeklagten zur Einfuhr auch der 80 g Haschisch des \n\nB. zu sehen sind. Solche liegen nach den Feststellungen auch nicht auf der \n\nHand. \n\n3. Neben der täterschaftlichen Einfuhr der eigenen Betäubungsmittel \n\ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch den Angeklagten, der eigenhändig nur \n\neine geringe Menge einführte (vgl. zu Psylocybin u.a. Weber BtMG 2. Aufl. § 1 \n\nRdn. 365 und § 29 a Rdn. 145; Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 335), \n\nkommt im vorliegenden Fall allerdings eine Beihilfe zur Einfuhr einer nicht ge-\n\nringen Menge (§ 27 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), nämlich der 80 g Ha-\n\nschisch des B., dann in Betracht, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte \n\neinen die Tat des B. fördernden Beitrag geleistet hat, zum Beispiel durch ge-\n\nmeinsames Zahlen der Benzinkosten. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen \n\nhaben. \n\n4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitange-\n\nklagten scheidet hier aus, da bei diesen nicht dieselbe Gesetzesverletzung \n\nvorliegt; denn Sch. (als Fahrer) und B. haben eine nicht geringe Menge Betäu-\n\nbungsmittel eigenhändig eingeführt. \n\nRissing-van Saan Detter Maatz \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-353-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-353-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_353-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:12.731526+00:00"}}