{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_329-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"2 StR 329/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 329/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 2. April 2004 \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-\n\nne Entscheidung über die Frage der Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist; \n\nb) im Tenor dahin ergänzt, daß vor \"Raubes\" das Wort \"schwe-\n\nren\" eingefügt wird. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen \n\nDiebstahls und Raubes sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-\n\nben ist. Daneben ist lediglich der Schuldspruch im Fall II, 3 in Übereinstimmung \n\nmit den Urteilsgründen dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte nicht des Rau-\n\nbes, sondern des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Im \n\nübrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit \n\nkann auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. August 2004 \n\nverwiesen werden. \n\n1. Das Landgericht hat u.a. festgestellt: \n\nDer 38jährige Angeklagte arbeitete nach seiner Schul- und Berufsaus-\n\nbildung als Betriebsschlosser. Seine Berufstätigkeit wurde nur durch wenige \n\nkurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Zuletzt war er bis zum 1. \n\nJanuar 2004 im Rahmen einer \"Ich-AG\" selbständig. Danach bezog er \n\nArbeitslosenhilfe. \n\nDer Angeklagte trank bis zu seiner Festnahme maßvoll Bier. Vor zwei \n\nJahren kam er über einen Arbeitskollegen aber auch zum Konsum von Heroin, \n\ndas er bis zu seiner Verhaftung \"blowte\", d.h. von einer Folie rauchte. Sein \n\nKonsum steigerte sich ständig. Zuletzt benötigte er täglich 2 g Heroin (Zuberei-\n\ntung), für die er 40 Euro pro Gramm zahlen mußte. Nach der Inhaftierung er-\n\nhielt er neun Tage lang Methadon. Im Mai 2003 war der Angeklagte einmal für \n\neine Woche zu einer stationären Entziehungsbehandlung in einem Kranken-\n\nhaus. An einer Drogentherapie hat der Angeklagte noch nicht teilgenommen. \n\nDie der Verurteilung zugrundeliegenden drei Straftaten beging der An-\n\ngeklagte am 25. Januar sowie 8. und 11. Februar 2004. Am 11. Februar 2004 \n\nwurde er festgenommen. \n\nEine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat das sachver-\n\nständig beratene Landgericht für alle drei Taten rechtsfehlerfrei verneint. Bei \n\nder Tat II, 1 (schwerer räuberischer Diebstahl von neun Kästen Bier) betrug die \n\nBlutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit - zurückgerechnet - ma-\n\nximal 1,25 o/oo. In den Fällen II, 2 (Diebstahl eines Kfz-Kennzeichens) und II, 3 \n\n(Überfall auf eine Bäckerei, um sich Bargeld zu verschaffen; Beute 220 Euro) \n\nist eine relevante Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht erwiesen. \n\nAllerdings fanden sich in den nach den Taten II, 1 und 3 entnommenen Blut-\n\nproben geringe Opiatrückstände aus vorangegangenem Heroinkonsum. Für die \n\nSteuerungsfähigkeit relevante Entzugssymptome hat das Landgericht jedoch - \n\nentgegen der Einlassung des Angeklagten - nicht festgestellt. \n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ferner ausgeführt, \n\nGrund für die Entgleisungen des Angeklagten sei wohl maßgeblich seine Dro-\n\ngensucht. Es lasse sich nicht verkennen, daß es sich bei den Taten II, 1 und 3 \n\nletztlich um Beschaffungskriminalität handele. Der Angeklagte habe sich offen-\n\nsichtlich finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Drogenkonsums besorgen \n\nwollen. \n\n2. Nach diesen Urteilsfeststellungen und ergänzenden Erwägungen \n\ndrängte sich dem Tatrichter eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit \n\nder zwei Taten rechtsfehlerfrei verneint wurden (vgl. u.a. BGHR StGB § 64 \n\nAbs. 1 Rausch 1; BGH NStZ-RR 2001, 12). \n\nDie Feststellungen des Tatrichters legen nahe, daß der Angeklagte ei-\n\nnen Hang zum übermäßigen Heroinkonsum hat. Der Hang im Sinne von § 64 \n\nStGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit \n\noder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende \n\noder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder \n\nandere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 64 \n\nAbs. 1 Hang 1, 4 und 5). Ein solches Verhalten belegen die Urteilsfeststellun-\n\ngen. Der Angeklagte ist seit längerer Zeit heroinabhängig, er war bereits frei-\n\nwillig zu einer Entzugsbehandlung im Krankenhaus. Nach seiner Inhaftierung \n\nlitt er unter Entzugserscheinungen, die mit Methadon behandelt werden muß-\n\nten. \n\nDie Umstände legen auch nahe, daß der Angeklagte Heroin im Übermaß \n\nkonsumiert. Es kann offen bleiben, ob bei einer Heroinabhängigkeit - unabhän-\n\ngig von der Konsumform - überhaupt ein kontrollierter, nicht übermäßiger Kon-\n\nsum des Betäubungsmittels möglich ist. Denn ausreichend für die Annahme \n\neines Hangs zum übermäßigen Genuß von Rauschmitteln ist jedenfalls, daß \n\nder Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich \n\nerscheint (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97 - m.w.N.). \n\nDas kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in \n\neinem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und \n\nLeistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 6. November 2003 - 1 StR 451/03 = StraFo 2004, 36; NStZ-RR 2003, 106 \n\nf. jew. m.w.N.), sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität, die \n\ndas Landgericht hier jedenfalls in den Fällen II, 1 und 3 für gegeben erachtet. \n\nGeht man mit dem Tatrichter hiervon aus, liegt zugleich die Gefahr nahe, daß \n\nder Angeklagte infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten \n\nbegehen wird. Offen bleibt nach den bisherigen Feststellungen des Landge-\n\nrichts, ob und inwieweit das Scheitern des Angeklagten in der Selbständigkeit \n\nals \"Ich-AG\" mit dem Heroinkonsum zusammenhängt. Darüber hinaus wird der \n\nneue Tatrichter konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die der Ver-\n\nurteilung zugrundeliegenden Straftaten maßgeblich auf seine Drogensucht zu-\n\nrückgehen, \n\nob \n\nalso \n\nzwischen Drogensucht \n\nund Straftaten \n\nein \n\nsymptomatischer Zusammenhang besteht. Die dahingehende, naheliegende \n\nVermutung des Landgerichts ist bisher nicht hinreichend mit konkret festge-\n\nstellten Tatsachen belegt. \n\nÜber die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muß des-\n\nhalb neu verhandelt und entschieden werden. Daß nur der Angeklagte Revisi-\n\non eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht \n\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5), er hat die Nichtanwendung des § 64 \n\nStGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen \n\n(vgl. BGHSt 38, 362 f.). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete \n\nAussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über \n\neine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. \n\nBVerfGE 91, 1 ff., 29 = NStZ 1994, 578), sind nicht ersichtlich. Der Senat kann \n\nauch ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf \n\nniedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hät-\n\nte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_329-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/2-str-329-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_329-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_329-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/2-str-329-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_329-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:20.269595+00:00"}}