{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_320-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"2 StR 320/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 320/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Zuhälterei u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin O. im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der \n\nSenat an: \n\n1. Die Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO) haben keinen Erfolg. \n\nUnter Beweis gestellt wurde nur, daß die Zeugin A. anderen Zeugen mitge-\n\nteilt hat, daß sie freiwillig der Prostitution nachging und der Angeklagte nicht \n\nauf sie eingewirkt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. \n\nDiese Äußerungen der Zeugin durfte die Kammer als bedeutungslos ansehen, \n\nda sie davon ausging, daß die Zeugin A. freiwillig und ohne einwirkendes \n\nBestimmen des Angeklagten der Prostitution nachging. Soweit in der Revisi-\n\nonsbegründung als Beweisthema nachgeschoben wird, daß es auch um ein \n\n\"Dazubringen\" im Sinne des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. und die Glaubwür-\n\ndigkeit der Zeugin gegangen sei, kann sie damit nicht gehört werden. \n\n2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der \n\nTatrichter durfte hinsichtlich des Menschenhandels das Tatzeitrecht (§ 180 b \n\nAbs. 2 Nr. 2 StGB) zugrundelegen. Durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz \n\n(vom 11. Februar 2005; in Kraft seit 19. Februar 2005) wurde § 180 b StGB \n\naufgehoben. Dies ist im Revisionsverfahren gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 3 \n\nStGB zu beachten. Doch sind §§ 232, 233, 233 a und 233 b StGB gleichzeitig \n\nneu eingefügt worden, wodurch das Verhalten des Angeklagten jetzt erfaßt \n\nwird. § 232 StGB (Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung) \n\nstellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu \n\n§ 180 b StGB dar. \n\nEs liegt nahe, daß der Angeklagte hier die Voraussetzungen nicht nur \n\ndes § 232 Abs. 1 StGB n.F., sondern auch die der Qualifikation des § 232 \n\nAbs. 3 Nr. 3 StGB n.F. (gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich \n\nzur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat) erfüllt hat. Danach \n\nkann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter einen minder schweren Fall \n\ngemäß § 232 Abs. 5 StGB n.F. angenommen hätte. Somit ist das neue Recht \n\nnicht das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) und es bleibt beim Tatzeitrecht. \n\n3. Dadurch, daß das Landgericht im Falle II 5 der Urteilsgründe (= An-\n\nklagepunkt 7) nur eine Freiheitsstrafe von vier Monaten statt von sechs Mona-\n\nten (oder mehr) wie für die Fälle II 14 (= Anklagepunkt 19) und II 17 (= Ankla-\n\ngepunkt 24) verhängt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. \n\n4. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen einen Verstoß gegen Arti-\n\nkel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu berücksichtigen, der nach Verkündung des ange-\n\nfochtenen Urteils eingetreten ist. \n\nEine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die eine Strafmilde-\n\nrung nach sich zieht, liegt hier jedoch nicht vor. \n\nEin derartiger Verstoß ist durch den Beschluß des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 22. Februar 2005 (2 BvR 109/05) nicht festgestellt. Zum einen \n\nbefaßt sich dieser Beschluß nicht entscheidungserheblich mit dem Problem \n\neiner Strafmilderung, sondern mit Fragen der Haftfortdauer (u.a. §§ 120, 121 \n\nStPO), zum anderen geht das Verfassungsgericht bei seinen Berechnungen \n\ndavon aus, daß der Senat erst am 15. Juni 2005 über alle Revisionen ent-\n\nscheiden wird und nicht wie jetzt bereits am 15. März 2005 über die Angeklag-\n\ntenrevision. \n\nBei der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor-\n\nliegt, sind insbesondere die Art und Schwere des Tatvorwurfs, die Art und Wei-\n\nse der Ermittlungen, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten des Be-\n\nschuldigten sowie die durch das Verfahren entstehenden Belastungen für den \n\nBeschuldigten zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGH, wistra 2004, 140). Nach der \n\nRechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in \n\nEUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise \n\nin NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und \n\n2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 \n\n- 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbe-\n\nsondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum \n\nder Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere \n\ndes Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Ver-\n\nfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden \n\nVerfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Ent-\n\nscheidend ist hierbei auch, ob die Sache insgesamt in angemessener Frist ver-\n\nhandelt worden ist, wobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfah-\n\nwobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfahrensabschnitte dann \n\nnicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt, wenn dadurch \n\ndie Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen scheidet hier ein zur Strafmilderung \n\nführender Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aus. \n\nHierbei ist auch zu sehen, daß es sich um eine - von Amts wegen zu \n\nprüfende - 255 Seiten lange Anklageschrift gegen elf Beschuldigte handelt, \n\ndenen in verschiedener Beteiligung insgesamt 26, teilweise schwerwiegende, \n\nTaten vorgeworfen wurden. Im Revisionsverfahren lagen zum Zeitpunkt der \n\nTerminsbestimmung vier Revisionen der Staatsanwaltschaft und vier Revisio-\n\nnen von Nebenklägern sowie eine Angeklagtenrevision vor, die eine umfas-\n\nsende Überprüfung des gesamten Sachverhalts schon im Hinblick auf § 301 \n\nStPO und § 357 StPO erforderte. Hinzu kommt die am 19. Februar 2005 in \n\nKraft getretene Aufhebung des § 180 b StGB mit der Frage der Ersetzung \n\ndurch § 232 ff. StGB n.F. \n\nIn Anbetracht aller Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalles, \n\ninsbesondere auch der vertretbaren Gesamtdauer des Verfahrens ist keine \n\nVerletzung des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen; nicht \n\njede \n\n- geringfügige - Verzögerung stellt sich als eine rechtsstaatswidrige dar. \n\nUnabhängig davon hält der Senat sowohl die ausgeworfenen Einzelstra-\n\nfen als auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten oh-\n\nne weiteres für tat- und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b \n\nStPO). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/2-str-320-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/2-str-320-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:17.580990+00:00"}}