{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_315-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"2 StR 315/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 315/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Detter, \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten F. \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 3. Februar 2004 wird verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K. und F. wegen banden-\n\nmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nsechs Fällen jeweils unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 8. April 2003 zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn \n\nJahren und neun Monaten (K. ) sowie acht Jahren und sechs Monaten \n\n(F. ) verurteilt. Den in diesem Urteil angeordneten Wertersatzverfall in \n\nHöhe von 25.400,00 € (K. ) und 24.850,00 € (F.\n\n ) hat es aufrechterhal-\n\nten, einen weiteren Wertersatzverfall aber mit folgender Begründung abge-\n\nlehnt: \n\n\"Wegen der vorliegend in Rede stehenden Taten hat die Kammer von \n\nder Anordnung eines weiteren Ersatzverfalles auf Grundlage des § 73 c Abs. 1 \n\nSatz 2 Var. 1 StGB abgesehen. Die Kammer hat nicht festzustellen vermocht, \n\ndaß, nachdem ihre jeweiligen mit Hypotheken belasteten Wohnhäuser auf-\n\ngrund der Inhaftierung verkauft werden müssen und im Urteil vom 08.04.2003 \n\nbereits ein Wertersatzverfall in Höhe von 25.400,00 € (K . ) bzw.: \n\n24.850,00 € (F. ) angeordnet worden ist, noch Vermögen vorhanden sind, \n\nin denen sich ein Gegenwert des aus den hier begangenen Taten Erlangten \n\nwiederfinden könnte. Die erhaltenen Gelder sind von ihnen weitgehend, auch \n\nim Rahmen ihrer üblichen Lebensführung, verbraucht worden, ohne daß des-\n\nwegen ein besonders luxuriöses Leben geführt oder Unternehmungen finan-\n\nziert worden wären, die sonst nicht möglich gewesen wären. Vor diesem Hin-\n\ntergrund erscheint es als unangemessene Härte, Wertersatzverfall in voller \n\nHöhe aller im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte durch ihre Hände ge-\n\ngangener Geldbeträge festzusetzen: Der bereits im einbezogenen Urteil fest-\n\ngesetzte Wertersatzverfall ist ausreichend und angemessen.\" \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet \n\nsich gegen das Absehen von einer weiteren Verfallanordnung. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nZwar ist die Anordnung des Verfalls obligatorisch, wenn dessen rechtli-\n\nche Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 47, 369, 370 f.). Eine Ausnahme \n\nkommt aber in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 73 c StGB gegeben \n\nsind. Diese Regelung eröffnet in § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB für den Fall, \n\ndaß der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen ganz oder teilweise \n\nnicht mehr vorhanden ist, die Möglichkeit, nach pflichtgemäßen Ermessen von \n\neiner Verfallsanordnung abzusehen (BGHSt 48, 40, 41). Eine solche Ermes-\n\nsensentscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbe-\n\nsondere den Gründen, die zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung \n\ndere den Gründen, die zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung geführt \n\nhaben (vgl. BGHSt 33, 37, 40). Die Entscheidung ist dabei in erster Linie Sa-\n\nche des Tatrichters (BGH wistra 2003, 424 ff.; BGH, Urt. vom 14. September \n\n2004 - 1 StR 202/04). \n\nDas Landgericht hat hier in rechtlich nicht beanstandender Weise nach \n\n§ 73 c Abs.1 Satz 2 Alt. 1 StGB von einer Verfallanordnung abgesehen. Für die \n\nAnwendbarkeit dieser Ermessensvorschrift kommt es zunächst darauf an, ob \n\nder Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Die \n\nentsprechende Beurteilung setzt die Feststellung der Vermögensverhältnisse \n\ndes Angeklagten voraus (BGH StraFo 2003, 283). Insoweit hat das Landgericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich keine aus den Taten erlangten Vermö-\n\ngensvorteile noch bei den Angeklagten befinden. Soweit die Revision geltend \n\nmacht, dies sei nicht zutreffend und auf eine im Ermittlungsverfahren gegen \n\nden Angeklagten K. ergangene Arrestanordnung, auf Grund derer noch ein \n\nBetrag von 37.100,00 € hinterlegt sei, abstellt, ist di eses Vorbringen im Revisi-\n\nonsverfahren unbeachtlich. Das Urteil enthält dazu keine Feststellungen, erfor-\n\nderlich wäre deshalb die Erhebung einer Verfahrensrüge (z. B. eine Aufklä-\n\nrungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO) gewesen; dies ist jedoch nicht geschehen. \n\nBei der gebotenen Ermessensentscheidung (vgl. dazu BGH NStZ 2001, 42; \n\nUrteil des Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 410/01) hat die Strafkammer \n\nzu Recht vor allem darauf abgestellt, daß es sich bei dem vorliegenden Straf-\n\nverfahren nur um einen Teilkomplex bereits abgeurteilter Taten handelt und im \n\nvorangegangenen Verfahren bereits eine umfassende Verfallanordnung er-\n\ngangen ist, die nach Ansicht des Landgerichts für die Abschöpfung des \n\nunrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses, was die §§ 73 ff. StGB bezwe-\n\ncken \n\n(vgl. BGHSt 31, 145, 146), ausreichend \n\nist. Damit hat die \n\n(vgl. BGHSt 31, 145, 146), ausreichend ist. Damit hat die Schwurgerichtskam-\n\nmer zutreffend bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß in Fällen, bei denen \n\neine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden ist und auch im \n\nneuen Verfahren eine (weitere) Verfallanordnung in Betracht kommt, darüber \n\ngrundsätzlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter einheitlich neu zu ent-\n\nscheiden ist. Dieser hat sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters \n\nzu stellen. Denn der Angeklagte soll durch die Entscheidung nach § 55 StGB \n\nso gestellt werden, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig \n\nbefunden worden wäre; er darf deshalb dadurch, daß seine Taten in verschie-\n\ndenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht benachteiligt, soll dadurch aber \n\nauch nicht bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, daß der auf-\n\ngrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfallsbetrag \n\nnicht niedriger ausfallen darf als in der früheren Entscheidung (BGHR StGB \n\n§ 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7). Dagegen hat das Landgericht nicht verstoßen. \n\nDie Begründung selbst läßt nicht besorgen, daß eine weitere Verfallsanord-\n\nnung nur deshalb unterblieben ist, um dem Verurteilten kriminell erworbene \n\nund noch vorhandene Vermögenswerte zu erhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 495; \n\nNStZ-RR 2000, 365). Vielmehr sieht die Strafkammer den bereits im einbezo-\n\ngenen Urteil festgesetzten Wertersatzverfall als ausreichend und angemessen \n\nan. Einen Ermessensfehler vermag der Senat in dieser Entscheidung nicht zu \n\nerkennen. \n\nSoweit das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auch auf \n\neine unangemessene Härte auf Seiten der Angeklagten abstellt, hält es mögli-\n\ncherweise auch die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB für gege-\n\nben. Ob diese zutreffend ist, kann der Senat offen lassen, denn die Entschei-\n\ndung des Landgerichts ist bereits durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ge-\n\nrechtfertigt. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_315-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/2-str-315-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_315-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_315-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/2-str-315-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_315-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:18.100585+00:00"}}