{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_314-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"2 StR 314/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 314/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004 werden als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Septem-\n\nber 2004 zutreffend u.a. ausgeführt: \n\n\"1. Der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt E. , hat dargelegt \n\nund anwaltlich versichert, dass er die Revisionseinlegung am 17. Februar 2004 \n\npersönlich in den Fristenkasten des Landgerichts Frankfurt eingeworfen hat. \n\nDa keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen \n\nund aufgrund der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Justizangestell-\n\nten Rita L. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Revisionseinle-\n\ngungsschrift versehentlich an den Schriftsatz des Rechtsanwaltsbüros \n\nH. angeheftet wurde, ist bewiesen, dass die Revisionseinlegung am \n\n17. Februar 2004 und damit rechtzeitig eingegangen ist. \n\n2. Die Revision der Nebenkläger ist aber unzulässig, da die allgemeine \n\nRüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier \n\nnicht ausreicht. \n\nDer Nebenkläger rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner \n\nForm. Nähere Ausführungen zur Verletzung materiellen Rechts sind zwar an-\n\ngekündigt worden, aber nicht erfolgt. Der Nebenkläger beantragt 'das Urteil des \n\nLandgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere \n\nKammer des Landgerichts zurückzuverweisen.' Damit ist die Revision der Ne-\n\nbenkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob \n\ndie Nebenkläger mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit \n\nder Revision nämlich nur eine höhere Bestrafung des Angeklagten in einer \n\nneuen Verhandlung erstrebt werden sollte, wäre die Revision nach § 400 \n\nAbs. 1 StPO unzulässig. … Zulässig wäre das Rechtsmittel allerdings, wenn es \n\nauf eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines zum Anschluss als \n\nNebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre. Welches Ziel \n\ndie Revision verfolgt, ist aus dem Antrag vom 16. Juni 2004 nicht zu entneh-\n\nmen. \n\nWenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine \n\nRechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen \n\nwürde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR \n\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). \n\nDaher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.\" \n\nDer am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenkläger-\n\nvertreters vom selben Tag, mit dem er nach Übersendung des Verwerfungsan-\n\ntrags des Generalbundesanwalts mitteilt, die Revision der Nebenklägerin wen-\n\nde sich dagegen, daß der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen \n\nMordes verurteilt worden sei, kann das Rechtsmittel der Nebenkläger nicht \n\nmehr zulässig machen, weil dieser Schriftsatz erst nach dem Ende der mit dem \n\n24. Juni 2004 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist einging. Soweit die \n\nunzureichende Begründung der Revision auf einem Verschulden des Neben-\n\nklägervertreters beruht, müssen sich die Nebenkläger dies zurechnen lassen. \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht \n\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-28/2-str-314-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-28/2-str-314-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:52.064279+00:00"}}