{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_310-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"2 StR 310/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 211 Abs. 2, 168 Abs. 1 1. Das Mordmerkmal \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild- Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche fin- den will. 2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeits- schutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einver- ständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.","text_plain":"BGHR: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 211 Abs. 2, 168 Abs. 1 \n\n1. Das Mordmerkmal \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" liegt auch dann vor, \n\nwenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-\n\nTon-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche fin-\n\nden will. \n\n2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeits-\n\nschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einver-\n\nständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb \n\nnicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - Landgericht Kassel \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 310/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n13. April 2005 in der Sitzung am 22. April 2005, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt und \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nin der Verhandlung vom 13. April 2005 \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kassel vom 30. Januar 2004 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es \n\ndie Einziehung des Computerterminals Siemens Scenic 600 und einer Video-\n\nkamera angeordnet. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet und eine Verur-\n\nteilung wegen Mordes erstrebt. Sie wird nur hinsichtlich der Sachrüge vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertreten. \n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Er erstrebt eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen (§ \n\n216 StGB), hilfsweise die Bejahung eines minder schweren Falls des Tot-\n\nschlags (§ 213 StGB). \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin Erfolg. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstanden in der Vorstel-\n\nlung des Angeklagten kurz vor Einsetzen der Pubertät Phantasien, in denen er \n\nsein Ziel, eine Person für immer bei sich zu haben und an sich zu binden, da-\n\ndurch zu realisieren suchte, daß er diese Person sich einverleibte. Zielobjekt \n\nseiner Vorstellung war hierbei jeweils eine jüngere männliche Person. Ange-\n\nlehnt an Hausschlachtungen, die der Angeklagte miterlebt hatte, malte er sich \n\naus, wie er als Schlachter eine Person durch Abstechen tötete und dann - was \n\ner als besonderen Moment betrachtete - den Bauchraum aufschlitzte und das \n\nObjekt nach seiner Vorstellung ausweidete, um es dann zu verspeisen. Mit Ein-\n\nsetzen der Pubertät verband der Angeklagte mit diesen Phantasien einen Lust-\n\ngewinn, was zur Folge hatte, daß er diese Phantasien zur Erregung während \n\ndes Onanierens einsetzte und auch hierbei das Aufschlitzen und Ausweiden \n\ndes Bauchraums als Höhepunkt erlebte. In der Regel gelangte er in seiner \n\nPhantasie nicht mehr bis zum Verzehren des Fleisches der geschlachteten \n\nPerson, da er vorher seinen sexuellen Höhepunkt erreichte. Ungefähr ab 1999 \n\nbeschäftigte sich der Angeklagte über das Internet immer stärker mit dem \n\nThema Kannibalismus. Er stieß dabei auch auf eine Schlachtanleitung für den \n\nmenschlichen Körper. Schließlich begann er, über Internetforen Männer zum \n\nSchlachten und Verspeisen zu suchen. In seinem Haus in W. richtete \n\nder Angeklagte einen \"Schlachtraum\" ein. Nach mehreren nicht im Sinne des \n\nAngeklagten zielführenden Internetkontakten stieß er Anfang Februar 2001 im \n\nInternet auf das spätere Opfer B. . B. litt an einer \n\nprogredienten Form des sexuellen Masochismus (DSM-IV: 302.83; ICD 10: F \n\n65.5). Er knüpfte die Vorstellung des höchsten Lustempfindens an eine Penis-\n\namputation. Der dabei erwartete sexuelle Höhepunkt besetzte das Bewußtsein \n\ndes B. dermaßen, daß danach für ihn nichts mehr eine Rolle spielen soll-\n\nte und sein Tod dem erwarteten \"ultimativen Hochgefühl\" folgen konnte. Die \n\nnatürliche Einsichts- und Willensfähigkeit des B. war durch seine krank-\n\nhafte seelische Störung in Form des extremen sexuellen Masochismus derge-\n\nstalt eingeschränkt, daß er die Tragweite seines späteren Entschlusses, sich \n\ntöten und schlachten zu lassen, nicht vollends rational überblickte. \n\nZwischen dem Angeklagten und B. entwickelte sich ein reger \n\nE-Mail-Verkehr. Darin schilderte B. seine sexuelle Präferenz der Penis-\n\namputation; der Angeklagte erläuterte seine Vorstellungen. Beide zeigten Be-\n\nreitschaft, auf die jeweiligen Interessen des anderen einzugehen. Dem Ange-\n\nklagten war es nach seinen Angaben wichtig, sich eine sympathische Person \n\neinzuverleiben und somit eine untrennbare Bindung herzustellen. Dies war für \n\nihn ebenso eine Bedingung für das Schlachten und Einverleiben, wie der Um-\n\nstand, daß sich der zu Schlachtende freiwillig zur Verfügung stellte. Am 9. März \n\n2001 reiste B. mit dem Zug nach K. , wo ihn der Angeklagte abholte. \n\nMan kam überein, das Vorhaben bereits an diesem Tage durchzuführen. Als-\n\nbald nach dem Eintreffen im Haus des Angeklagten kam es im Schlachtraum zu \n\nsexuellen Handlungen. Der Angeklagte biß B. hierbei an verschiedenen \n\nKörperstellen, vor allem am Penis. Dabei ging er jedoch - da er selbst sein \n\nLustempfinden nicht an diese Handlungen knüpfte - zögerlich und gehemmt \n\nvor. B. beschloß daraufhin, nach B. zurückzukehren, ohne sein Vor-\n\nhaben ausgeführt zu haben. Nach einem Überredungsversuch, der vergeblich \n\nverlief, brachte der Angeklagte B. schließlich am Nachmittag des glei-\n\nchen Tages zum Bahnhof zurück. Dort besann sich B. aber doch eines \n\nanderen. Mit Hilfe des Angeklagten sollte die Abtrennung seines Penis wenigs-\n\ntens mit einem Messer realisiert werden. Beide kehrten zum Haus des Ange-\n\nklagten zurück und begaben sich in den Schlachtraum. \n\nGegen 18.30 Uhr sagte B. dann dem Angeklagten, daß dieser ihm \n\njetzt den Penis abschneiden möge, was beim zweiten Versuch auch gelang. \n\nDer Angeklagte verband die Wunde des B. , um zu verhindern, daß die-\n\nser aufgrund des Blutverlustes sofort ohnmächtig würde. Das ultimative Hoch-\n\ngefühl, welches B. sich von der Penisamputation versprach, stellte sich \n\nallerdings nicht ein. Dennoch blieb B. bei seinem Entschluß, daß dies \n\nfür ihn der finale Akt sein sollte und der Angeklagte ihn hernach spurlos besei-\n\ntigen könne. Er untersagte dem Angeklagten, einen Notarzt zu rufen. In den \n\nfolgenden Stunden bereitete B. sich auf das Sterben vor. Er erklärte \n\ndem Angeklagten, daß er ihn Abstechen solle, sobald er bewußtlos geworden \n\nsei. Die irreversible Bewußtlosigkeit trat bei B. gegen 4.00 Uhr morgens \n\nein. Der Angeklagte legte B. daraufhin auf die Schlachtbank und instal-\n\nlierte eine Videokamera so, daß sie das nun folgende Geschehen aufzeichnen \n\nkonnte. Er hatte dabei vor, die Filmaufnahmen zu bearbeiten, (jedenfalls Teile \n\ndaraus) an Kontaktpersonen im Internet zu versenden sowie gegebenenfalls \n\nweitere potentielle Schlachtopfer mit der Vorführung des Videos zu locken. \n\nB. lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Der Angeklagte kommentierte dies mit \n\nden Worten: \"Dein Puls rast\". Nach mehrfachem Zögern setzte er dem Opfer \n\nzwei tödliche Halsstiche. Sexuell war er bei der Tötung nicht erregt. In der Fol-\n\ngezeit zerlegte der Angeklagte die Leiche des B. entsprechend der \n\nSchlachtanleitung aus dem Internet. Auch dies nahm er auf Video auf. Seine \n\neinzelnen Handlungen kommentierte er dabei immer wieder, z. T. mit abfälligen \n\nBemerkungen über die Fleischkonsistenz. \n\nAm 12. März 2001 nahm der Angeklagte zum ersten Mal Fleisch vom \n\nKörper des B. in gebratener Form zu sich. Nach der Mahlzeit schaute er \n\nsich den von ihm aufgezeichneten Videofilm mindestens einmal an und ona-\n\nnierte dabei. \n\nAuch in der Folgezeit suchte der Angeklagte immer wieder - wenn auch \n\nvergeblich - weitere Opfer für ein Schlachten. Meist waren diese jedoch ledig-\n\nlich an einem Rollenspiel interessiert. Auch wenn sie sich bereits in seinem \n\nSchlachtraum befanden und zum Schlachten mit den Füßen nach oben aufge-\n\nhängt waren, ließ der Angeklagte sofort von weiterem Tun ab, wenn sie dies \n\nwünschten. Aus dem Video gewonnene Fotografien übersandte der Angeklagte \n\nzweifach an eine weitere Person per E-Mail. \n\nBei dem Angeklagten liegt - und lag zum Tatzeitpunkt - eine schwere \n\nandere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoi-\n\nden Zügen vor, die verbunden ist mit einer sexuellen Einengung auf den Fe-\n\ntisch Männerfleisch. Der Angeklagte war jedoch zum Tatzeitpunkt weder in sei-\n\nner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträch-\n\ntigt. \n\n2. Das Landgericht hat sowohl die Voraussetzungen für eine Tötung auf \n\nVerlangen (§ 216 StGB) als auch das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbe-\n\nsondere der Mordmerkmale der \"Mordlust\", \"zur Befriedigung des Geschlechts-\n\ntriebes\", \"niedrige Beweggründe\" und \"zur Ermöglichung einer anderen Straf-\n\ntat\" abgelehnt und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die Voraus-\n\nsetzungen der §§ 20, 21 StGB hat es verneint. Ebensowenig hat es einen min-\n\nder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt schon mit der Sachrüge zur \n\nAufhebung des Urteils, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es \n\ndaher nicht. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Totschlags begegnet \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Die der Verneinung des Mordmerkmals \"zur Befriedigung des Ge-\n\nschlechtstriebes\" zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand. Hierauf beruht das Urteil, zumal Inhalt und Reichweite die-\n\nses Mordmerkmals von der Strafkammer nicht zutreffend erfaßt worden sind. \n\na) Die Beweiswürdigung hinsichtlich des von der Strafkammer festge-\n\nstellten Zweckes der Videoaufzeichnung ist rechtsfehlerhaft, da ein Verstoß \n\ngegen Denkgesetze vorliegt. Ein solcher ist u. a. dann gegeben, wenn etwas \n\nvorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt (BGH, Beschl. vom 3. Sep-\n\ntember 1992 - 1 StR 559/92; BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 152/98, inso-\n\nweit nicht abgedruckt in NStZ 1999, 42; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - \n\n1 StR 415/01, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 161). Die Kammer führt \n\nzwar aus, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, sich das Video am 12. März \n\n2001 angeschaut und hierbei onaniert zu haben (UA S. 164). Sie meint jedoch, \n\nnicht die Überzeugung gewinnen zu können, daß der Angeklagte öfter als das \n\neingestandene eine Mal das Video zum Zweck der sexuellen Befriedigung be-\n\ntrachtet habe, obwohl der Angeklagte um die mit den Schlachtphantasien ver-\n\nbundene sexuelle Erregung wußte. Zur Begründung führt die Kammer sodann \n\naus, gegen eine Zweckbestimmung der Videoaufzeichnung zur Selbstbefriedi-\n\ngung spreche, daß diese mit großem Aufwand gefertigte Aufzeichnung \"nur zur \n\neinmaligen Onanie gedient hätte, was nicht lebensnah nachvollziehbar er-\n\nscheint, wenn der vorrangige Zweck der Videoaufzeichnung die Selbstbefriedi-\n\ngung gewesen sein sollte\" (UA S. 165). Damit setzt das Landgericht aber etwas \n\nals bewiesen voraus (nämlich einen einmaligen, gleichsam zufälligen und nicht \n\nvon Anfang an beabsichtigten Einsatz des Videos zu Zwecken der Selbstbe-\n\nfriedigung), was erst noch Gegenstand der Beweiswürdigung sein soll. \n\nRechtsfehlerhaft, insbesondere lückenhaft, ist in diesem Zusammenhang \n\nauch, daß die Kammer die entsprechende Einlassung des Angeklagten als \n\nnicht zu widerlegen zugrunde gelegt hat (UA S. 165), obwohl die als Zeugen \n\nvernommenen Vernehmungsbeamten ausgesagt haben, daß sich der Ange-\n\nklagte die Videoaufzeichnung nach ihrem Eindruck aus der Beschuldigtenver-\n\nnehmung öfter angesehen habe und die Kammer dies sogar für \"naheliegend\" \n\nhält. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Un-\n\nrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, darf der Richter nicht ohne \n\nweiteres als unwiderlegt seinem Urteil zugrunde legen. Er muß sich vielmehr \n\naufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine \n\nÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden \n\n(BGH NStZ 2000, 86; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 28). Eine solche Ge-\n\nsamtwürdigung hat die Kammer nur lückenhaft vorgenommen. Die im Urteil \n\nwiedergegebene Passage der Beschuldigtenvernehmung, wonach der Ange-\n\nklagte \"die eigentliche Tötung\" sich \"höchstens zweimal\" angesehen haben will \n\n(UA S. 166), spricht eher dafür, daß der Angeklagte sich die übrigen Abschnitte \n\ndes Videos, namentlich das Öffnen des Bauchraums und den Zerlegungsvor-\n\ngang, öfter angeschaut hat. \n\nIn diesem Zusammenhang läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit \n\nder Tatsache vermissen, daß der Angeklagte seit seiner Jugend auf kanniba-\n\nlistisch/fetischistisch ausgerichtete Phantasien zur Stimulierung und Befriedi-\n\ngung seines Geschlechtstriebes fixiert war. Ebenso wenig findet der Umstand, \n\ndaß die filmische Dokumentation der Tötung und Zerlegung des Tatopfers den \n\nAngeklagten nahezu unbegrenzt in die Lage versetzte, das reale Erleben bei \n\nBedarf zu reproduzieren, erkennbar Berücksichtigung bei der Würdigung der \n\nIndizien. \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei rechtsfehler-\n\nfreier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der An-\n\ngeklagte tötete, um sich später bei der Betrachtung des Videos sexuell zu be-\n\nfriedigen. Dies würde aber zur Annahme des Mordmerkmals \"zur Befriedigung \n\ndes Geschlechtstriebes\" führen. \n\nDieses Mordmerkmal liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur \n\nBefriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Ob die erstrebte sexuelle \n\nBefriedigung erreicht wird, ist ohne Belang (BGH NStZ 1982, 464; vgl. auch: \n\nBGH NStZ 2001, 598, 599; OGHSt 2, 337, 339). Eine Tötung mit dieser Ziel-\n\nrichtung reicht zur Erfüllung des Mordmerkmals aus. Nach den bisher von der \n\nRechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen tötet zur Befriedigung des \n\nGeschlechtstriebes, wer sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedi-\n\ngung verschaffen oder sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Lei-\n\nche vergehen will (BGHSt 7, 353, 354; BGH Urt. vom 7. Oktober 1981 - 2 StR \n\n356/81; OGHSt 2, 337, 339). Ebenso ist dieses Mordmerkmal bejaht worden, \n\nwenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung zumindest billigend \n\nin Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ-RR 2004, 8; BGH \n\nNStZ 1982, 464). \n\nWill der Täter die Befriedigung des Geschlechtstriebes erst bei der spä-\n\nteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Lei-\n\nche finden, so erfüllt dieses Motiv das Mordmerkmal ebenfalls. Der Wortlaut \n\ndes Gesetzes enthält keine Begrenzung auf die bisher entschiedenen Fall- \n\ngestaltungen. Das Gesetz sieht vielmehr die Tötung zur Befriedigung des Ge-\n\nschlechtstriebes als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines \n\nMenschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet (BGHSt 19, \n\n101, 105). Das hätte der Angeklagte - gesetzt den Fall es läßt sich feststellen, \n\ndaß die Videoaufzeichnung als Stimulans zur Vornahme späterer sexueller \n\nHandlungen dienen sollte - getan, weil die Tötung seines Opfers notwendig war \n\nfür die Aufzeichnung und spätere Wiedergabe des Schlachtvorgangs. \n\nUnerheblich ist, daß die sexuelle Befriedigung vermittelt durch die Be-\n\ntrachtung des Videos, womöglich erst erhebliche Zeit nach der Tat, erreicht \n\nwird. Das Mordmerkmal ist erfüllt, wenn die im Gesetz enthaltene Zweck-Mittel-\n\nRelation vorliegt. Es reicht aus, wenn der Täter die Tötung als Mittel zur Erlan-\n\ngung seiner sexuellen Befriedigung ansieht. Ein darüber hinausgehender un-\n\nmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tötung eines \n\nMenschen und dem Zweck der Triebbefriedigung, wie er in der Literatur teil-\n\nweise gefordert wird (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 7; Mau-\n\nrach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 42), läßt sich aus \n\ndem Gesetz nicht als Voraussetzung herleiten. Den von der Rechtsprechung \n\nbisher entschiedenen Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Getötete selbst \n\nBezugsobjekt der Sinneslust des Täters ist (Horn in SK-StGB [April 2000] § 211 \n\nRdn. 11; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 7; Mitsch JuS 1996, 121, 123; Otto \n\nJura 1994, 141, 144) und daß seine Tötung zur Erreichung der sexuellen Be-\n\nfriedigung notwendig ist. Solches trifft aber auch auf das dem Angeklagten an-\n\ngelastete Tatgeschehen zu. Durch diese Definition ist dem verfassungsrechtli-\n\nchen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) hinreichend Rechnung getra-\n\ngen. \n\nc) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der neue Tat-\n\nrichter zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte seine sexuelle Befriedigung \n\nnicht bereits bei dem Schlachtvorgang selbst erlangen wollte. Die seit seiner \n\nPubertät bestehenden sexuellen Phantasien des Angeklagten und seine feti-\n\nschistische Fixierung auf das Fleisch junger Männer legen dies nahe. Daß der \n\nAngeklagte beim Tötungsakt oder dem nachfolgenden Schlachten womöglich \n\ntatsächlich nicht sexuell erregt war (ihm dieser selbst sogar zuwider war), steht \n\ndem nicht entgegen; denn das Mordmerkmal setzt ein Erreichen des Ziels der \n\ngeschlechtlichen Befriedigung nicht voraus. Eine Absicht zur Befriedigung des \n\nGeschlechtstriebes ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der \n\nTäter dies „gegebenenfalls“ will (BGHSt 19, 101, 105). \n\nAngesichts der vom Angeklagten eingestandenen Phantasien bei der \n\nSelbstbefriedigung sowie auch im Hinblick auf Äußerungen des Angeklagten im \n\nInternet-Chat drängt sich zudem die Prüfung auf, ob der Angeklagte die durch \n\ndie Schlachtung gewonnenen Eindrücke (unabhängig von einer Videoauf-\n\nzeichnung) \n\nzur \n\nErzeugung \n\nstimulierender \n\nPhantasien \n\nbei \n\nder \n\nSelbstbefriedigung einsetzen wollte. Im Internet-Chat hatte der Angeklagte u. \n\na. geäußert, daß er zwar beim Schlachten selbst keine sexuellen \n\nManipulationen an sich vornehmen wolle, wohl aber bei dem Gedanken daran, \n\nder ihn \"aufgeile\" und \"stimuliere\" (UA S. 84). Auch die festgestellte \n\nliere\" (UA S. 84). Auch die festgestellte Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden \n\nZügen, die sich unter anderem in einer übermäßigen Vorliebe für Phantasie \n\nausdrückt, deutet darauf hin. \n\n2. Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter auch das Mordmerkmal der \n\nniedrigen Beweggründe zu prüfen haben. \n\n3. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal \"zur Ermöglichung einer \n\nanderen Straftat\" nur unzureichend geprüft. Zum einen begegnet bereits die \n\nAblehnung dieses Mordmerkmals unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung \n\neiner Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. Zum anderen hat es das Landgericht versäumt, weitere Straftatbestände \n\nals \"andere Straftat\" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen. \n\na) Nach § 168 StGB wird u. a. derjenige bestraft, der an dem Körper \n\noder an Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen \"beschimpfenden \n\nUnfug\" verübt. Der Angeklagte hat sein Opfer getötet, um es nach dem Todes-\n\neintritt zu schlachten. Das Schlachten stellt eine andere Straftat, nämlich eine \n\nStörung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt. StGB), dar. Der Angeklagte wollte \n\nan dem Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben \n\nund hat B. zu diesem Zwecke getötet. \n\nIn der Rechtsprechung und in der Literatur wird \"Unfug\" als \"grobe Un-\n\ngebühr\" (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder \n\nals eine rohe Gesinnung zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt \n\n39, 155, 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20). Daß \n\ndas Schlachten, d. h. Ausweiden und Zerlegen, eines getöteten Menschen vor \n\nlaufender Kamera, dessen körperliche Beschaffenheit dabei auch noch zumin-\n\ndest zum Teil herabsetzend kommentiert wird, eine grob ungehörige, eine rohe \n\nGesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche Handlung darstellt, bedarf \n\nkeiner näheren Erläuterung. \n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die geschil-\n\nderte Behandlung \"beschimpfend\", also höhnend oder herabsetzend ist. Wann \n\ndies der Fall ist, richtet sich danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift \n\ngeschützt wird. Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von § 168 \n\nAbs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das Pietätsgefühl der Allgemeinheit \n\nund der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten (KG Berlin NJW 1990, \n\n782, 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl. § 168 \n\nRdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Daß die Vorschrift jedenfalls auch ein \n\nRechtsgut der Allgemeinheit schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, \n\nzeigt sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext der dem \n\nSchutz des öffentlichen Friedens dienenden Strafnormen. Anderenfalls wäre \n\n§ 168 Abs. 1 2. Alt. StGB eher als eine Art \"tätliches\" Verunglimpfen des An-\n\ndenkens Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte einzuordnen \n\ngewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2). Dies war nicht \n\ngewollt, wie die Gesetzgebungsmaterialien, wonach das \"religiöse Gefühl\" \n\n(Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1. Legislaturperiode, Nr. 5, \n\nS. 98), bzw. das Pietätsempfinden (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 \n\nS. 346) geschützt sein sollte, belegen. \n\nGeht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist dementsprechend \n\nein beschimpfender Charakter gegeben, wenn der Täter dem Toten seine Ver-\n\nachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Hand-\n\nlung bewußt ist (BGH NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146; \n\nEntscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399, 400). Geht es \n\nhingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob \n\nder Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschen-\n\nwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allge-\n\nmeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußt-\n\nsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden \n\nWürde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl. Trönd-\n\nle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2). \n\nDie Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die \n\nseine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sin-\n\nne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Wür-\n\nde des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im Bewußtsein \n\nder Allgemeinheit stellt aber das Schlachten eines Menschen vor laufender \n\nKamera, womöglich gar, um Material für spätere sexuelle Handlungen zu ge-\n\nwinnen, eine menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Men-\n\nschen als Gattungswesen mißachtet. \n\nOb der Angeklagte hier gegenüber dem Opfer seine Verachtung bezei-\n\ngen wollte, oder ob - wie die Kammer meint - das Einverständnis des Tatopfers \n\nden beschimpfenden Charakter im Hinblick auf seinen postmortalen Achtungs-\n\nanspruch entfallen läßt, kann daher genauso dahinstehen, wie die Frage, ob \n\ndas Einverständnis des Getöteten überhaupt wirksam war (vgl. dazu BGHSt \n\n49, 166 ff.) und ob der Angeklagte eine eventuelle Unwirksamkeit erkennen \n\nkonnte. Jedenfalls war das Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die Tat-\n\nbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Allge-\n\nmeinheit entfallen zu lassen, da das Opfer hierüber, was aber erforderlich ge-\n\nwesen wäre (vgl. BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konn-\n\nte. \n\nSind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die anderen \n\nnicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein Einverständnis allenfalls \n\ndann die Tatbestandsmäßigkeit bzw. eine Einwilligung allenfalls dann die \n\nRechtswidrigkeit entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige Rechtsgut \n\nso unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, \n\n68). Das ist hier aber hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches \n\nim Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar eher als vorran-\n\ngig angesehen werden kann, nicht der Fall. \n\nDie Strafkammer hat sich - auf der Grundlage ihrer unzutreffenden recht-\n\nlichen Bewertung, daß das Einverständnis des Tatopfers die Verletzung seines \n\npostmortalen Achtungsanspruchs hindere und damit dem Handeln des Ange-\n\nklagten insgesamt den beschimpfenden Charakter nehme - nicht damit aus- \n\neinandergesetzt, daß der beschimpfende Charakter seines Handelns jedenfalls \n\ngegenüber dem weiteren Rechtsgut der Allgemeinheit unberührt bleibt und \n\nsich der Angeklagte auch dessen bewußt war. Nach den Feststellungen sollten \n\ndas Video bzw. dessen Derivate auch anderen Personen zugänglich gemacht \n\nwerden (UA S. 167). Es liegt auch nahe, daß der Angeklagte bei der Tötung \n\nwußte, daß er durch sein nachfolgendes Handeln das Pietätsgefühl der Allge-\n\nmeinheit verletzen würde. Er ging ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 210) \n\nselbst davon aus, daß das Schlachten und Verzehren von Menschenfleisch \n\ngegen ein gesellschaftliches Tabu verstößt. Danach war er sich der für den \n\nUnrechtsvorwurf relevanten Umstände bewußt und hat sich über die von ihm \n\nerkannten Grenzen bewußt hinweggesetzt. Seine für sich selbst möglicherwei-\n\nse vorgenommene anderweitige Bewertung stellt demgegenüber nur einen un-\n\nbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar. \n\nSchon deshalb hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung, um \n\neine andere Straftat zu ermöglichen, rechtsfehlerhaft verneint. \n\nb) Das Landgericht hat weiter nicht geprüft, ob die Tötung des B. \n\nnicht auch zur Ermöglichung einer nach § 131 StGB (Verherrlichende oder ver-\n\nharmlosende Gewaltdarstellung) oder § 184 Abs. 3 StGB aF (§ 184 a StGB nF, \n\nVerbreitung gewaltpornographischer Schriften) strafbaren Handlung diente. Die \n\nin dem Handeln des Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Mißachtung gegen-\n\nüber der Würde des Menschen als solcher und die geplante Verwendung des \n\nVideos oder seiner Derivate zur Darbietung im Internet oder gegenüber ande-\n\nren Schlachtwilligen legen dies bezüglich § 131 StGB nahe. Die Erörterung des \n\nTatbestandes der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften drängt sich im \n\nHinblick auf den im Urteil durchgehend zum Ausdruck gebrachten sexuellen \n\nBezug des Schlachtungsvorgangs auf. \n\nDiese Prüfung wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben. \n\nIII. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Einer Erörterung bedarf insoweit auf die Sachrüge hin allein der Tatbe-\n\nstand des § 216 Abs. 1 StGB. \n\nDie Kammer hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Tötung \n\nauf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint, weil das Verlangen des Opfers für \n\nden Angeklagten bereits nicht handlungsleitend war. Das wäre aber erforder-\n\nlich gewesen (Schneider in MünchKomm § 216 Rdn. 26; vgl. auch: Horn in SK \n\n6. Aufl. § 216 Rdn. 5; Jähnke in LK 11. Aufl. § 216 Rdn. 8; Neumann in NK \n\n[13. Lieferung] § 216 Rdn. 16; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT \n\n1. Teilband 9. Aufl. S. 57; a.A. Arzt/Weber Strafrecht BT [2000] S. 88). \"Bestim-\n\nmen\" i. S. v. § 216 Abs. 1 StGB setzt mehr voraus, als die bloße Einwilligung \n\ndes Opfers. Es muß dadurch im Täter der Entschluß zur Tat hervorgerufen \n\nwerden. Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu \n\nrechtfertigen, wenn das \"Bestimmen\" auch tatsächlich handlungsleitend war \n\n(Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Straf-\n\nschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur recht-\n\nfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv \n\nhandlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933). Im vorliegenden Fall \n\nwar es aber der Angeklagte, der aus eigenem Antrieb zur Tötung bereite Opfer \n\ngesucht hat und B. ist lediglich darauf eingegangen, um das von ihm er-\n\nstrebte Ziel einer Penisamputation zu verwirklichen. Keineswegs ging es dem \n\nB. darum, selbst getötet zu werden. Ihm kam es nur auf die Penisampu-\n\ntation an. Aufgrund des hiervon erwarteten \"ultimativen Hochgefühls\" war für \n\nihn das darauf folgende Geschehen \"irrelevant\" und der Tod \"konnte\" folgen \n\n(UA S. 22). Es war zudem der Angeklagte, der, als B. bereits wieder ab-\n\nreisen wollte, einen (zunächst) vergeblichen Überredungsversuch zum Wei-\n\ntermachen unternahm. Schon danach ist nicht davon auszugehen, daß ein für \n\nden Angeklagten handlungsleitender Todeswunsch des B. vorlag. Es \n\nhandelte sich insoweit lediglich um ein Zugeständnis des Opfers an den Ange-\n\nklagten, dem es im übrigen allein auf das formale Einverständnis des Opfers \n\nankam (UA S. 25). Der Wunsch des B. nach Beginn des Tatgeschehens, \n\ndaß kein Notarzt herbeigerufen werden und der Angeklagte ihn abstechen soll-\n\nte, sobald er das Bewußtsein verloren hatte, kann nur als Ausführung der be-\n\nreits vorher zwischen Täter und Opfer getroffenen gegenseitigen Vereinbarung \n\nverstanden werden, die beiden Beteiligten dazu dienen sollte, jeweils aus-\n\nschließlich die eigenen Interessen zu verwirklichen. Schon deshalb weist die \n\nVerneinung der Voraussetzungen des § 216 StGB durch den Tatrichter keinen \n\nRechtsfehler auf. Darauf, ob der Angeklagte, von dessen voller Schuldfähigkeit \n\ndas Landgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, ohnehin die Unwirksam-\n\nkeit der \"Einwilligung\" des Tatopfers in seine Tötung (UA S. 200) erkannt hat, \n\nkommt es danach nicht an. \n\nIV. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO \n\nGebrauch gemacht und die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_310-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-22/2-str-310-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184a","ref_norm":"184a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_310-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_310-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-22/2-str-310-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_310-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:25.432805+00:00"}}