{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_291-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-06","aktenzeichen":"2 StR 291/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 291/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am \n\n6. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 18. März 2004 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit die Entziehung der Fahrerlaub-\n\nnis angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festge-\n\nsetzt wurde. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ihm darüber \n\nhinaus die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, \n\nihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis \n\nzu erteilen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den \n\nSchuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Sie führt mit der Sachrüge aber zur Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Angeklagte und \n\nseine beiden Mittäter mit dem PKW des Angeklagten zu einem Parkplatz in \n\nA.. Von dort aus begaben sie sich - \"um eine Zuordnung des Fahr- \n\nzeugs zur Tat zu verhindern\" (UA S. 7) - zu Fuß zu dem beabsichtigten Tatort, \n\nder Filiale eines Schnellimbiß-Restaurants; die Entfernung ist nicht festgestellt. \n\nNachdem die Täter in der Nähe des Tatorts auf den Geschäftsschluß gewartet \n\nhatten, drangen sie unter drohendem Einsatz von Gaspistolen in das Restau-\n\nrant ein, bedrohten und fesselten den Geschäftsführer und zwei später hinzu-\n\nkommende Reinigungskräfte und raubten aus dem Tresor 925 Euro. Danach \n\nbegaben sie sich zu Fuß wieder zu dem abgestellten PKW und fuhren davon; \n\nsie wurden nicht verfolgt. \n\n2. Zur Maßregelanordnung hat das Landgericht festgestellt, der Ange-\n\nklagte habe die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs \n\n(§ 69 Abs. 1 StGB) begangen, und weiter ausgeführt (UA S. 19): \n\n\"Ferner ergibt sich aus der Tat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen \n\nungeeignet ist. Da das Fahrzeug der Sicherung der erlangten Beute diente und \n\ndamit für die Verwirklichung der Tat eine nicht unerhebliche Rolle spielte, muss \n\ndavon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu besonders riskanter \n\nFahrweise entschlossen war, um sich auch um den Preis der Gefährdung Drit-\n\nter durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen.\" \n\nDamit ist jedenfalls die Ungeeignetheit des Angeklagten im Sinne von \n\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht hinreichend festgestellt. Die Annahme, der An-\n\ngeklagte sei zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen gewesen, stellt \n\nsich als bloße Vermutung dar, die in den konkreten Umständen des festgestell-\n\nten Tatgeschehens keine Stütze findet. Diese könnten vielmehr sogar den \n\nSchluß nahe legen, daß die - offenbar nicht verfolgten Täter - bei Rückkehr zu \n\ndem PKW bereits gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld erlangt hat-\n\nten, die Tat daher beendet war. Es fehlt daher hier jeder Anhaltspunkt dafür, \n\nder Angeklagte habe das Fahrzeug in verkehrssicherheitsgefährdender Weise \n\ngeführt oder sei hierzu entschlossen gewesen. Allein darauf, daß er mit dem \n\nPKW in die Nähe des Tatorts und nach Beendigung der Tat wieder nach Hau-\n\nse fuhr, kann diese Feststellung nicht gestützt werden. \n\nDies gilt - auch wenn mißverständlich weite Formulierungen in einzelnen \n\nEntscheidungen anderes nahelegen konnten - auch unter Zugrundelegung der \n\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 19, 37, 42 m.w.N.). Auf die Streitfrage, die Gegen- \n\nstand der Anfrage des 4. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 2 GVG ist (Beschl. \n\nvom 16. September 2003 - 4 StR 210/03 = NStZ 2004, 86; dazu BGH, Beschl. \n\nvom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03; vom \n\n13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03; vom 28.10.2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, \n\n18; vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ \n\n2003, 658; Senatsurteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 = NStZ 2004, \n\n144; Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 43 ff. m.w.N.), kommt es daher im Ergeb-\n\nnis nicht an, da die Maßregelanordnung sich hier auch nach den Maßstäben \n\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerhaft \n\nerweist. \n\nWeitergehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind nicht ausge-\n\nschlossen, so daß eine eigene Sachentscheidung des Senats ausscheidet. Der \n\nneue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob tatsächliche Feststellungen möglich \n\nsind, welche eine auch unter Berücksichtigung der divergierenden Rechtsan-\n\nsichten der Strafsenate unzweifelhafte Feststellung der Ungeeignetheit ermög-\n\nlichen. Sollte dies nicht der Fall sein, andererseits aber die Feststellung der \n\nUngeeignetheit nach den etwa vom 1. Strafsenat vertretenen Maßstäben (Be-\n\nschlüsse vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2004, 86; vom 13. Mai 2004 \n\n- 1 ARs 31/03) möglich erscheinen, so könnte es naheliegen, die Entscheidung \n\nbis zu einer zu erwartenden Klärung der Rechtsfrage im Verfahren nach § 132 \n\nAbs. 2 und 3 GVG zurückzustellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 \n\n- 4 StR 85/03). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_291-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-06/2-str-291-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_291-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_291-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-06/2-str-291-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_291-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:40.840783+00:00"}}