{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_281-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"2 StR 281/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 281/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 9. März 2004 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu \n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf \n\ndie allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils \n\nund zur Zurückverweisung. \n\n1. Nach den Feststellungen beschloß der aus Pakistan stammende, seit \n\n1992 in Deutschland lebende Angeklagte, der strenggläubiger Moslem und \n\nMitglied der A. -Gemeinde ist, am 21. März 2003, den ebenfalls aus \n\nPakistan stammenden Zeugen R. zu töten, weil dieser im März 2003 im Besitz \n\nvon sechs Fotografien gewesen war, welche Portraitaufnahmen einer Tochter \n\ndes Angeklagten ohne Kopftuch oder Schleier zeigten; hierdurch fühlte der An-\n\ngeklagte seine sowie die Ehre seiner Tochter verletzt und seinen guten Ruf \n\nsowie das Ansehen seiner Gemeinde beschädigt. Eine Vermittlung durch den \n\nGemeindevorsitzenden war beabsichtigt, aber noch nicht zustande gekommen. \n\nAm 19. März 2003 hatte der Angeklagte dem Bruder des R. mitgeteilt, letzterer \n\nmüsse sich öffentlich entschuldigen, sonst werde der 21. März der letzte Tag \n\nseines Lebens sein. \n\nAm 21. März 2003 trank der Angeklagte - nach den Feststellungen mög-\n\nlicherweise unter Verkennung der Wirkung von Alkohol in suizidaler Absicht - \n\netwa 0,4 l Whisky. Dann begab er sich unter Mitführen eines langen Messers \n\nund eines Handbeils zur Wohnung des R., um diesen zu töten; seine Blutalko-\n\nholkonzentration betrug maximal 2,37 Promille. \n\nAuf dem Weg zu dem Tatort rief der Angeklagte den R. an, beschimpfte \n\ndiesen und kündigte sein Eintreffen an. An dem Mietshaus angekommen, in \n\nwelchem die Familie des R. wohnte, forderte der Angeklagte über die Haus-\n\nsprechanlage die Ehefrau des Zeugen auf, diesen nach unten zu schicken, da \n\ner ihn töten wolle. R. reagierte hierauf nicht. Der Angeklagte gelangte nun in \n\ndas Treppenhaus, begab sich zur Wohnungseingangstür des R. im 3. Stock, \n\nklingelte und schlug gegen die Wohnungstür und forderte den Zeugen laut auf \n\nherauszukommen, damit er ihn umbringen könne. Der Zeuge öffnete nicht, \n\nsondern begab sich mit seiner Familie auf den Balkon der Wohnung. \n\nDer Angeklagte verließ nun das Haus wieder und begab sich, das Beil \n\noffen tragend, zu einem Haus in der Nachbarschaft. Er wurde kurze Zeit später \n\nfestgenommen, nachdem mehrere Anwohner die Polizei verständigt hatten. \n\nGegenüber dem Haftrichter äußerte der Angeklagte am Folgetag, \"wenn die \n\nPolizei nicht eingegriffen hätte, hätte er den R. getötet. In Pakistan wäre R. \n\nschon längst wegen dieser Angelegenheit umgebracht worden\" (UA S. 10). \n\n2. Auf diese Feststellungen konnte die Verurteilung wegen versuchten \n\nTotschlags nicht gestützt werden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der \n\nAngeklagte habe zum Totschlag unmittelbar im Sinne des § 22 StGB ange-\n\nsetzt, indem er versucht habe, \"in die Wohnung einzudringen und sein Vorha-\n\nben … sofort nach Öffnen der Wohnungstür in die Tat umzusetzen\" (UA S. 31). \n\nEr habe dadurch das geschützte Rechtsgut in eine konkrete nahe Gefahr ge-\n\nbracht, weil er in der Erwartung gehandelt habe, daß die Tür geöffnet und er \n\nseine Waffen dann alsbald gegen R. einsetzen werde. Ein strafbefreiender \n\nRücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB liege nicht vor. Der Angeklagte \n\nsei nicht freiwillig zurückgetreten, da \"er sich außer Stande sah, die Woh-\n\nnungstür … aufzubrechen und sein Vorhaben … in die Tat umzusetzen\" (UA S. \n\n32). \n\nDas Landgericht hat hierbei die Voraussetzungen des § 22 StGB und \n\ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zwar allgemein zutreffend beschrieben; es hat \n\naber nicht in dem erforderlichen Maße geprüft, ob diese Voraussetzungen hier \n\nkonkret gegeben waren. \n\na) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bleibt schon unklar, \n\nob nach der Vorstellung des Angeklagten, auf welche es gemäß § 22 StGB \n\nankommt, ein unmittelbares Ansetzen zur Tat überhaupt gegeben war. Soweit \n\nder Generalbundesanwalt insoweit auf die Entscheidung BGHSt 26, 201, 203 f. \n\nverwiesen hat, in welcher das Überschreiten der Versuchsschwelle zum Raub \n\nin einem Klingeln an der Wohnungstür des beabsichtigten Opfers in der Ab-\n\nsicht, alsbald nach Öffnen mit Gewalt auf die öffnende Person einzuwirken, \n\ngesehen wurde (vgl. auch BGHSt 39, 236, 238; BGH NStZ 1984, 506), wird \n\ndabei eine wesentliche Abweichung im Sachverhalt übersehen. In den genann-\n\nten Fällen war das jeweilige Opfer nämlich nach der Vorstellung des Täters \n\nahnungslos; eben hierauf war die geplante Tatausführung gestützt. Außerdem \n\nwaren die Täter jeweils entschlossen, auf die - d. h. jede beliebige - öffnende \n\nPerson mit Gewalt einzuwirken. \n\nHiermit kann der vorliegende Fall nicht ohne weiteres gleichgesetzt wer-\n\nden. Der Angeklagte hatte zunächst telefonisch, sodann vom Hauseingang aus \n\ndem Zeugen R. mitgeteilt bzw. mitteilen lassen, er möge herauskommen, damit \n\ner - der Angeklagte - ihn töten könne. Er wußte außerdem, daß sich in der \n\nWohnung nicht allein der R., sondern auch mehrere Familienangehörige auf-\n\nhielten. Der Angeklagte konnte daher bei halbwegs realistischer Betrachtung \n\nnicht annehmen, der R. werde aufforderungsgemäß die Tür öffnen, um sich \n\ntöten zu lassen. Denkbar wäre auch, daß er damit rechnete, die Ehefrau des R. \n\noder eines von dessen Kindern werde die Tür öffnen. Was er für diesen Fall \n\ngeplant hatte, ist nicht festgestellt. \n\nZumindest nicht fernliegend wäre aber vor allem die Erwartung, der R. \n\nwerde heraus- (oder herunter-) kommen und sich einem Kampf mit dem Ange-\n\nklagten stellen. Hierfür spricht der nach der Lebenserfahrung naheliegende \n\nSinn der Äußerungen des Angeklagten vor der Haustür und vor der Wohnungs-\n\ntür; ferner der Umstand, daß er sich nach dem Verlassen des Hauses zunächst \n\nweiterhin in dessen Nähe aufhielt; schließlich vor allem auch die Einlassung \n\nvor dem Haftrichter, er hätte den R. getötet, \"wenn die Polizei nicht eingegriffen \n\nhätte\". Diese Einlassung ist mit den Feststellungen nicht vereinbar, wonach der \n\nAngeklagte zum Zeitpunkt seiner Festnahme den Versuch längst als fehlge-\n\nschlagen erkannt hatte. Sie könnte aber darauf hindeuten, daß der Angeklagte \n\nzu diesem Zeitpunkt (immer noch) auf den R. wartete, um seinen Plan umzu-\n\nsetzen. Das Landgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. \n\nDie Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten \n\nlassen daher verschiedene Möglichkeiten offen, in denen das Klingeln an der \n\nTür noch nicht als Überschreiten der Schwelle zum Versuch angesehen wer-\n\nden könnte, weil der Beginn der Tathandlung noch unter einem subjektiven \n\nVorbehalt stand (vgl. hierzu den Fall BGH NStZ 1999, 395; zur Abgrenzung \n\nauch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 22 Rdn. 10 ff. m. w. N.). Der neue Tat-\n\nrichter wird insoweit das Vorstellungsbild des Angeklagten genauer als bisher \n\ngeschehen aufzuklären haben. \n\nb) Auch die Ablehnung eines Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\n(1. Alt.) StGB begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als tatsächliche Fest-\n\nstellungen nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise umfas-\n\nsend gewürdigt sind. Die Beurteilung, der Rücktritt sei nicht freiwillig im Sinne \n\ndes § 24 Abs. 1 StGB erfolgt, stimmt mit den Feststellungen nicht überein, \n\ndenn danach war der Versuch fehlgeschlagen; auf Freiwilligkeit wäre es daher \n\nnicht angekommen (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 41, 369; \n\nTröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 6 f. m. w. N.). \n\nDie Annahme eines - als unfreiwillig bezeichneten - Fehlschlags hat das \n\nLandgericht darauf gestützt, der Angeklagte habe sich \"außer Stande (gese-\n\nhen), die Wohnungstür … aufzubrechen\" (UA S. 32). Das ist mit den Feststel-\n\nlungen nicht vereinbar. Danach schlug und trat der Angeklagte gegen die Tür \n\nund rief laut. Er setzte weder das 28 cm lange \"Survival-Messer\" noch das Beil \n\nein, um die Wohnungstür aufzubrechen; auch die Schläge und Tritte dienten \n\nersichtlich nicht dem Aufbrechen der Tür. Es ist auch nicht ersichtlich, warum \n\ndies dem Angeklagten angesichts der mitgeführten Werkzeuge nicht hätte ge-\n\nlingen sollen, wenn er es gewollt hätte. Auch insoweit leidet das Urteil daher an \n\neinem Mangel konkreter Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des \n\nAngeklagten. \n\n3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten \n\nTötungsdelikts gelangen, wird er der Frage, ob die Tat aus niedrigen Beweg-\n\ngründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB begangen wurde, vertiefte Beachtung \n\nzu schenken haben. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO stünde einer Verschlechterung \n\ndes Schuldspruchs nicht entgegen (BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260; 29, 63, 66; \n\nMeyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 331 Rdn. 8, § 358 Rdn. 11 m. w. N.). \n\nDas Landgericht hat insoweit nur ausgeführt, die Motive des Angeklag-\n\nten seien nicht als auf niedriger Gesinnung beruhend zu werten (UA S. 32). \n\nDies läßt jede konkrete Würdigung vermissen. Daß die Absicht, einen Men-\n\nschen wegen des Besitzes von Portraitfotos einer (unverschleierten) Frau mit \n\neinem Beil zu erschlagen, nicht als achtenswertes Motiv angesehen werden \n\nkann, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt grundsätzlich für die abwegigen An-\n\nnahmen, durch ein solches Verhalten sei die \"Familienehre\" oder die Ehre \n\neiner religiösen Glaubensgemeinschaft verletzt. Vielmehr würde die Tötung \n\neines Menschen allein aus diesem objektiv belanglosen Grund zu dem Anlaß \n\ngänzlich außer Verhältnis stehen; die Annahme, gleichwohl eine exemplarische \n\n\"Bestrafung\" vollstrecken zu sollen, stünde außerhalb der \n\nin der \n\nRechtsgemeinschaft anerkannten Bewertungsverhältnisse. \n\nEtwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte aufgrund sozial-\n\nkultureller Prägung diese Wertungen nicht oder nur wesentlich eingeschränkt \n\ngekannt hätte und hätte nachvollziehen können (dazu im einzelnen Senatsur-\n\nteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 211 \n\nRdn. 14 m. w. N.). Das liegt bei einem seit elf Jahren in Deutschland lebenden \n\nTäter nicht nahe. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Haftrichter, \n\nin Pakistan wäre der R. \"schon längst umgebracht worden\", deutet darauf hin, \n\ndaß er sich - unterstellt, es gebe entsprechende Anschauungen in Pakistan - \n\ndes gravierenden Bewertungsunterschieds durchaus bewußt war. Im übrigen \n\nist weder festgestellt, daß eine entsprechende Tat nach pakistanischem Recht \n\ngerechtfertigt wäre oder milder beurteilt würde, noch daß der Angeklagte dies \n\nannahm. Das bloße Verhaftet-Sein in sektiererischen \"Überzeugungen\" und \n\nnicht allgemein gültigen Ehr- oder Rachevorstellungen begründet jedenfalls \n\ndann keine mildere Bewertung objektiv niedriger Beweggründe, wenn der Täter \n\nden Widerspruch zur allgemeinen Anschauung kennt und an seiner abwei-\n\nchenden Bewertung gleichwohl uneinsichtig starr festhält. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-20/2-str-281-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-20/2-str-281-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:00.841194+00:00"}}